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Abteilung Z Referat ZP5
Arbeitsgebiet: Bauregellisten

Das DIBt macht im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder die Bauregellisten A und B und die Liste C bekannt.

Die Bauregelliste A Teil 1 enthält nationale technische Regeln für Bauprodukte, die der Erfüllung der Anforderungen der Landesbauordnungen (geregelte Bauprodukte) dienen. Daneben werden die erforderlichen Übereinstimmungsnachweisverfahren geregelt und die Verwendbarkeitsnachweise vorgeschrieben, die erforderlich sind, wenn von technischen Regeln wesentlich abgewichen werden soll.

Die Bauregelliste A Teil 2 enthält zwei Kategorien von nicht geregelten Bauprodukten:

Bauprodukte, deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient und für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt und

Bauprodukte, für die Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht für alle Anforderungen vorhanden sind, und die hinsichtlich dieser Anforderungen nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können.


Die Bauregelliste A Teil 3 enthält nicht geregelte Bauarten, deren Anwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient und für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht für alle Anforderungen gibt, und die hinsichtlich dieser Anforderungen nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können.

Bauprodukte der Bauregelliste A Teil 2 und Bauarten der Bauregelliste A Teil 3 bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses.

Der Übereinstimmungsnachweis bezieht sich auf die Übereinstimmung mit dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis. Bauprodukte, die mit den Anforderungen der in Bauregelliste A aufgeführten technischen Baubestimmungen übereinstimmen, tragen zur Bestätigung das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen).

Auch die Bauregelliste B gliedert sich in zwei Teile.

Die Bauregelliste B Teil 1 ist für Bauprodukte vorgesehen, die nach dem Bauproduktengesetz (BauPG) oder entsprechenden, die Bauproduktenrichtlinie umsetzenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der EU bzw. anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, und für die entsprechend den Festlegungen in den harmonisierten technischen Spezifikationen Klassen und Leistungsstufen für bestimmte Verwendungszwecke festgelegt sind.

In die Bauregelliste B Teil 2 werden Bauprodukte aufgenommen, die aufgrund der Vorschriften zur Umsetzung anderer Richtlinien der EU als der Bauproduktenrichtlinie in den Verkehr gebracht und gehandelt werden, wenn die Richtlinien die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG nicht berücksichtigen und wenn für die Erfüllung dieser Anforderungen zusätzliche nationale Verwendbarkeitsnachweise oder Übereinstimmungsnachweise erforderlich sind. Diese Bauprodukte bedürfen neben der CE-Kennzeichnung des Übereinstimmungszeichens (Ü-Zeichen).

In die Liste C werden nicht geregelte Bauprodukte aufgenommen, für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik und keine Technischen Baubestimmungen gibt, und an die nur untergeordnete bauordnungsrechtliche Anforderungen gestellt werden. Für Bauprodukte der Liste C entfallen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise. Diese Bauprodukte dürfen demgemäß kein Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen.

Das vom Ausschuss für Bauwesen und Städtebau auf seiner Sitzung am 25./26.10.2001 beschlossene Verfahren zur Änderung und Ergänzung der Bauregellisten A und B und der Liste C legt folgenden Ablauf fest:

Erarbeitung des Änderungsvorschlages im DIBt, ggf. unter Einbeziehung der von der Änderung betroffenen Kreise ("informelle Anhörung")

Beratung der Änderungsvorschläge und Beschlussfassung im Grundsatzausschuss für fachübergreifende Fragen der Brauchbarkeits- und Verwendbarkeitsnachweise (GA 1)

abschließende Beratung der Zusammenstellung der Änderungsvorschläge und Beschlussfassung in der Projektgruppe Bauregelliste des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungswesen der Bauministerkonferenz

Änkündigung des Entwurfs in der von der Projektgruppe beschlossenen Fassung auf den Internetseiten des DIBt mit der Aufforderung an die Betroffenen, ggf. Stellung zu nehmen ("Anhörung"). Die Frist für Stellungnahmen endet 3 Monate nach dem Datum der Einstellung ins Internet.

Gleichzeitig mit der Einstellung ins Internet erfolgt die Notifizierung durch die Europäische Kommission.

Beschlussfassung durch den Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungswesen im schriftlichen Umlaufverfahren mit 14tägiger Verschweigungsfrist.

Bekanntmachung in den DIBt Mitteilungen.



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