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Arbeitsgebiet: Technische Baubestimmungen
Die novellierte Musterbauordnung () schreibt seit der Fassung vom Dezember 1993 in § 3 Abs. 3 vor, dass die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln zu beachten sind. Dies ist eine wesentliche Änderung der bis dahin geltenden Fassung der MBO, die vorsah, dass sämtliche anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind.
Unabhängig davon, ob die Neufassung von § 3 Abs. 3 MBO in die Landesbauordnungen übernommen wurde, was nicht in allen Ländern der Fall ist, haben sich die Länder auf eine verständigt.
Mit der Aufnahme der technischen Regeln, die bisher durch Einzelerlasse bekannt gemacht wurden, in eine Muster-Liste wird die Transparenz für die Anwendung, Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile erhöht.
Allerdings ist zu beachten, dass die Länder - etwa aufgrund von gegenüber der Musterbauordnung abweichenden Schutzzielen der Landesbauordnung - auch zusätzliche technische Regeln bauaufsichtlich einführen können.
Die .
Unter den im Teil I (Muster-Liste) zusammengestellten Technischen Baubestimmungen sind die aufgeführten DIN-Normen oder Richtlinien selbst und die gegebenenfalls in der Liste dazu aufgeführten Anlagen zu verstehen. Eine Anlage ist dann notwendig, wenn aus bauaufsichtlichen Gründen der Verweis auf die Regel der Technik allein nicht ausreicht. In der Anlage können Angaben zur Anwendung der Regel gemacht werden, aber auch technische Ergänzungen oder Änderungen der Regel vorgenommen werden. Anlagen, die sich auf die Verwendung von Produkten beziehen, die in harmonisierten technischen Spezifikationen geregelt sind, werden mit einem angehängten "E" gekennzeichnet.
Die Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen () ist Ende 1995 vom Allgemeinen Ausschuss der verabschiedet und nach ihrer Notifizierung bei der Europäischen Kommission den Ländern zur Umsetzung übermittelt worden. Inzwischen ist die Muster-Liste in fast allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt worden, sie wird aufgrund neuer technischer Regeln oder Erkenntnisse fortgeschrieben. Die Behandlung und Beschlussfassung der Fortschreibung der Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen erfolgt in der Fachkommission Bautechnik. Der Stand der bauaufsichtlichen Einführung der Listen in den Ländern wird vom DIBt dokumentiert und aktuell im Internet zur Verfügung gestellt.
Im , dem so genanntem "produktbezogenen" Teil, werden Anwendungsregeln für Bauprodukte und Bausätze nach harmonisierten technischen Spezifikationen (hEN-Normen und ETAs) nach der Bauproduktenrichtlinie (BPR) aufgenommen, die nicht einem Abschnitt von Teil I zugeordnet werden können.
Die Schaffung eines solchen Teils ergibt sich aus der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach BPR, Regelungen der Nachweise für die Bemessung und Ausführung von Bauwerken an die harmonisierten technischen Spezifikationen anzupassen, damit die eingeführten Bemessungs- und Ausführungsregeln auch dann angewendet werden können, wenn Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung bei der Errichtung von Bauwerken entsprechend den wesentlichen Anforderungen verwendet werden. Diese Verpflichtung hat bei den Bauprodukten nach harmonisierten europäischen Spezifikationen besondere Bedeutung, weil sowohl EN-Normen als auch ETAs ausschließlich Produkteigenschaften beschreiben, nicht aber (auch) Verwendungs- und Ausführungsregeln beinhalten, wie es etwa im Falle der national genormten Bauprodukte durchaus der Fall sein kann und im Bereich der zugelassenen Bauprodukte der Fall ist.
Die Anwendungsregeln im "Volltext" werden vom DIBt in seinen Mitteilungen veröffentlicht. In der Spalte "Fundstelle" erscheint dann die Ausgabe und Seite der DIBt Mitteilungen (starrer Verweis).
Der neu geschaffene enthält Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze, die in den Geltungsbereich von Verordnungen nach § 17 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 MBO fallen. Zurzeit ist dies nur die Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Musterbauordnung (WasBauPVO). Bei der Festlegung von Anwendungsregelungen für diese Bauprodukte und Bausätze werden deshalb sowohl die wasserrechtlichen als auch die bauaufsichtlichen Anforderungen berücksichtigt. Voraussetzung für die Aufnahme dieser Regelungen in den Teil III ist die vorherige Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA). Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem DIBt und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erteilt das DIBt allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und es wirken Mitarbeiter des DIBt bei der Normung für Produkte mit, die zwar auch Bauprodukte sind bzw. als solche verwendet werden können, die aber vordringlich in den Geltungsbereich der WasBauPVO fallen. Solche Produkte werden bereits in der Bauregelliste A Teil 1 aufgeführt (dort in Abschnitt 15 "Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen"). Von Seiten der LAWA besteht ein großes Interesse daran, die betroffenen Produkte auch hinsichtlich ihrer Anwendungsregelungen in gleicher Weise wie die anderen Bauprodukte zu behandeln.
Auch hier werden die Anwendungsregeln im "Volltext" vom DIBt in seinen Mitteilungen veröffentlicht. In der Spalte "Fundstelle" erscheint dann die Ausgabe und Seite der DIBt Mitteilungen (starrer Verweis).
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