Verfahren Europa ETA ohne Leitlinie

ETA ohne Leitlinie

Europäische Technische Zulassungen (ETA) können auch erteilt werden, wenn es eine Leitlinie nicht oder noch nicht gibt. In diesem Fall hat die erteilende Zulassungsstelle Einvernehmen über die Beurteilung der Brauchbarkeit mit den anderen Zulassungsstellen der EOTA herzustellen (§ 6 Abs. 4 BauPG und Art. 9 Abs. 2 BPR).

Die Zulassungsstelle, bei der der Antrag auf Europäische Technische Zulassung gestellt worden ist, erarbeitet dazu in Abstimmung mit den anderen EOTA-Mitgliedern eine Beurteilungsgrundlage.

Die Entscheidung darüber, ob für einen Produktbereich Europäische Technische Zulassungen ohne Leitlinie erteilt werden dürfen, trifft die Europäische Kommission nach Befassung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen.

Die Liste der "Produktbereiche, in denen europäische technische Zulassungen ohne Leitlinie erteilt werden können" enthält alle Produktbereiche, die die Europäische Kommission bereits freigegeben hat.

Jeder Produktbereich, der für die Erteilung von europäischen technischen Zulassungen zur Verfügung steht, wird nach Abstimmung innerhalb der EOTA einer Haupt- und Produktgruppe zugeordnet.

 

Die vollständige EOTA–Nummer eines Produktbereichs setzt sich aus der zugehörigen Haupt- und Produktgruppe und einer zusätzlichen, speziell für diesen Produktbereich von EOTA vergebenen Themennummer zusammen.

 

Beispiel: Produktbereich 01.02/03

Hauptgruppe 01 "Tiefbau"

Produktgruppe 02 "Bodenbewehrung, Bodenverbesserung"

Produktbereich 03 "Bausatz für Bodennägel"