Bedeutung von Akkreditierungen der DAkkS GmbH für die Durchführung von Anerkennungsverfahren für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen (LBO) und nach dem Bauproduktengesetz (BauPG)
Zuständig für die Anerkennung ist die Oberste Bauaufsichtsbehörde des Sitzlandes der Stelle oder, wenn diese die Anerkennung auf das DIBt übertragen hat, das Deutsche Institut für Bautechnik. Derzeit sind keine Änderungen vorgesehen.
Die Anerkennungsverfahren für die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach den Landesbauordnungen und nach dem Bauproduktengesetz bleiben unverändert, solange sich die gesetzlichen Anforderungen an die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nicht ändern. Das heißt, dass die Vorlage einer Akkreditierungsurkunde für das Anerkennungsverfahren derzeit nicht erforderlich ist. Liegt jedoch eine Akkreditierung der DAkkS GmbH vor, wird diese, soweit die Anforderungen der jeweiligen Anerkennungsverordnungen erfüllt sind, bei der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen zugrunde gelegt.
Es ist derzeit nicht beabsichtigt, im Bereich der Landesbauordnungen eine Akkreditierung als Voraussetzung für eine Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle zu fordern.
Für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Bereich der Bauproduktenrichtlinie (derzeit Anerkennung nach BauPG) ist im Zuge der künftigen Bauproduktenverordnung zu erwarten, dass eine Akkreditierung als Voraussetzung für eine Notifizierung gefordert wird. Es kann jedoch derzeit nicht vorausgesagt werden, wann die entsprechenden Regelungen in Kraft treten.
Bisher erteilte Anerkennungen nach den Landesbauordnungen und dem Bauproduktengesetz bleiben bis auf Weiteres gültig.
01.06.2010
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