GEG-Registrierstelle

GEG-Registrierstelle

Bei der GEG-Registrierstelle werden Registriernummern für Energieausweise und für Inspektionsberichte für Klimaanlagen vergeben. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Registrierungsprozess, zur Handhabung Ihres Benutzerkontos (GEG-Benutzerkonto) und zur elektronischen Stichprobenkontrolle.

Für Entwickler von Berechnungssoftware stellen wir Informationen, Anleitungen und Spezifikationen bereit, die das Interface zur GEG‑Registrierstelle betreffen.

Bei der Registrierstelle werden im Zuge der elektronischen Registriernummernvergabe ausschließlich die in § 98 Abs. 1 GEG genannten Informationen angegeben: Name und Anschrift des Ausstellers, die Ausweis- und die Gebäudeart, die Postleitzahl sowie das Bundesland der Belegenheit des Gebäudes, das Ausstellungsdatum und ggf. die Leistung in kW bei Klimaanlagen, sowie die für die Ausstellung des Energieausweises verwendete Gesetzesgrundlage.

Die vollständigen Energieausweisdaten oder Ortsangaben zum Gebäude werden bei der Registrierung nicht abgefragt. Es werden keine Energieausweise hinterlegt. Das Registrier- und Kontrollsystem fungiert bisher nicht im Sinne eines öffentlichen Registers.

Die europäische Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) sieht vor, dass alle EU-Mitgliedstaaten ein Kontrollsystem für Energieausweise und Inspektionsberichte einführen und im nationalen Rahmen entsprechende Umsetzungsmaßnahmen festlegen. Mit der Einführung der Registrierungspflicht in der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2013 wurde die Voraussetzung dafür in Deutschland geschaffen.

Demnach müssen seit dem 1. Mai 2014 Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen registriert werden. Für die zentrale Vergabe der Registriernummern wurde die Registrierstelle beim DIBt eingerichtet.

Am 1. November 2020 wurde die EnEV 2013 durch das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) abgelöst. Das GEG führt die Registrierungspflicht fort. Das DIBt nimmt die Aufgabe als Registrierstelle auch weiterhin wahr. Grundlage dafür ist §114 GEG. Seit Umstellung auf das GEG wurde das Gesetz zweimal novelliert. Zum 1. Januar 2023 und zum 1. Januar 2024 traten Änderungen zum GEG in Kraft (GEG 2023, GEG 2024).

Aktuelles

Am 19. Oktober 2023 wurden die Änderungen zum Gebäudeenergiegesetz (Zwischennovelle GEG-2024) im Bundesgesetzblatt im Rahmen des "Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung", Artikel 1, veröffentlicht. Das Gesetz trat am 1. Januar 2024 in Kraft.

Für die Energieausweise, die auf Grundlage der Novelle GEG-2024 ausgestellt werden, ist die Kontrolldatei nach einem neuen Kontrolldateischema (Kontrollsystem-GEG-2024_V1_0) zu erstellen. Für Energieausweise nach GEG-2023, GEG-2020 oder EnEV gelten die bisherigen Kontrolldateischemen (Kontrollsystem_Versionsstand_2016-06-30, Kontrollsystem-GEG-2020_V1_0 und Kontrollsystem-GEG-2023_V1_0).

Seit dem 1. Mai 2021 müssen alle Energieausweise, mit Ausnahme der Bauvorhaben nach § 111 Abs. 1 GEG, auf der Grundlage des GEG ausgestellt werden. Das beinhaltet, dass die neuen Ausweismuster zu verwenden sind und dass die XML-Kontrolldateien für diese Ausweise, die in die elektronische Stichprobenkontrolle gezogen werden, gemäß dem Kontrolldateischema (Kontrollsystem-GEG-2020_V1_0) erstellt werden müssen.

Ab dem 1. Januar 2024 traten weitere Änderungen zum GEG in Kraft. Für die Energieausweise, die auf Grundlage der Novelle GEG-2024 ausgestellt worden sind, ist die Kontrolldatei nach einem neuen Kontrolldateischema (Kontrollsystem-GEG-2024_V1_0) zu erstellen.

Gemäß § 111 Abs. 1 GEG sind bei der Ausstellung von Energieausweisen die Vorschriften des GEG nicht auf Bauvorhaben anzuwenden, die die Errichtung, Änderung, die grundlegende Renovierung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, falls die Bauantragsstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige für diese Vorhaben bis zum 31. Oktober 2020 erfolgt ist.

Für diese Bauvorhaben gelten auch weiterhin die bisherigen Regeln der Energieeinsparverordnung, des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sowie des Energieeinsparungsgesetzes. Falls am 1. November 2020 jedoch die Baubehörde über das Bauvorhaben noch nicht bestandskräftig entschieden hat, kann ein Bauherr verlangen, dass sein Vorhaben nach dem GEG geprüft und behandelt wird (§ 111 Abs. 3 GEG). Sind nach § 111 Abs. 1 GEG auf ein Bauvorhaben die Vorschriften der EnEV weiterhin anwendbar, dann ist auch der Energieausweis und der Inspektionsbericht auf dieser Grundlage auszustellen. Die elektronische Stichprobenkontrolle erfolgt in diesen Fällen weiterhin nach den Vorschriften der EnEV, 
d. h. unter Anwendung des bisherigen Kontrolldateischemas (Kontrollsystem_Versionsstand_2016-06-30).

Fortführend gelten gemäß § 111 Abs. 1 GEG für die Ausstellung von Energieausweisen für Bauvorhaben die Bestimmungen der Fassung GEG-2020, sofern die Bauantragsstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige für diese Bauvorhaben bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt ist. Es gelten die Bestimmungen der Fassung GEG-2023, sofern die Bauantragstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige bis zum 31. Dezember 2023 erfolgte.

Die Ausstellung von Energieausweisen kann aufgrund dieser Ausnahmen gemäß § 111 GEG für eine Übergangszeit auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen basieren. Daher erfordert die Registrierung des Ausweises eine Abfrage der für die Berechnung zugrundeliegenden Gesetzesvorschrift, um die elektronische Stichprobenkontrolle entsprechend durchführen zu können.

Die Abfrage zur Gesetzesgrundlage ist obligatorisch und wurde für die Registrierung von Energieausweisen ergänzt.

Stichprobenkontrollen

Die ausgestellten Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen werden stichprobenartig kontrolliert. Sowohl die abgelöste Energieeinsparverordnung als auch das Gebäudeenergiegesetz sehen drei Kontrollstufen vor.

Die erste Kontrollstufe nach § 99 Abs. 4 Ziffer 1 GEG (oder nach § 26 d Abs. 4 Ziffer 1 EnEV) wird elektronisch vom DIBt durchgeführt. Sollte ein von Ihnen ausgestellter Energieausweis für eine Stichprobenkontrolle nach Stufe 1 gezogen werden, informieren wir Sie darüber per E-Mail. Sie müssen dann die XML-Kontrolldatei zur angefragten Registriernummer auf Ihr Benutzerkonto hochladen. Das Erstellen und Hochladen der Kontrolldatei erfolgt in der Regel automatisch über Ihre Berechnungssoftware. Für Verbrauchsausweise können Sie die Dateien auch ohne Berechnungssoftware mit der Druckapplikation des BBSR erstellen und hochladen. Nur wenn Ihnen diese beiden Wege nicht offenstehen, sollten Sie das Muster zur manuellen Erstellung der XML-Kontrolldatei nutzen.

Eventuell durchläuft Ihr Ausweis oder Klimainspektionsbericht auch die weiteren Kontrollstufen nach § 99 Abs. 4 Ziffer 2 und 3 GEG (oder nach § 26d Abs. 4 Ziffer 2 und 3 EnEV). Diese Kontrollen werden nicht vom DIBt, sondern von den Landesbehörden bzw. durch die von ihnen beauftragten Stellen durchgeführt. Die zuständigen Stellen können Sie auffordern, weitere Unterlagen einzureichen.

Hinweise für Software-Entwickler

Sie sind Software-Entwickler und möchten über neue Anforderungen an das Interface zur GEG‑Registrierstelle frühzeitig informiert werden? Melden Sie sich gern unter geg‑registrierstelle(at)dibt(.)de für unseren E-Mail-Verteiler an. Wir halten Sie dann über alle Neuigkeiten auf dem Laufenden.

Nützliche Links

  • Info-Portal GEG (vormals: Info-Portal Energieeinsparung)
    Welche Anforderungen ergeben sich aus dem Gebäudeenergiegesetz? Wann sind Energieausweise erforderlich? Welche Qualifikationsvoraussetzungen gelten für Aussteller? Diese und weitere Fragen beantwortet das Informationsportal des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).
  • FAQ des BMWSB zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes
    Häufig gestellte Fragen rund um das "Heizungsgesetz" beantwortet das BMWSB.
  • GEG- bzw. EnEV-Auslegungsfragen
    Für die Umsetzung des aktuellen Gebäudeenergiegesetzes sind die Bundesländer zuständig. Beim Vollzug ergeben sich immer wieder rechtliche Fragen. Über die juristische und technische Auslegung der Energieeinsparverordnung hatte die Projektgruppe EnEV der Bauministerkonferenz beraten. Diese Projektgruppe (nun: PG GEG) berät weiterhin über Auslegungsfragen zum Gebäudeenergiegesetz. Die Ergebnisse der Beratungen können Sie in den verschiedenen Staffeln der GEG-Auslegungsfragen auf der Seite der Bauministerkonferenz und die Staffeln der EnEV-Auslegungen im Archiv nachlesen.
  • FAQ zur GEG-Registrierstelle
    Hier erfahren Sie unter anderem, wie Sie sich bei der GEG-Registrierstelle anmelden, Kontingente an Registriernummern erwerben, Registriernummern abrufen und was Sie bei Problemen mit Ihrem Benutzerkonto (Zahlvorgang, Bereitstellung der Registriernummern, Datenfehler etc.) tun können. Zudem informieren wir Sie darüber, was geschieht, wenn einer Ihrer Energieausweise für eine elektronische Stichprobenkontrolle gezogen wurde.