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abZ - Rechtsgrundlagen
Was ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung?
Definition des "Bauproduktes" und der "Bauart"
In welchen Fällen wird eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt?
Allgemeine bauaufsichtliche Nachweise mit wasserrechtlichen Anforderungen
Einzelne Vorschriften

Was ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung?


Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ist der Nachweis der Verwendbarkeit eines nicht geregelten Bauproduktes oder einer nicht geregelten Bauart nach den Landesbauordnungen (§§ 18 Abs. 1 und 21 Abs. 1 Musterbauordnung [MBO]).

Bauprodukte und Bauarten sind verwendbar, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen
bei ordnungsgemäßer Instandhaltung
während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer

die Anforderungen der Landesbauordnungen oder aufgrund der Landesbauordnungen erfüllen und gebrauchstauglich sind (§ 3 Abs. 2 MBO).

Zu diesen Anforderungen gehören vor allem
Standsicherheit
Schutz gegen schädliche Einflüsse
Gesundheitsschutz und Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
Brandschutz
Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz
Verkehrssicherheit.


Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden (§ 3 Abs. 1 MBO).


Nicht geregelt bedeutet, dass

es für ein Bauprodukt allgemein anerkannte Regeln der Technik oder Technische Baubestimmungen (technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile) nicht gibt (§ 17 Abs. 3 MBO) oder

es für ein Bauprodukt in der Bauregelliste A zwar bekannt gemachte technische Regeln gibt, das Bauprodukt aber von diesen technischen Regeln in der Bauregelliste A wesentlich abweicht (§ 17 Abs. 3 MBO) oder

es für eine Bauart allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht oder nicht für alle Anforderungen gibt (§ 21 Abs. 1 MBO) oder

es für eine Bauart von den obersten Bauaufsichtsbehörden eingeführte Technische Baubestimmungen zwar gibt, die Bauart aber wesentlich von den Technischen Baubestimmungen abweicht (§ 21 Abs. 1 MBO).


Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erteilt nur das DIBt.

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