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abZ - Rechtsgrundlagen
Was ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung?
Definition des "Bauproduktes" und der "Bauart"
In welchen Fällen wird eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt?
Allgemeine bauaufsichtliche Nachweise mit wasserrechtlichen Anforderungen
Einzelne Vorschriften

Einzelne Vorschriften


Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen werden auf der Grundlage der Landesbauordnungen erteilt.

Für die Beurteilung einzelner Anträge auf Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen ist jeweils die Bauordnung des Landes maßgeblich, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat. Die Bauordnungen der Länder bzw. deren Bezugsquellen finden Sie über die Internetseite
http://www.is-argebau.de/.

Die Musterbauordnung (MBO), die als Orientierungsrahmen für die Bauordnungsgesetzgebung der Länder dient, ist kein Gesetz. Aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit wird in der Regel jedoch auf die Musterregelungen Bezug genommen, die im Bereich der Bauprodukte und Bauarten nahezu einheitlich in den Ländern übernommen sind. Die MBO (in der Fassung vom November 2002) finden Sie hier.

Wesentliche Bestimmungen der MBO sind:
für allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für Bauprodukte § 18
für allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für Bauarten § 21
für allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse § 19
für Zustimmungen im Einzelfall § 20
für die Antragstellung § 18 Abs. 2, Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1
für die Geltungsdauer von Verwendbarkeitsnachweisen § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1
für Begriffsdefinitionen § 2
für die "Generalklausel" § 3
für die Bekanntmachung der Bauregellisten § 17 Abs. 2
für die Einführung technischer Regeln als technische Baubestimmungen § 3 Abs. 3


Eine ausführliche Liste der Rechtsgrundlagen finden Sie unter der Rubrik Rechtsgrundlagen.

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§ 2 MBO § 2 MBO
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§ 19 MBO § 19 MBO
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§ 21 MBO § 21 MBO
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