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ETA - Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen und ergänzende Dokumente
Definition des "Bauprodukts"
In welchen Fällen können europäische technische Zulassungen erteilt werden?
Was ist die europäische technische Zulassung?

Was ist die europäische technische Zulassung?


Die europäische technische Zulassung ist ein dem Hersteller für ein Bauprodukt erteilter Brauchbarkeitsnachweis (§ 2 Abs. 5 BauPG u. Art. 8 Abs. 1 BPR). Sie beruht auf Untersuchungen, Prüfungen und einer positiven technischen Beurteilung der Brauchbarkeit des Bauprodukts für den vorgesehenen Verwendungszweck.

Bauprodukte gelten als brauchbar, wenn sie solche Merkmale aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die folgenden wesentlichen Anforderungen (nach Anhang I BPR) erfüllen kann, wenn und wo für bestimmte Bauwerke Regelungen gelten, die entsprechende Anforderungen enthalten (§ 5 Abs. 1 BauPG u. Art 2 Abs. 1 BPR):

Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Brandschutz

Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Nutzungssicherheit

Schallschutz

Energieeinsparung und Wärmeschutz


Mit den Bauprodukten müssen Bauwerke errichtet werden können, die unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die die an sie gestellten Anforderungen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen.

Die Brauchbarkeit eines Bauprodukts bezieht sich somit auf Produktmerkmale, die Einfluss auf die Erfüllung von Vorschriften haben, die wesentliche Anforderungen nach der Bauproduktenrichtlinie enthalten, und ist demzufolge abhängig von den am Ort der Verwendung des Produkts geltenden Entwurfs-, Bemessungs- und Ausführungsregeln für Bauwerke.

Bei Bausätzen bezieht sich die Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck auf das zusammengefügte System.

Die Beurteilung der Brauchbarkeit erfolgt

auf der Grundlage einer Leitlinie für eine europäische technische Zulassung (§ 6 Abs. 4 BauPG u. Art. 9 Abs. 1 BPR) oder,

wenn es eine Leitlinie nicht oder noch nicht gibt, im Einvernehmen mit den für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen bestimmten Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§ 6 Abs. 4 BauPG u. Art. 9 Abs. 2 BPR).


Im letzten Fall werden innerhalb der EOTA Beurteilungsgrundlagen für das Produkt abgestimmt.

Für die CE-Kennzeichnung und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Vermutung der Brauchbarkeit eines Produkts, das die CE-Kennzeichnung trägt, ist es ohne Bedeutung, ob eine europäische technische Zulassung auf der Grundlage einer Leitlinie oder im Einvernehmen der Zulassungsstellen erteilt wurde (Art. 4 Abs. 2 BPR).

In der europäischen technischen Zulassung wird das anzuwendende Konformitäts-bescheinigungsverfahren (§ 8 BauPG), das die Übereinstimmung des Bauprodukts mit der europäischen technischen Zulassung bestätigt, festgelegt.

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