PÜZ Stellen FAQ
FAQ: Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
1. Wo sind die Aufgaben und die Tätigkeit der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen geregelt?
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (im Folgenden: PÜZ-Stellen) erfüllen Aufgaben im Bereich des Bauordnungsrechts. Das Bauordnungsrecht wird in den Landesbauordnungen und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen geregelt. Da die Rechtsverhältnisse und Aufgaben der PÜZ-Stellen in den Ländern weitgehend der Musterbauordnung (MBO), der Muster-Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZAVO), der Muster-Hersteller- und Anwenderverordnung (MHAVO) und der Muster-Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (MÜTVO) entsprechen, werden im Folgenden nur die sich aus diesen Regelungen ergebenden Bestimmungen erläutert.
2. Was ist Aufgabe der PÜZ-Stellen nach den LBO?
PÜZ-Stellen führen als unparteiliche Stellen nach den Bestimmungen der Landesbauordnungen im Übereinstimmungsnachweisverfahren die Prüfung des Bauprodukts vor Bestätigung der Übereinstimmung durch, nehmen die Fremdüberwachung vor und erteilen Übereinstimmungszertifikate. Ferner erteilen sie gegenüber Herstellern und Anwendern den Nachweis, dass diese über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen zur Herstellung bestimmter Bauprodukte und Anwendung bestimmter Bauarten verfügen und/oder überwachen bestimmte Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten. Eine weitere Aufgabe besteht in der Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse als Verwendbarkeitsnachweis für nicht geregelte Bauprodukte.
3. Wer beauftragt die PÜZ-Stellen?
PÜZ-Stellen werden im Auftrag von Hersteller oder Anwender auf der Grundlage von Verträgen tätig, die auf zivilrechtlicher Grundlage geschlossen werden. Eine Ausnahme bilden dabei Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse, die einen Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) erlassen und somit auf Antrag von Hersteller oder Anwender tätig werden.
4. Wie können sich PÜZ-Stellen um Aufträge bewerben?
Sie müssen sich wie auch sonst eigenständig um Aufträge bei möglichen Auftraggebern bemühen.
5. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen die Versagung einer Anerkennung als PÜZ-Stelle?
Ist die Anerkennungsbehörde die oberste Bauaufsichtsbehörde oder eine ihr direkt nachgeordnete Behörde, kann gegen die Versagung der Anerkennung nach § 42 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Ist das DIBt Anerkennungsbehörde, muss zunächst nach § 68 VWGO Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, kann dagegen Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
6. An wen kann sich der Hersteller oder Anwender wenden, wenn er mit der Tätigkeit einer PÜZ-Stelle nicht zufrieden ist?
PÜZ-Stellen werden aufgrund eines dem Zivilrecht zuzurechnenden Vertrages beauftragt. Bei Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Vertragserfüllung sind wie auch sonst bei zivilrechtlichen Streitigkeiten die Zivilgerichte zuständig. Eine Ausnahme bilden wieder Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse. Hier kann ein Widerspruch gegen den Bescheid über ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis bei der Prüfstelle selbst eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, kann dagegen Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine Klage hat sich gegen die Prüfstelle zu richten.
7. Wo können PÜZ-Stellen oder Auftraggeber bzw. Antragsteller weitergehende Informationen erhalten?
Als Informationsquellen können insbesondere dienen:
- die gesetzlichen Grundlagen (die der MBO, PÜZAVO, MHAVO, MÜTVO entsprechenden länderspezifischen Regelungen),
- die Homepage des IS-ARGEBAU (www.is-argebau.de) sowie des DIBt (www.dibt.de)
- die DIBt-Mitteilungen,
- die Bauregellisten, veröffentlicht als Sonderheft der DIBt-Mitteilungen,
- das Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen, ebenfalls veröffentlicht als Sonderheft der DIBt-Mitteilungen,
- die Richtlinien, Auflagen und Hinweise zum Bescheid über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach den Landesbauordnungen,
- Bestimmungen in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, Zustimmungen im Einzelfall und allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen.
8. Müssen PÜZ-Stellen gegen Schäden versichert sein, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben?
Eine solche Versicherungspflicht besteht nach den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen für PÜZ-Stellen nicht. Für eine Notifizierung nach Bauproduktenrichtlinie wird von der Europäischen Kommission eine Haftpflichtversicherung verlangt.
9. Welche Bedeutung haben Akkreditierungen der DAkkS GmbH für die Durchführung von Anerkennungsverfahren für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen (LBO) und nach dem Bauproduktengesetz (BauPG)?
Zuständig für die Anerkennung ist die Oberste Bauaufsichtsbehörde des Sitzlandes der Stelle oder, wenn diese die Anerkennung auf das DIBt übertragen hat, das Deutsche Institut für Bautechnik. Derzeit sind keine Änderungen vorgesehen.
Die Anerkennungsverfahren für die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach den Landesbauordnungen und nach dem Bauproduktengesetz bleiben unverändert, solange sich die gesetzlichen Anforderungen an die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nicht ändern. Das heißt, dass die Vorlage einer Akkreditierungsurkunde für das Anerkennungsverfahren derzeit nicht erforderlich ist. Liegt jedoch eine Akkreditierung der DAkkS GmbH vor, wird diese, soweit die Anforderungen der jeweiligen Anerkennungsverordnungen erfüllt sind, bei der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen zugrunde gelegt.
Es ist derzeit nicht beabsichtigt, im Bereich der Landesbauordnungen eine Akkreditierung als Voraussetzung für eine Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle zu fordern.
Für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Bereich der Bauproduktenrichtlinie (derzeit Anerkennung nach BauPG) ist im Zuge der künftigen Bauproduktenverordnung zu erwarten, dass eine Akkreditierung als Voraussetzung für eine Notifizierung gefordert wird. Es kann jedoch derzeit nicht vorausgesagt werden, wann die entsprechenden Regelungen in Kraft treten.
Bisher erteilte Anerkennungen nach den Landesbauordnungen und dem Bauproduktengesetz bleiben bis auf Weiteres gültig.
1. Wo sind die Aufgaben und die Tätigkeit der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen geregelt?
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (im Folgenden: PÜZ-Stellen) erfüllen Aufgaben im Bereich des Bauordnungsrechts. Das Bauordnungsrecht wird in den Landesbauordnungen und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen geregelt. Da die Rechtsverhältnisse und Aufgaben der PÜZ-Stellen in den Ländern weitgehend der Musterbauordnung (MBO), der Muster-Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZAVO), der Muster-Hersteller- und Anwenderverordnung (MHAVO) und der Muster-Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (MÜTVO) entsprechen, werden im Folgenden nur die sich aus diesen Regelungen ergebenden Bestimmungen erläutert.
2. Was ist Aufgabe der PÜZ-Stellen nach den LBO?
PÜZ-Stellen führen als unparteiliche Stellen nach den Bestimmungen der Landesbauordnungen im Übereinstimmungsnachweisverfahren die Prüfung des Bauprodukts vor Bestätigung der Übereinstimmung durch, nehmen die Fremdüberwachung vor und erteilen Übereinstimmungszertifikate. Ferner erteilen sie gegenüber Herstellern und Anwendern den Nachweis, dass diese über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen zur Herstellung bestimmter Bauprodukte und Anwendung bestimmter Bauarten verfügen und/oder überwachen bestimmte Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten. Eine weitere Aufgabe besteht in der Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse als Verwendbarkeitsnachweis für nicht geregelte Bauprodukte.
3. Wer beauftragt die PÜZ-Stellen?
PÜZ-Stellen werden im Auftrag von Hersteller oder Anwender auf der Grundlage von Verträgen tätig, die auf zivilrechtlicher Grundlage geschlossen werden. Eine Ausnahme bilden dabei Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse, die einen Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) erlassen und somit auf Antrag von Hersteller oder Anwender tätig werden.
4. Wie können sich PÜZ-Stellen um Aufträge bewerben?
Sie müssen sich wie auch sonst eigenständig um Aufträge bei möglichen Auftraggebern bemühen.
5. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen die Versagung einer Anerkennung als PÜZ-Stelle?
Ist die Anerkennungsbehörde die oberste Bauaufsichtsbehörde oder eine ihr direkt nachgeordnete Behörde, kann gegen die Versagung der Anerkennung nach § 42 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Ist das DIBt Anerkennungsbehörde, muss zunächst nach § 68 VWGO Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, kann dagegen Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
6. An wen kann sich der Hersteller oder Anwender wenden, wenn er mit der Tätigkeit einer PÜZ-Stelle nicht zufrieden ist?
PÜZ-Stellen werden aufgrund eines dem Zivilrecht zuzurechnenden Vertrages beauftragt. Bei Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Vertragserfüllung sind wie auch sonst bei zivilrechtlichen Streitigkeiten die Zivilgerichte zuständig. Eine Ausnahme bilden wieder Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse. Hier kann ein Widerspruch gegen den Bescheid über ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis bei der Prüfstelle selbst eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, kann dagegen Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine Klage hat sich gegen die Prüfstelle zu richten.
7. Wo können PÜZ-Stellen oder Auftraggeber bzw. Antragsteller weitergehende Informationen erhalten?
Als Informationsquellen können insbesondere dienen:
- die gesetzlichen Grundlagen (die der MBO, PÜZAVO, MHAVO, MÜTVO entsprechenden länderspezifischen Regelungen),
- die Homepage des IS-ARGEBAU (www.is-argebau.de) sowie des DIBt (www.dibt.de)
- die DIBt-Mitteilungen,
- die Bauregellisten, veröffentlicht als Sonderheft der DIBt-Mitteilungen,
- das Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen, ebenfalls veröffentlicht als Sonderheft der DIBt-Mitteilungen,
- die Richtlinien, Auflagen und Hinweise zum Bescheid über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach den Landesbauordnungen,
- Bestimmungen in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, Zustimmungen im Einzelfall und allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen.
8. Müssen PÜZ-Stellen gegen Schäden versichert sein, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben?
Eine solche Versicherungspflicht besteht nach den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen für PÜZ-Stellen nicht. Für eine Notifizierung nach Bauproduktenrichtlinie wird von der Europäischen Kommission eine Haftpflichtversicherung verlangt.
9. Welche Bedeutung haben Akkreditierungen der DAkkS GmbH für die Durchführung von Anerkennungsverfahren für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen (LBO) und nach dem Bauproduktengesetz (BauPG)?
Zuständig für die Anerkennung ist die Oberste Bauaufsichtsbehörde des Sitzlandes der Stelle oder, wenn diese die Anerkennung auf das DIBt übertragen hat, das Deutsche Institut für Bautechnik. Derzeit sind keine Änderungen vorgesehen.
Die Anerkennungsverfahren für die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach den Landesbauordnungen und nach dem Bauproduktengesetz bleiben unverändert, solange sich die gesetzlichen Anforderungen an die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nicht ändern. Das heißt, dass die Vorlage einer Akkreditierungsurkunde für das Anerkennungsverfahren derzeit nicht erforderlich ist. Liegt jedoch eine Akkreditierung der DAkkS GmbH vor, wird diese, soweit die Anforderungen der jeweiligen Anerkennungsverordnungen erfüllt sind, bei der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen zugrunde gelegt.
Es ist derzeit nicht beabsichtigt, im Bereich der Landesbauordnungen eine Akkreditierung als Voraussetzung für eine Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle zu fordern.
Für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Bereich der Bauproduktenrichtlinie (derzeit Anerkennung nach BauPG) ist im Zuge der künftigen Bauproduktenverordnung zu erwarten, dass eine Akkreditierung als Voraussetzung für eine Notifizierung gefordert wird. Es kann jedoch derzeit nicht vorausgesagt werden, wann die entsprechenden Regelungen in Kraft treten.
Bisher erteilte Anerkennungen nach den Landesbauordnungen und dem Bauproduktengesetz bleiben bis auf Weiteres gültig.
