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Division III Section 3
Informationen zum Zulassungsverfahren für Feststellanlagen

DIN EN 14637
Seit dem Erscheinen der Bauregellisten 1/2009 wird die DIN EN 14637:2008-1 "Schlösser und Baubeschläge – Elektrisch gesteuerte Feststellanlagen für Feuer- und Rauchschutztüren – Anforderungen, Prüfverfahren, Anwendung und Wartung" in der Bauregelliste A Teil 1 unter der laufenden Nr. 6.25 aufgeführt.
Für die zur Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für eine Feststellanlage ergeben sich zwei Wege:

Feststellanlagen, die die Anforderungen der DIN EN 14637 erfüllen
Ein Prüfbericht für eine Prüfung nach DIN EN 14637:2008-1 stellt keinen ausreichenden bauaufsicht-lichen Verwendbarkeitsnachweis dar. Für die abschließende Feststellung der Verwendbarkeit von Feststellanlagen ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich (siehe dazu auch Anlage 6.6 in der Bauregelliste A Teil 1, 1/2009).

Feststellanlagen, für die die Erfüllung der Anforderungen der DIN EN 14637 nicht nachgewiesen ist oder für die die Erfüllung nicht aller Anforderungen der DIN EN 14637 nachgewiesen ist
Die Erstellung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung kann nach dem bisherigen Zulas-sungsverfahren erfolgen.

Bei Vorlage eines Prüfberichtes nach DIN EN 14637:2008-01 kann dieser im bisherigen Zulassungsverfahren mit herangezogen werden, soweit die Prüfbedingungen mit denen des bisherigen Zulassungsverfahrens übereinstimmen. Dies ist mit dem DIBt und der Prüfstelle abzustimmen und ggf. im zuständigen Sachverständigenausschuss zu beraten.

Neufassung des Zulassungstextes für Feststellanlagen
Bisher waren die Bestimmungen für die "Ausführung" sowie für "Nutzung, Unterhalt und Wartung" für Feststellanlagen in zwei separaten Dokumenten niedergelegt:

in der "Richtlinie für Feststellanlagen – Teil 1" (Ausgabe 1988) als Dokument, das ausschließlich im Zusammenhang mit der jeweiligen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung gilt, und

in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen selbst; hier jedoch insbesondere die für den jewei-ligen Zulassungsgegenstand relevanten Aktualisierungen, die sich durch neue Produkte (z.B. Rauch-ansaugsysteme) oder neue Erkenntnisse in diesem Zulassungsbereich seit dem Erscheinen der "Richtlinie für Feststellanlagen" im Jahr 1988 ergeben haben.

Da die bisherige "Richtlinie für Feststellanlagen" (Ausgabe 1988) ihre bauordnungsrechtliche Wirkung nur über eine konkrete allgemeine bauaufsichtliche Zulassung entfalten konnte und eine ggf. notwendige Aktualisierung einfacher über die Zulassung selbst möglich ist, hat das DIBt unter Einbeziehung von Hin-weisen der Antragsteller in diesem Zulassungsbereich und nach Beratung im zuständigen Sachverstän-digenausschuss entschieden, die Bestimmungen für die "Ausführung" sowie für "Nutzung, Unterhalt und Wartung" für Feststellanlagen künftig vollständig in die Zulassung aufzunehmen.
Teil 2 "Bauartprüfung und Überwachung" der bisherigen "Richtlinie für Feststellanlagen" (Ausgabe 1988) wird in überarbeiteter Form als "Allgemeine Anforderungen und Prüfgrundlagen für das Zulassungsverfahren für Feststellanlagen" auf der Internetseite des DIBt veröffentlicht.
Im Zusammenhang mit der Änderung des Zulassungstextes wird auch die im März 2011 erschienene DIN 14677:2011-03 "Instandhaltung von elektrisch gesteuerten Feststellanlagen für Feuerschutz- und Rauch-schutzabschlüsse" berücksichtigt. Der Abschnitt "Bestimmungen für Nutzung, Unterhalt und Wartung" erhält künftig folgende Fassung:

Monatliche Überprüfung
Die Feststellanlage muss vom Betreiber ständig betriebsfähig gehalten und im Abstand von maximal einem Monat auf ihre einwandfreie Funktion überprüft werden.
Bezüglich der im Rahmen der Überprüfung durchzuführenden Maßnahmen wird auf Abschnitt 6.1, DIN 14677:2011-03 verwiesen.
Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der monatlichen Überprüfung sind aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind durch den Betreiber aufzubewahren.

Jährliche Prüfung und Wartung
Der Betreiber ist außerdem verpflichtet, im Abstand von maximal zwölf Monaten eine Prüfung der Feststellanlage auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Geräte sowie eine Wartung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Bezüglich der im Rahmen der jährlichen Prüfung und Wartung durchzuführenden Maßnahmen wird auf Abschnitt 6.1, DIN 14677:2011-03 verwiesen.
Die jährliche Prüfung und Wartung darf nur von einem Fachmann oder einer dafür ausgebildeten Person ausgeführt werden.
Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der jährlichen Prüfung und Wartung sind aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind durch den Betreiber aufzubewahren.

Die oben beschriebene Neufassung des Zulassungstextes wird ab Januar 2012 umgesetzt und erfolgt grundsätzlich im Zusammenhang mit Änderungen, Ergänzungen oder einer Verlängerung der Geltungs-dauer einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Sie kann aber auch separat als Änderung der Zu-lassung beantragt werden.
Die textliche Neufassung der Zulassungsbescheide ist als Vereinfachung (Integration der Bestimmungen für die "Ausführung" in die Zulassung) und Präzisierung (z.B. Abschnitt "Nutzung, Unterhalt und War-tung") zu verstehen und stellt keine Änderung der bauordnungsrechtlichen Sachlage dar.
Im Zusammenhang mit der Neufassung des Abschnitts "Bestimmungen für Nutzung, Unterhalt und War-tung" kann auch eine Änderung des zeitlichen Abstandes der bisher monatlichen Überprüfung auf maxi-mal drei Monate beantragt werden. Dazu ist dem DIBt eine entsprechende Stellungnahme der Zulas-sungsprüfstelle, die die Erstprüfung im Rahmen des jeweiligen Zulassungsverfahrens durchgeführt hat, vorzulegen."

Über Änderungen und Ergänzungen der Bauregelliste wird die Öffentlichkeit in den DIBt Mitteilungen (ERNST & SOHN Verlag GmbH) sowie über unsere Internetseite http://www.dibt.de/ regelmäßig informiert.

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