Solaranlagen – Photovoltaik-Module (PV-Module) – Welche bauaufsichtlichen Bestimmungen gelten?
In jüngster Vergangenheit wurde in der Öffentlichkeit vermehrt geäußert, dass PV-Module mit einer Einzelmodulfläche größer 2 m² bei Verwendung im Dachbereich aufgrund der bauaufsichtlichen Bestimmungen nicht zulässig seien.
Ein Überblick über den Rechtsstand
Gemäß den Bauordnungen der Länder müssen bauliche Anlagen u.a. standsicher sein und den Anforderungen des Brandschutzes genügen.
Die Anforderungen der Bauordnungen werden durch Technische Baubestimmungen konkretisiert und in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) veröffentlicht. Die Länder setzen das Muster in Landesvorschriften um.
Lässt sich anhand der Technischen Baubestimmungen nicht abschließend feststellen, ob ein Bauprodukt sicher verwendbar ist, kann dies über einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis, z.B. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder Zustimmung im Einzelfall (ZiE), nachgewiesen werden (vgl. § 17 Abs 1 der Musterbauordnung (MBO)).
Was hat das mit PV-Modulen zu tun?
Auch an PV-Module werden bauaufsichtliche Anforderungen gestellt, siehe hierzu MVV TB, Teil B, Kapitel 3 unter den laufenden Nummern B 3.2.1.25 bis B 3.2.1.27.
Aus den Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass folgende Module grundsätzlich ohne Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall in Bezug auf das Wesentliche Merkmal "Mechanische Festigkeit und Standsicherheit" verwendet werden können:
PV‑Module im Dachbereich
- mit mechanisch gehaltenen Glasdeckflächen und einer maximalen Einzelmodulfläche bis 2,0 m²
- PV‑Module ohne Glasdeckflächen.
In Bezug auf das Wesentliche Merkmal "Brandverhalten" legen die Bestimmungen fest, dass eine Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall erforderlich ist, wenn besondere Anforderungen an den Brandschutz gelten, namentlich die Anforderung „schwerentflammbar" oder „nichtbrennbar“.
Was gilt nun für PV-Module, die nicht unter die oben genannten Beschreibungen passen, z.B. solche, die bei Verwendung im Dachbereich größer als 2 m² sind?
Generell müssen alle PV-Module eine ausreichende mechanische Festigkeit und Standsicherheit aufweisen. Diese kann in einigen Fällen, z.B. bei PV-Modulen aus Glas nach den technischen Regeln zu "Glaskonstruktionen" gemäß MVV TB Teil A, Kapitel A 1, laufende Nummer A 1.2.7 nachgewiesen werden. Wenn dies nicht der Fall ist, ist eine Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall erforderlich.
Schlussbetrachtung und künftige Entwicklungen
Aus den bauaufsichtlichen Bestimmungen ergeben sich Erleichterungen für bestimmte PV‑Module. Greifen diese nicht, ist ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis, z.B. Zulassung, erforderlich. Es handelt sich aber nicht um ein generelles Verwendungsverbot.
Das DIBt hat eine Vorlage für die Gremien der Bauministerkonferenz der Länder auf den Weg gebracht, in der eine Anpassung der Regelungen nach MVV TB, B 3.2.1.25 vorgeschlagen wird. Diese sieht vor, die maximale Einzelmodulfläche, bis zu der PV-Module mit mechanisch gehaltenen Glasdeckflächen im Dachbereich ohne Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall verwendet werden dürfen, von 2,0 m² auf 3,0 m² anzuheben.