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16. April 2024

abZ/aBG für Staubabscheider und/oder Katalysatoren in Feuerungsanlagen und Abgrenzung zum Immissionsschutzrecht

Aufgrund fehlender technischer Regeln erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) für Einrichtungen zur Staubreduktion (Staubabscheider) und/oder Katalysatoren in Feuerungsanlagen allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen mit allgemeiner Bauartgenehmigung (abZ/aBG) nach §§ 16a, 17 Musterbauordnung bzw. nach Landesrecht. Den Bescheiden liegen Verwendbarkeitsprüfungen nach dem Prüfprogramm für "Staubabscheider für Feuerungsanlagen" bzw. "Katalysatoren in Feuerungsanlagen" zugrunde, wobei das DIBt im Rahmen des Zulassungsverfahrens folgende bauordnungsrechtlichen Anforderungen prüft und bewertet:

  • Funktionale Sicherheit (Strömungswiderstände, Verschluss des Abgasweges, Dauerhaftigkeit der Werkstoffe, Dichtheit, etc.),

  • Brandschutz und Brandsicherheit (Abstand zu brennbaren Baustoffen, Temperaturklasse, Rußbrandklasse, etc.) sowie

  • Nutzungssicherheit (Anwendungsgrenzen, Vorgaben für die Planung, Bemessung und Ausführung sowie Reinigungszyklen bzw. Instandhaltung, etc.).

Im Rahmen der Verwendbarkeitsprüfungen wird darüber hinaus auch die grundsätzliche Funktionsfähigkeit der Staubabscheider bzw. Katalysatoren überprüft. Diese Überprüfung dient dazu, Staubabscheider/Katalysatoren, mit denen keine oder nur im Bereich der Messfehler liegende Emissionsminderungen erreicht werden können, zu erkennen und eine Zulassung unter der Produktbezeichnung "Staubabscheider/Katalysator" auszuschließen.  

Immissionsschutzrechtliche Anforderungen gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) werden im Rahmen der Erteilung von abZ/aBG für Staubscheider/Katalysatoren nicht geprüft. Die Erteilung von abZ/aBG für Staubabscheider/Katalysatoren ist demnach auch kein Nachweis für die Einhaltung dieser Anforderungen. 

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