Marktüberwachung
Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte
Mit Informationen zur Leistungserklärung bzw. Leistungs- und Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung
Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung dürfen in der EU frei gehandelt werden. An dieses Recht sind aber auch bestimmte Pflichten gebunden. Die Marktüberwachung kontrolliert, ob Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung die europäischen Harmonisierungsvorschriften einhalten und ob mit ihnen ein Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder andere wichtige Schutzgüter verbunden ist. Die deutschen Marktüberwachungsbehörden können nur Maßnahmen zu nichtkonformen Produkten treffen, die in Deutschland auf dem Markt sind.
Ziele der Marktüberwachung
Ziel der Marktüberwachung ist der Schutz vor Bauprodukten, mit denen ein Risiko verbunden ist. Dazu kontrollieren die Behörden, ob die Bauprodukte die für die Vermarktung geltenden Anforderungen einhalten. Durch die Kontrolle wird das Vertrauen in CE-gekennzeichnete Bauprodukte gestärkt.
Vorrangig setzen die Marktüberwachungsbehörden auf Kooperation und Dialog mit den Wirtschaftsteilnehmern (Hersteller, Importeure, Händler, u.a.). Erst wenn Gespräche nicht weiterhelfen, werden von den Behörden verhältnismäßige Maßnahmen angeordnet, wie die Untersagung der Bereitstellung, die Rücknahme vom Markt, ein Rückruf oder auch die Warnung der Verwender.
Aktive Marktüberwachung
In Deutschland sind die Bundesländer zuständig für die Überwachung von harmonisierten Bauprodukten. Die Marktüberwachungsbehörden der 16 Länder führen Stichprobenkontrollen vor Ort durch – zum Beispiel in Baumärkten, im Baustoff-Fachhandel, beim Zoll oder online. Grundlage sind die nationale Marktüberwachungsstrategie und die jährlichen Durchführungsfestlegungen.
Reaktive Marktüberwachung
Anlassbezogen reagieren die Marktüberwachungsbehörden der Länder auf Anzeigen, Hinweise, Beschwerden sowie gemeldete Schadensfälle und kontrollieren gezielt die beanstandeten Bauprodukte.
Erster Ansprechpartner für solche Meldungen ist die Kontaktstelle des Landes, in dem der Produkthersteller bzw. der Importeur oder Händler seinen Sitz hat:
- Liste der Kontaktstellen für die Marktüberwachung
Stand: 4. Juli 2025
Wer kontrolliert und was wird kontrolliert?
Zunächst kontrollieren die zuständigen Behörden der Länder formal, ob harmonisierte Bauprodukte
- mit einer rechtskonformen Leistungserklärung gemäß Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ("alte" Bauproduktenverordnung / BauPVO 2011) bzw.
- mit einer Leistungs- und Konformitätserklärung gemäß Verordnung (EU) 2024/3110 ("neue" Bauproduktenverordnung / BauPVO 2024) vertrieben werden und
- eine CE-Kennzeichnung mit korrekten und vollständigen Angaben tragen.
Ferner prüft die Behörde, ob es widersprüchliche Angaben zwischen Erklärung, CE‑Kennzeichnung und den Begleitunterlagen, z. B. einer Gebrauchsanleitung, gibt.
Haben die Marktüberwachungsbehörden der Länder Grund zu der Annahme, dass ein Bauprodukt die in der Leistungserklärung bzw. Leistungs- und Konformitätserklärung deklarierten Leistungen nicht einhält oder es ein Risiko im Sinne des Art. 67 der BauPVO 2024 darstellt, geben sie die weitere Bearbeitung an das DIBt als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab.
Die Rolle des DIBt
Als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder übernimmt das DIBt folgende Aufgaben:
- zentrale Koordinierung der Marktüberwachung, einschließlich Geschäftsführung des Länder-Arbeitskreises Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte (AK MÜ Bau),
- Organisation und Auswertung von Produktprüfungen, einschließlich der Bewertung eines möglichen Risikos,
- Durchführung von Verfahren bei Verdacht auf Nichteinhalten der deklarierten Leistungen,
- fachliche Beratung der Länder.
Informationen für Hersteller
Sie gilt ab 8. Januar 2026 und damit auch die neuen Vorschriften über die Marktüberwachung (Kapitel XIII, Art. 63 bis 70) mit den darin angegebenen Maßnahmen bei Nichtkonformität. Grundsätzlich wird die BauPVO 2011 mit Geltungsbeginn der BauPVO 2024 durch diese abgelöst. In großen Teilen gibt es jedoch zunächst eine parallele Geltung der beiden Verordnungen.
Erst 15 Jahre nach Geltungsbeginn der BauPVO 2024 wird die BauPVO 2011 vollständig aufgehoben sein. Das betrifft z. B. auch die für die Marktüberwachung zentralen Regelungen zu Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung sowie zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP) (Art. 4 bis 9 nebst Anhängen III und V der BauPVO 2011).
Erst über eine Veröffentlichung neuer harmonisierter technischer Spezifikationen im EU-Amtsblatt werden für diese neu harmonisierten Bauprodukte die Vorschriften der BauPVO 2024 verbindlich. Nach 15 Jahren soll der Transformationsprozess über alle Produktfamilien (Anhang VII der BauPVO 2024) abgeschlossen sein.
Die CE-Kennzeichnung wird an Bauprodukten angebracht, für die der Hersteller eine Leistungserklärung nach der "alten" Bauproduktenverordnung erstellen muss. Dies ist der Fall, wenn der Hersteller ein Bauprodukt in Verkehr bringt, das von einer nach der BauPVO 2011 harmonisierten europäischen Norm (hEN) erfasst ist oder für das ihm eine Europäische Technische Bewertung (ETA) auf der Grundlage der BauPVO 2011 ausgestellt wurde.
In der Leistungserklärung deklariert der Hersteller die nach hEN ermittelten bzw. nach ETA bewerteten Leistungen. In Deutschland muss die Leistungserklärung in Deutsch zur Verfügung gestellt werden.
Mit Anbringen der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass das Bauprodukt alle für das Produkt relevanten EU-Anforderungen an Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz erfüllt sowie dass es die erklärten Leistungen einhält.
Erst wenn für ein Bauprodukt eine harmonisierte technische Spezifikation (insbesondere neue harmonisierte europäische Norm (hEN)) auf der Grundlage der BauPVO 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, erstellt der Hersteller eine Leistungs- und Konformitätserklärung nach BauPVO 2024 und bringt die CE-Kennzeichnung an.
Auch der Digitale Produktpass (DPP) greift erst, wenn für das Produkt eine harmonisierte technische Spezifikation auf der Grundlage der BauPVO 2024 veröffentlicht wurde und die Grundlagen für die verbindliche Anwendung des Produktpasses durch einen Rechtsakt der Kommission gelegt sind.
Mit Anbringen der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass das Bauprodukt alle für das Produkt relevanten EU-Anforderungen an Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz erfüllt sowie dass es die erklärten Leistungen einhält.
Weitere Informationen
- pdf-Datei Checkliste CE-Kennzeichnung Stand: April 2020
- Nationale Marktüberwachungsstrategie 2022 bis 2025 – 3.38 Bauprodukte Stand: Juli 2022
- pdf-Datei Durchführungsfestlegungen zur Umsetzung der Marktüberwachungsstrategie von harmonisierten Bauprodukten 2026 Stand: 26. November 2025
- pdf-Datei RAPEX für harmonisierte Bauprodukte Stand: Juni 2019
- pdf-Datei Mit CE-gekennzeichneten Bauprodukten richtig handeln Stand: März 2020