Marktüberwachung

Marktüberwachung, Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung

Zwei Personen prüfen eine große, CE-gekenntzeichnete Lieferung

Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung sind in der EU frei handelbar. An dieses Recht sind aber auch bestimmte Pflichten geknüpft. Die Marktüberwachung kontrolliert, ob Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung die europäischen Harmonisierungsvorschriften einhalten und ob von ihnen eine Gefährdung für Gesundheit, Sicherheit oder andere wichtige Schutzgüter ausgeht.

Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung – Pflichten für Hersteller

Die CE-Kennzeichnung wird an denjenigen Bauprodukten angebracht, für die der Hersteller nach der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) eine Leistungserklärung ausstellen muss. Das ist der Fall, wenn der Hersteller ein Bauprodukt in Verkehr bringt, das von einer harmonisierten europäischen Norm (hEN) erfasst ist oder für das ihm eine Europäische Technische Bewertung (ETA) ausgestellt wurde. In der Leistungserklärung deklariert der Hersteller die nach hEN ermittelten bzw. nach ETA bewerteten Leistungen. In Deutschland muss die Leistungserklärung in Deutsch zur Verfügung gestellt werden.

Mit der CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung.

FAQs

Aufgrund der vielen Anfragen haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten (FAQs) zum Thema Marktüberwachung für Sie zusammengestellt.

Wer kontrolliert und was wird kontrolliert?

In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Überwachung von harmonisierten Bauprodukten bei den Bundesländern. Die Marktüberwachungsbehörden der Länder führen Stichprobenkontrollen vor Ort durch – zum Beispiel in Baumärkten, im Baustoff-Fachhandel oder beim Zoll. Grundlage für diese aktive Marktüberwachung sind die nationale Marktüberwachungsstrategie und die jährlichen Durchführungsbestimmungen.

Zunächst kontrollieren die zuständigen Behörden der Länder formal, ob harmonisierte Bauprodukte

  • mit einer rechtskonformen Leistungserklärung vertrieben werden und
  • eine CE-Kennzeichnung mit korrekten und vollständigen Angaben tragen.

Ferner prüft die Behörde, ob es widersprüchliche Angaben zwischen Leistungserklärung, CE‑Kennzeichnung und den beigefügten Unterlagen, z.B. einer Gebrauchsanleitung, gibt.

Wenn sich bei den Kontrollen ein Verdacht auf materielle Abweichungen ergibt – das heißt, wenn die Marktüberwachungsbehörden der Länder Grund zu der Annahme haben, dass die tatsächlichen Leistungen eines Produkts von denen in der Leistungserklärung abweichen – geben sie die weitere Bearbeitung an das DIBt als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab.

Das DIBt übernimmt als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder folgende Aufgaben:

  • zentrale Koordinierung der Marktüberwachung,
  • Organisation von Produktprüfungen, einschließlich der Bewertung der Prüfergebnisse und der Risikobewertung,
  • Durchführung von Verfahren bei Verdacht auf einen materiellen Mangel (siehe oben),
  • fachliche Beratung der Länder und
  • Durchführung von Fortbildungen.

Ziele der Marktüberwachung

Symbolbild Marktüberwachung: Eine Lupe wird über das CE-Kennzeichen gehalten

Ziel der Marktüberwachung ist der Schutz vor Bauprodukten, mit denen eine Gefahr verbunden ist. Zudem geht es darum, die Einhaltung der für die Vermarktung harmonisierter Bauprodukte geltenden Anforderungen zu kontrollieren und damit das Vertrauen in den Verkehr CE-gekennzeichneter Bauprodukte zu stärken.

Die Marktüberwachungsbehörden versuchen zunächst, dieses Ziel in Kooperation mit den Herstellern, Importeuren und/oder Händlern zu erreichen. Führen Gespräche mit den jeweiligen Wirtschaftsakteuren nicht weiter, stehen den Behörden verschiedene Maßnahmen zur Verfügung, wie die Untersagung der Bereitstellung, die Rücknahme vom Markt, ein Rückruf oder auch die Warnung der Verwender.

Ihre Mithilfe ist gefragt

Neben den aktiven Kontrollen auf Grundlage der Marktüberwachungsstrategie gibt es auch eine reaktive Marktüberwachung. Dabei reagieren die zuständigen Behörden auf Schadensberichte, Anzeigen und Beschwerden zu harmonisierten Bauprodukten, die bei den bundesweiten Kontaktstellen für die Marktüberwachung eingehen. 

Ihr erster Ansprechpartner für eine solche Anzeige ist die Kontaktstelle des Landes, in dem der Produkthersteller bzw. der Importeur oder Händler seinen Sitz hat (siehe unten).

Weitere allgemeine Informationen

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