PÜZ-Stellen
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen – kurz PÜZ-Stellen – tragen als unparteiliche Drittstellen dazu bei, dass Bauprodukte den nationalen Anforderungen entsprechen und sicher verwendet werden können. Um als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach Landesbauordnung tätig zu werden, ist eine Anerkennung erforderlich.
Antragstellung
Für die Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt:
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Liste der Antragsunterlagen für die Anerkennung als PÜZ-Stelle nach Landesbauordnung – Allgemeine Unterlagen
(2
Seiten)
Stand: Januar 2020; Allgemeine Unterlagen – unabhängig von der beantragten Tätigkeit
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Liste der Antragsunterlagen für die Anerkennung als PÜZ-Stelle nach Landesbauordnung – Technische Unterlagen – abP
(1
Seite)
Stand: Januar 2020; Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse
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Liste der Antragsunterlagen für die Anerkennung als PÜZ-Stelle nach Landesbauordnung – Technische Unterlagen – ÜHP, ÜZ
(1
Seite)
Stand: Januar 2020; Stellen, die für die Übereinstimmungsbestätigung einzuschalten sind
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Liste der Antragsunterlagen für die Anerkennung als PÜZ-Stelle nach Landesbauordnung – Technische Unterlagen - ü nach § 16a Abs. 7 und § 25 Abs. 2 MBO
(1
Seite)
Stand: Januar 2020; Überwachungsstelle für die Überwachung bestimmter Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
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Liste der Antragsunterlagen für die Anerkennung als PÜZ-Stelle nach Landesbauordnung – Technische Unterlagen – p nach § 16a Abs. 6 und § 25 Abs. 1 MBO
(1
Seite)
Stand: Januar 2020; Prüfstelle für die Überprüfung von Herstellern bestimmter Bauprodukte und von Anwendern bestimmter Bauarten
Ihren Antrag und die dazugehörigen Unterlagen senden Sie bitte an die zuständige Anerkennungsbehörde. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der beantragenden Einrichtung. Die meisten Bundesländer haben diese Aufgabe an das DIBt übertragen.
- Befindet sich der Sitz der Einrichtung in
- Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein oder Thüringen,
- richten Sie bitte Ihren Antrag direkt an das DIBt.
- Befindet sich der Sitz der Einrichtung in
- Bremen, Niedersachsen oder dem Saarland
- richten Sie bitte Ihren Antrag an die Oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes, in dem die beantragende Einrichtung ihren Sitz hat.
Aufgaben von PÜZ-Stellen
Die Landesbauordnungen sehen unabhängige Stellen für unterschiedliche Aufgaben vor. Diese umfassen:
- Tätigkeiten im Rahmen der Übereinstimmungsbestätigung
Hier ist eine Anerkennung möglich als- Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (ÜHP-Stelle)
- Zertifizierungsstelle (Z-Stelle) oder
- Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (Ü-Stelle)
- die Überwachung bestimmter Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (Überwachungsstelle nach § 16a Abs.7 und § 25 Abs.1 MBO) sowie
- die Überprüfung der Sachkunde, Erfahrung und technischen Ausstattung von Bauproduktherstellern und Anwendern von Bauarten (Prüfstelle nach § 16a Abs.6 und § 25 Abs.1 MBO)
- die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (abP-Stelle)
Die Anerkennung ist für eine oder mehrere dieser Aufgaben möglich.
Voraussetzungen für die Tätigkeit als anerkannte PÜZ-Stelle
Die Anforderungen an PÜZ-Stellen sind in den einschlägigen Verordnungen der Länder geregelt. Zu den wichtigsten Voraussetzungen gehören Unparteilichkeit, ausreichende technische Kompetenz und Erfahrung sowie geeignete Räumlichkeiten und technische Ausrüstung. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen wird im Rahmen des Anerkennungsverfahrens vom DIBt überprüft.
Auflagen, Hinweise und Richtlinien für die Tätigkeit als PÜZ-Stelle
Die Anerkennung und Tätigkeit als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle sind an die Beachtung bestimmter Auflagen bzw. Richtlinien und Hinweise geknüpft. Die in den Auflagen, Richtlinien und Hinweisen noch enthaltenen Bezüge zur ehemaligen Bauregelliste A und zur MBO Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 21.09.2012, sind dabei als Bezüge zu den entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Umsetzungsvorschrift zur MVV TB und zur MBO Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13.05.2016 zu verstehen.
1. Auflagen und Hinweise für anerkannte Prüfstellen (ÜHP)
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Vorbemerkungen zu den Auflagen zum Bescheid und Hinweisen für die Tätigkeit von PÜZ-Stellen nach Landesbauordnung
(2
Seiten)
Fassung: 1/2013
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Auflagen zum Bescheid über die Anerkennung als Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung
(1
Seite)
Fassung: 1/2013
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Hinweise für die Tätigkeit von Prüfstellen für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung
(1
Seite)
Fassung: 1/2013
2. Auflagen und Hinweise für Zertifizierungsstellen
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Vorbemerkungen zu den Auflagen zum Bescheid und Hinweisen für die Tätigkeit von PÜZ-Stellen nach Landesbauordnung
(2
Seiten)
Fassung: 1/2013
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Auflagen zum Bescheid über die Anerkennung als Zertifizierungsstelle
(1
Seite)
Fassung: 1/2013
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Hinweise für die Tätigkeit von Zertifizierungsstellen
(2
Seiten)
Fassung: 1/2013
3. Auflagen und Hinweise für Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung
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Vorbemerkungen zu den Auflagen zum Bescheid und Hinweisen für die Tätigkeit von PÜZ-Stellen nach Landesbauordnung
(2
Seiten)
Fassung: 1/2013
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Auflagen zum Bescheid über die Anerkennung als Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung
(1
Seite)
Fassung: 1/2013
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Hinweise für die Tätigkeit von Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung
(2
Seiten)
Fassung: 1/2013
4. Auflagen und Hinweise für Überwachungsstellen für bestimmte Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
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Vorbemerkungen zu den Auflagen zum Bescheid und Hinweisen für die Tätigkeit von PÜZ-Stellen nach Landesbauordnung
(2
Seiten)
Fassung: 1/2013
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Auflagen zum Bescheid über die Anerkennung als Überwachungsstelle für die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
(1
Seite)
Fassung: 1/2013
-
Hinweise für die Tätigkeit von Überwachungsstellen für die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
(2
Seiten)
Fassung: 1/2013
5. Auflagen und Hinweise für Prüfstellen für die Überprüfung von Herstellern von Bauprodukten und Anwender von Bauarten
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Vorbemerkungen zu den Auflagen zum Bescheid und Hinweisen für die Tätigkeit von PÜZ-Stellen nach Landesbauordnung
(2
Seiten)
Fassung: 1/2013
-
Auflagen zum Bescheid über die Anerkennung als Prüfstelle für die Überprüfung von Herstellern von Bauprodukten und Anwendern von Bauarten
(1
Seite)
Fassung: 1/2013
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Hinweise für die Tätigkeit von Prüfstellen für die Überprüfung von Herstellern von Bauprodukten und Anwendern von Bauarten
(1
Seite)
Fassung: 1/2013
6. Richtlinien und Hinweise für Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse
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Vorbemerkungen zu den Richtlinien und Hinweise für die Tätigkeit von Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse
(1
Seite)
Fassung 2/2015
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Richtlinien für die Tätigkeit von Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse
(4
Seiten)
Fassung: 2/2015
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Hinweise für die Tätigkeit von Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse
(16
Seiten)
Fassung: 2/2015
Rechtsgrundlagen
Die Tätigkeit der PÜZ-Stellen ist in den Landesbauordnungen und den auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften und Verordnungen geregelt. Die Bestimmungen der einzelnen Bundesländer lehnen sich an Musterregelungen an, die von der Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder (Bauministerkonferenz) als gemeinsame Grundlage erarbeitet werden. Zur Vereinfachung nehmen wir hier auf die Musterregelungen Bezug.
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Musterbauordnung (MBO) 2002, geändert September 2019
(77
Seiten)
Fassung: November 2002 - zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 27. September 2019
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Muster-Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO)
(5
Seiten)
Stand: Juni 2018
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Muster-Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (MÜTVO)
(1
Seite)
Fassung 6. März 2018
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Muster-Hersteller und Anwenderverordnung (MHAVO)
(2
Seiten)
Fassung: 06.03.2018
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Muster einer Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (Muster-Übereinstimmungszeichen-Verordnung – MÜZVO)
(2
Seiten)
Stand: Juni 2018
Weitere Hinweise und Informationen für PÜZ-Stellen
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Muster für Übereinstimmungszertifikate nach § 23 MBO in der Fassung vom November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13.05.2016
(1
Seite)
Stand: März 2018
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Gegenüberstellung der MVV TB 2017/1, Kapitel C 2 bis C 4 mit der Bauregelliste A, Ausgabe 2015/2 einschließlich Änderungen der Bauregeliste A, Ausgabe 2016/1 und 2016/2
(26
Seiten)
Stand: Januar 2018 mit Druckfehlerberichtigung vom 31. Mai 2018
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Hinweise für anerkannte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
(2
Seiten)
zur Bauregelliste A – Ausgabe 2016/1 und zur Umsetzung der neuen Musterbauordnung; Stand: 14. Dezember 2016
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Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) im Bereich Feuerwiderstand von Bauteilen
(2
Seiten)
Brief vom 11. März 2014 an die bauaufsichtlich anerkannten Prüfstellen für die Erteilung abP im Bereich Feuerwiderstand von Bauteilen; Schreiben an abP-Stellen vom 11. März 2014
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Ergänzende Gutachten zu allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen
(1
Seite)
Hinweise aus der Fachkommission Bautechnik; Stand: 07. Oktober 2013
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2. Rundschreiben zur Extrapolation von Prüfergebnissen für allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse
(2
Seiten)
Brief vom 24. Juni 2010 an die Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse
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1. Rundschreiben zur Extrapolation von Prüfergebnissen für allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse
(3
Seiten)
Rundschreiben vom 24. Februar 2009 an die Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse