Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
Zuständige Behörde gemäß §§ 134, 135 Strahlenschutzgesetz
Bauprodukte können Gehalte natürlicher Radioaktivität aufweisen, aus denen sich eine erhöhte Strahlenbelastung für die Bevölkerung ergibt. Das Strahlenschutzgesetz enthält deshalb detaillierte Regelungen zum Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten. Für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von bestimmten mineralischen Bauprodukten kann sich zum Beispiel Handlungsbedarf hinsichtlich der Bestimmung der zu erwartenden Strahlenbelastung in Aufenthaltsräumen ergeben. In diesem Rahmen agiert das DIBt für zahlreiche Bundesländer als zuständige Behörde gemäß §§ 134, 135 Strahlenschutzgesetz.
Rechtlicher Rahmen
Rechtsgrundlage für den Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten und weitere strahlenschutztechnische Schutzbelange ist das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966). Es setzt die Richtlinie 2013/59/EURATOM zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung in nationales Recht um.
Regelungen zu Bauprodukten sind insbesondere in Teil 4, Kapitel 3 "Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten" des Strahlenschutzgesetzes enthalten (siehe §§ 133 bis 135 StrlSchG). Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBI. I, S. 2034, 2036) konkretisiert das Strahlenschutzgesetz.
Bestimmungspflicht
Sie als Hersteller/Inverkehrbringer von Bauprodukten, bei deren Produktion mineralische Primärrohstoffe (gemäß Anlage 9 StrlSchG) oder Rückstände (gemäß Anlage 1 StrlSchG) eingesetzt werden, müssen vor dem Inverkehrbringen
- die spezifische Aktivität bestimmter Radionuklide bestimmen und daraus
- den Aktivitätsindex nach Anlage 17 StrlSchV berechnen.
Der Referenzwert durch Gammastrahlung – also die akzeptable Strahlenexposition bzw. effektive Dosis – ausgehend von Bauprodukten beträgt 1 Millisievert im Kalenderjahr. Zur Vereinfachung dient der Aktivitätsindex: Ist dieser kleiner oder gleich 1, gilt der Referenzwert als eingehalten und das Bauprodukt kann uneingeschränkt in Verkehr gebracht werden (vgl. § 135 Abs. 1 StrlSchG).
Informationspflicht
Liegt der berechnete Aktivitätsindex über dem zulässigen Wert von 1, müssen Hersteller oder Inverkehrbringer unverzüglich die zuständige Behörde informieren. Die zuständige Behörde kann innerhalb eines Monats Maßnahmen anordnen. Diese können beinhalten:
- Vorgaben zur Verwendung des Bauprodukts zur Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, um den Referenzwert einzuhalten, oder
- die Untersagung der Verwendung des Bauprodukts zur Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen (vgl. § 135 Abs. 3 StrlSchG).
Das Bauprodukt darf erst nach Ablauf der Monatsfrist oder nach Maßgabe der behördlichen Entscheidung in den Verkehr gebracht werden.
Darüber hinaus besteht eine Informationspflicht für Hersteller oder Inverkehrbringer gegenüber den am Bau Beteiligten über die getroffenen Einschränkungen. Soweit diese Personen nicht bekannt sind, ist das Bauprodukt mit Begleitpapieren zu versehen, aus denen die Verwendungseinschränkungen hervorgehen (vgl. § 135 Abs. 4 StrlSchG).
