Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten

Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten

Zuständige Behörde gemäß §§ 134, 135 Strahlenschutzgesetz

Bauprodukte können Gehalte natürlicher Radioaktivität aufweisen, aus denen sich eine erhöhte Strahlenbelastung für die Bevölkerung ergibt. Das Strahlenschutzgesetz enthält deshalb detaillierte Regelungen zum Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten.

Ein Überblick

Rechtsgrundlage für den Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten und weitere strahlenschutztechnische Schutzbelange ist das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966). Es setzt die Richtlinie 2013/59/EURATOM zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung in nationales Recht um.

Regelungen zu Bauprodukten sind insbesondere in Teil 4, Kapitel 3 "Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten" des Strahlenschutzgesetzes enthalten (siehe §§133 bis 135 StrlSchG). Das Strahlenschutzgesetz wird konkretisiert durch die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBI I., S. 2034, 2036).

Sie als Hersteller/Inverkehrbinger von Bauprodukten, bei deren Produktion mineralische Primärrohstoffe (gemäß Anlage 9 StrlSchG) oder Rückstände (gemäß Anlage 1 StrlSchG) eingesetzt werden, müssen vor dem Inverkehrbringen

  • die spezifische Aktivität bestimmter Radionuklide bestimmen und
  • daraus den Aktivitätsindex nach Anlage 17 StrlSchV berechnen.

Der Referenzwert in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten beträgt 1 Millisievert im Kalenderjahr. Zur Vereinfachung wurde der Aktivitätsindex eingeführt. Ist der ermittelte Aktivitätsindex kleiner oder gleich 1, gilt der Referenzwert von 1 Millisievert im Kalenderjahr für die effektive Dosis als eingehalten und das Bauprodukt kann uneingeschränkt in Verkehr gebracht werden (vgl. § 135 Abs. 1 StrlSchG).

Liegt der bestimmte Aktivitätsindex über dem zulässigen Wert von 1, müssen Sie als Hersteller oder Inverkehrbinger unverzüglich die zuständige Behörde informieren. Die zuständige Behörde kann innerhalb eines Monats Maßnahmen anordnen, die zur Einhaltung des Referenzwerts bei Verwendung des Bauprodukts zur Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen erforderlich sind oder die Verwendung untersagen (vgl. § 135 Abs. 3 StrlSchG). Das Bauprodukt darf erst nach Ablauf der Monatsfrist oder nach Maßgabe der behördlichen Entscheidung in den Verkehr gebracht werden.

Der Verpflichtete, also Sie als Hersteller oder Inverkehrbinger, hat zudem die am Bau Beteiligten über die getroffenen Einschränkungen zu informieren. Soweit diese Personen nicht bekannt sind, ist das Bauprodukt mit Begleitpapieren zu versehen, aus denen die Verwendungseinschränkungen hervorgehen (vgl. § 135 Abs. 4 StrlSchG).

Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten – Kurzinformation* für Hersteller/Inverkehrbinger; Nachfolgend ist ein Download-Link mit der PDF zu finden

Download der Kurzinformation für Hersteller

FAQ zum Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten

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