FAQ zur GEG-Registrierstelle und zur elektronischen Stichprobenkontrolle
1. Seit wann sind Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen mit einer Registriernummer zu versehen? – Wofür ist das DIBt zuständig?
Bereits seit dem 1. Mai 2014 müssen Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen, die auf Grundlage EnEV 2013 ausgestellt wurden, registriert werden.
Am 1. November 2020 wurde die EnEV 2013 durch das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG-2020) abgelöst. Am 28. Juli 2022 wurden die Änderungen zum Gebäudeenergiegesetz (Zwischennovelle GEG-2023) bekanntgegeben. Diese Änderungen zum GEG-2020 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Das DIBt nimmt weiterhin auf der Grundlage von § 114 GEG folgende Aufgaben wahr:
- Registrierung aller Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen und
- Stichprobenkontrollen von allen Ausweisen, auf der Stufe 1:
Das sind Validitätsprüfungen, die ausschließlich elektronisch durchgeführt werden
Die Registrierung von Energieausweisen und Klimainspektionsberichten erfolgt über die Webseite des DIBt mittels eines anzulegenden Benutzerkontos bei der Registrierstelle. Zu diesem Zweck wurde ein Webservice GEG-Registrierstelle vom DIBt eingerichtet, welches identisch mit dem ehemaligen Webservice EnEV-Registrierstelle ist.
2. Wer ist ausstellungsberechtigt und wird die Ausstellungsberechtigung bei der Registrierstelle überprüft?
Die Ausstellung von Energieausweisen und Inspektionsberichten für Klimaanlagen ist entsprechend berechtigten Personen vorbehalten (vgl. hierzu §§ 77, 88 und 113 GEG).
Zusätzlich sind die Durchführungsverordnungen der einzelnen Länder zu beachten. Diese sind bei den Länderbehörden zu erfragen bzw. auf den Webseiten der Länder zu finden.
Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung bei der GEG-Registrierstelle auf eigene Verantwortung erfolgt. Das DIBt überprüft im Rahmen der Anmeldung nicht, ob der Nutzer tatsächlich zur Ausstellung von Energieausweisen oder Inspektionsberichten für Klimaanlagen berechtigt ist.
3. Ich bin zur Ausstellung von Energieausweisen und/oder Klimainspektionsberichten berechtigt. Wie lege ich ein Benutzerkonto an? Wie erfolgt die Registrierung?
Die Vergabe von Registriernummern für Energieausweise und/oder Klimainspektionsberichten durch die GEG-Registrierstelle kann nur an ausstellungsberechtigte natürliche Personen erfolgen. Das bedeutet, dass jede vergebene Registriernummer einer konkreten natürlichen Person zuzuordnen ist.
Der Ausstellungsberechtigte muss für sich bzw. seine Organisation ein Benutzerkonto bei der GEG-Registrierstelle anlegen.
Für Organisationseinheiten wie Unternehmen ist es zur Vereinfachung der Verwaltung und Bezahlung auch möglich ein Benutzerkonto mit Hauptnutzern und Nebennutzern einzurichten. Die erste natürliche Person, die sich aus einer solchen Organisationseinheit anmeldet, wird ein sogenannter Hauptnutzer. Dieser ist mit allen Rechten ausgestattet und kann weitere Nutzer anlegen und hat die volle Zahlungspflicht. Er kann alle in der Organisation beantragten und erteilten Vorgänge einsehen und Rechte für andere Nutzer vergeben und ändern. Wenn der Erstanmelder nicht langfristig die Aufgabe des Hauptnutzers übernehmen soll, können ein oder mehrere weitere Hauptnutzer angelegt werden. Dieser kann/diese können dann dem Erstanmelder die Rechte wieder entziehen. Nutzer mit eingeschränkten Rechten können nur die ihnen zugeteilten Rechte wahrnehmen und auch nur die von ihnen angelegten Vorgänge einsehen.
Unabhängig der Gestaltungsmöglichkeit für Organisationseinheiten bleibt immer jeder einzelne angemeldete Aussteller als eigenständige natürliche Person nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) berechtigt und verpflichtet.
4. Welche Angaben sind bei der Erstanmeldung bzw. beim Anlegen eines Benutzerkontos bei der GEG-Registrierstelle erforderlich?
Bitte geben Sie den korrekten Vor- und Nachnamen sowie eine E-Mail-Adresse und auch Adressdaten der ausstellungsberechtigten Person an. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Vergabe von Registriernummern für Energieausweise und/oder Klimainspektionsberichten nur an ausstellungsberechtigte natürliche Personen erfolgen kann. Diese Personen sind daher eindeutig mit den vergebenen Registriernummern über die E-Mail-Adresse/den Namen zu verknüpfen (dies ergibt sich aus § 98 Abs. 1 S. 4 GEG).
Änderungen der Kontaktdaten sind unverzüglich über das Benutzerkonto selbstständig durch den Aussteller oder den Hauptnutzer einzupflegen.
Der hinterlegte Vor- und Nachname, der bei der Registrierung oder beim Anlegen eines Benutzers in der Benutzerliste angegeben wurde, ist nicht überschreibbar. E-Mail-Adressen können geändert werden. Eine Namensänderung, z. B. durch Heirat, kann schriftlich per E-Mail geg-registrierstelle(at)dibt(.)de mitgeteilt werden. Die Änderung wird in diesem Fall durch die GEG-Registrierstelle in der Datenbank und auf dem Benutzerkonto vorgenommen.
5. Wie erhalte ich meine Registriernummer(n)?
Die Vergabe der Registriernummern erfolgt elektronisch. Dazu müssen Sie sich ein Benutzerkonto bei der GEG-Registrierstelle einrichten (vgl. FAQ Fragen 3 und 4). Dort können Sie zunächst ein Kontingent an Registriernummern erwerben, das Sie nach und nach abrufen können.
Die konkrete Registriernummer wird erst in dem Moment generiert, in dem Sie einen neuen Energieausweis oder einen neuen Inspektionsbericht registrieren. Dies kann über Ihre Berechnungssoftware, die Druckapplikation des BBSR oder manuell über Ihr Benutzerkonto erfolgen.
Wenn Sie eine Berechnungssoftware oder die Druckapplikation des BBSR verwenden, wird die konkrete Registriernummer direkt über das System/den Webservice abgerufen. Alternativ können Sie die erforderlichen Daten (vgl. FAQ Frage 7) händisch in Ihr Benutzerkonto eingeben und dann manuell eine Registriernummer vergeben.
In der Regel ist es nicht möglich, eine Registriernummer, die Sie über Ihr Benutzerkonto abgerufen haben, manuell in die Berechnungssoftware oder die Druckapplikation des BBSR einzugeben. Rufen Sie die Registriernummer bitte nur dann manuell ab, wenn Sie weder eine Software noch die Druckapplikation des BBSR verwenden.
6. Ich habe mein Kennwort vergessen oder es funktioniert nicht mehr, was muss ich tun?
Gehen Sie bitte auf unsere Anmeldeseite https://energieausweis.dibt.de/published/energieausweis, drücken Sie den Button „Kennwort vergessen“ und tragen Sie in das neue Fenster Ihre bei uns hinterlegte E-Mail-Adresse ein. Anschließend bekommen Sie eine Verifizierungs-E-Mail an Ihre E‑Mail-Adresse, die Sie bitte bestätigen müssen. Sobald das geschehen ist, bekommen Sie umgehend eine weitere E‑Mail mit einem neuen Kennwort.
Ihre Zugangsdaten zu Ihrem Benutzerkonto (hinterlegte E-Mail-Adresse und Passwort/Kennwort) müssen Sie in Ihre Software eintragen und sofern Ihre Software mit der Druckapplikation zusammenarbeitet, dann muss das Kennwort auch dort eingetragen werden.
7. Welche Daten muss ich eingeben, bevor (manuell) eine Registriernummer vergeben werden kann?
Gemäß § 98 Abs.1 GEG oder § 26c Abs. 1 EnEV sind zunächst folgende Daten für Energieausweise einzugeben:
- die Ausweisart,
- der Gebäudetyp,
- die Postleitzahl,
- das Bundesland und
- das Ausstellungsdatum.
- Zusätzlich wird die gesetzliche Ausstellungsgrundlage (GEG-2023, 2020 oder EnEV) abgefragt.
Für Inspektionsberichte sind einzugeben:
- die Nennleistung der jeweiligen Klimaanlage,
- die Postleitzahl,
- das Bundesland und
- das Ausstellungsdatum.
- Zusätzlich wird die gesetzliche Ausstellungsgrundlage (GEG-2023, 2020 oder EnEV) abgefragt.
8. Warum muss ich (nun) die Gesetzesgrundlage angeben, wenn ich eine Registriernummer für einen Energieausweis beantrage?
Am 1. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten und hat die bis dahin geltende Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst. Nach Ablauf der Übergangsfristen gemäß § 112 und § 113 müssen Energieausweise auf Grundlage des GEG ausgestellt werden. Ausgenommen davon sind genehmigungspflichtige Bauvorhaben gemäß § 111 Abs. 1 GEG (für welche die Bauantragstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des GEG erfolgte).
Die Ausstellung von Energieausweisen kann aufgrund der Ausnahmen gemäß § 111 Abs. 1 GEG auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen basieren. Daher erfordert nun die Registrierung des Ausweises eine Abfrage der für die Berechnung zugrundeliegenden Gesetzesvorschrift, um den Ausweis entsprechend der Regelungen der geltenden Gesetzesgrundlage prüfen zu können. Die Abfrage zur vorliegenden Gesetzesgrundlage ist obligatorisch und wurde auf dem Benutzerkonto für die Registrierung von Energieausweisen ergänzt. Auch bei einer Registrierung über die Software ist diese Angabe obligatorisch.
9. Was ändert sich für den Aussteller bei der Registrierung und elektronischen Kontrolle mit der Zwischennovelle GEG-2023
Die Änderungen zum GEG-2020 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Ausstellung von Energieausweisen kann dann ausgehend von den Bestimmungen in § 111 GEG auf drei unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen basieren (GEG-2023, GEG-2020 oder EnEV). Daher erfordert die Registrierung des Ausweises eine Abfrage der für die Berechnung zugrundeliegenden Gesetzesvorschrift, um die elektronische Stichprobenkontrolle entsprechend durchführen zu können.
Für die Energieausweise, die auf Grundlage der Novelle GEG-2023 ausgestellt worden sind, ist die Kontrolldatei nach einem neuen Kontrolldateischema (Kontrollsystem-GEG-2023_V1_0) zu erstellen. Für Energieausweise nach GEG-2020 oder EnEV gelten für als Grundlage für die Erstellung der XML-Kontrolldatei die bisherigen Kontrolldateischemen (Kontrollsystem-GEG-2020_V1_0 und Kontrollsystem_Versionsstand_2016-06-30).
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Website https://www.dibt.de/de/wir-bieten/geg-registrierstelle) unter dem Bereich "Aktuelles".
10. Wie kann ich ein Kontingent an Registriernummern kaufen?
Auf Ihrem Benutzerkonto bei der GEG-Registrierstelle gibt es den Button "Kontingent erweitern". Hier kann die Größe des Kontingents (zwischen 1 und 200) und die Zahlungsweise bestimmt werden.
Für Großunternehmen: Sollte die Kontingentgrenze von 200 Stück nicht ausreichen, so kann ein Antrag per E-Mail an die GEG-Registrierstelle (geg-registrierstelle(at)dibt(.)de) auf Erhöhung gestellt werden.
Nach Einzelfallprüfung kann die Kontingentgrenze erhöht werden.
11. Welche Zahlungssysteme werden angeboten?
Sie können Ihre Kontingente per e-Payment (z. B. PayPal) anfordern, dies setzt die Akzeptanz der Nutzungsbedingungen des jeweiligen e-Payment-Anbieters voraus. Zur Anforderung der Kontingente per e-Payment kann zwischen den Zahlungsmitteln der Kreditkarte (MasterCard, Visa/Visa Electron), PayPal oder der Überweisung gewählt werden.
Das Kontingent an Registriernummern steht grundsätzlich erst nach dem Zahlungseingang beim DIBt zur Verfügung. Diese Bereitstellung des Kontingents erfolgt bei der Bezahlung per PayPal oder Kreditkarte unverzüglich und bei einer Bezahlung per Überweisung erst mit Zahlungseingang (regelmäßig nach 5 bis 6 Werktagen).
12. Welche Kosten entstehen für Aussteller von Energieausweisen und Inspektionsberichten für Klimaanlagen und auf welcher Grundlage?
Grundsätzlich fallen Gebühren von zurzeit 6,90 €/Registriernummer an.
Es handelt sich dabei um Verwaltungsgebühren für die Bearbeitung eines Antrages und die Erteilung einer Registriernummer für Energieausweise/Inspektionsberichte, die nach § 4 der Satzung des Deutschen Instituts für Bautechnik (diese kann über die DIBt-Website eingesehen werden unter Rechtsgrundlagen erhoben werden.
Für die Einrichtung des Benutzerkontos bei der GEG-Registrierstelle werden keine Gebühren erhoben.
13. Ich habe mein Kontingent bezahlt. Wie schnell erhalte ich die beantragten Registriernummern?
Sie erhalten eine E-Mail-Benachrichtigung, sobald das Kontingent freigeschaltet und ein Bezug der konkreten Registriernummern möglich ist.
Da es sich um ein internetbasiertes System handelt, wird das Kontingent an Registriernummern bereitgestellt, sobald der Online-Bestellvorgang einschließlich Zahlung fehlerfrei abgeschlossen ist. Bei Bezahlung per PayPal oder Kreditkarte geschieht das in der Regel in Echtzeit.
Bei Bezahlung per Überweisung erfolgt die Bereitstellung nach Eingang der Zahlung beim DIBt (in der Regel 5 ‑ 6 Werktage).
Alternativ können Sie Ihren Kontingentstand jederzeit auf Ihrem Benutzerkonto überprüfen. Sobald das Kontingent freigegeben wurde, erhöht sich oben links unter "Ihr Kontingent: __" die Anzahl der verfügbaren Registriernummern.
14. Ich habe noch keine E-Mail erhalten, dass mein Kontingent verfügbar ist. Wann kommt es?
Bitte stellen Sie sicher, dass die Benachrichtigungs-E-Mail über die Kontingenterweiterung nicht versehentlich in Ihrem Spamordner gelandet ist.
In Ausnahmefällen kann es Schwierigkeiten mit dem E-Mail-Versand geben. Bitte loggen Sie sich auf Ihrem Benutzerkonto ein. Sobald das Kontingent freigegeben wurde, erhöht sich oben links unter "Ihr Kontingent: __" die Anzahl der verfügbaren Registriernummern.
Bitte kontrollieren Sie auf Ihrem Überweisungsbeleg BIC, IBAN, Betrag und das Kassenzeichen und mailen uns bitte ggf. eine Kopie Ihrer Überweisung zur Überprüfung zu (geg-registrierstelle(at)dibt(.)de).
15. Kann ich bei Überweisungen für den Erwerb neuer Kontingente immer das gleiche Kassenzeichen verwenden?
Nein. Jedes Kassenzeichen kann nur einmalig verwendet werden, da die Zahlung ansonsten nicht zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Beträge, die nicht zugeordnet werden können, werden zurücküberwiesen.
16. Was passiert, wenn ich versehentlich ein falsches Kassenzeichen angegeben habe?
Es kann keine elektronische Zuordnung und damit keine Freischaltung des angeforderten Kontingents erfolgen. Sofern möglich, ordnen wir die Zahlung manuell zu und informieren Sie darüber. Beträge, die nicht zugeordnet werden können, werden zurücküberwiesen.
Sollte Ihnen auffallen, dass Sie ein falsches oder bereits vorher verwendetes Kassenzeichen benutzt haben, informieren Sie uns bitte per E-Mail an geg-registrierstelle(at)dibt(.)de. Wir werden den Zahlungseingang dann beobachten und manuell zuordnen.
Die Freischaltung des Kontingents kann sich dadurch verzögern.
17. Wie kann ich fehlerhafte Datensätze nachträglich korrigieren oder Registriernummern ungültig setzen bzw. löschen lassen?
Sobald eine Registriernummer vergeben wurde, kann der Datensatz nicht mehr geändert oder gelöscht werden.
Wenn Ihnen nachträglich Fehler auffallen, können Sie die fehlerhafte Registriernummer zusammen mit der Registriernummer des neuen, korrigierten Ausweises oder Berichts sowie einer kurzen Begründung an geg-registrierstelle(at)dibt(.)de melden. Sollte die fehlerhafte Registriernummer in die Kontrolle gezogen worden sein, so ist für den neuen, korrekten Ausweis die XML-Kontrolldatei hochzuladen, damit wir ggf. diesen Ausweis prüfen können. Anschließend wird die "fehlerhafte" Registriernummer von uns ungültig gesetzt und von der Benutzeroberfläche entfernt. Sie werden per E-Mail über das Ungültigsetzen informiert.
Bitte teilen Sie der GEG-Registrierstelle fehlerhafte Registriernummern zeitnah mit. Fehlerhafte Registriernummern können nur im laufenden Jahr ungültig gesetzt werden. Sofern die Registriernummer in die elektronische Stichprobenkontrolle (Stufe 1) gezogen wurde, ist dies sogar nur innerhalb von drei Wochen möglich.
18. Ist das erhaltene Kontingent an Registriernummern zeitlich unbegrenzt gültig?
Erworbene Kontingente an Registriernummern sollten innerhalb von 12 Monaten abgerufen werden.
19. Gibt es eine Liste der registrierten Aussteller?
Das DIBt veröffentlicht keine Liste der registrierten Aussteller.
20. Wie funktioniert die Stichprobenkontrolle durch das DIBt (Stufe 1)?
Nach § 99 GEG oder § 26d EnEV i. V. m. §§ 111, 112 GEG sind drei Kontrollstufen für Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen vorgesehen. Es wird jeweils ein signifikanter Prozentsatz an Energieausweisen bzw. Inspektionsberichten als Stichprobe gezogen.
Die Kontrolle der Stufe 1 für Energieausweise erfolgt rein elektronisch durch das DIBt. Dazu müssen Sie die geforderte XML-Kontrolldatei nach einem definierten Kontrolldateischema auf Ihr Benutzerkonto hochladen.
Die Kontrollen der Stufen 2 und 3 für Energieausweise und die Kontrollen für Inspektionsberichte für Klimaanlagen werden nicht vom DIBt, sondern von den Landesbehörden durchgeführt. Welche Unterlagen dafür einzureichen sind, erfahren Sie von der jeweils zuständigen Landesbehörde.
21. Wie erfolgt die Stichprobenziehung?
Die Strichprobenziehung für jede Kontrollstufe erfolgt automatisiert und per Zufall im Auftrag der Länder beim DIBt. Die Ziehung erfolgt über alle Ausweisarten und Bundesländer. Die Anzahl der Stichproben wird vom jeweiligen Bundesland festgelegt. Dabei steigt die Wahrscheinlichkeit gezogen zu werden proportional mit der Anzahl der registrierten Ausweise.
22. Welche Daten werden bei Energieausweisen kontrolliert?
Der Umfang und die Intensität der Prüfung variieren je nach Kontrollstufe. Die jeweilige Prüftiefe ist in § 99 Abs. 4 GEG oder § 26d Abs. 4 EnEV festgelegt. Ein für die Stichprobe ausgewählter Ausweis durchläuft nicht zwingend alle Kontrollstufen.
Je nach Kontrollstufe (1-3) werden kontrolliert:
- die Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Ausweises verwendet wurden,
- die im Ausweis angegebenen Ergebnisse sowie die Modernisierungsempfehlungen,
- ggf. werden die Daten zudem mit den Gebäudedaten vor Ort verglichen.
23. Ich wurde aufgefordert eine XML-Kontrolldatei an das DIBt zu übermitteln. Welche Gesetzesgrundlage und welches Kontrolldateischema gelten für meinen Ausweis?
Seit 1. Mai 2021 müssen alle Energieausweise, mit Ausnahme der Bauvorhaben nach § 111 Abs. 1 GEG, auf der Grundlage des GEG-2020 erstellt werden. Das beinhaltet, dass die neuen Ausweismuster zu verwenden sind und dass die XML-Kontrolldateien für diese Ausweise, die in die elektronische Stichprobenkontrolle gezogen werden, gemäß dem Kontrolldateischema (Kontrollsystem-GEG-2020_V1_0) erstellt werden müssen.
Gemäß § 111 Abs. 1 GEG sind die Vorschriften des GEG nicht auf Bauvorhaben anzuwenden, die die Errichtung, Änderung, grundlegende Renovierung, Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, falls die Bauantragsstellung, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige bis zum 31. Oktober 2020 erfolgt ist.
Für diese Bauvorhaben gelten auch weiterhin die bisherigen Regeln der Energieeinsparverordnung, des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sowie des Energieeinsparungsgesetzes.
Falls am 1. November 2020 jedoch die Baubehörde über das Bauvorhaben noch nicht bestandskräftig entschieden hat, kann ein Bauherr verlangen, dass sein Vorhaben nach dem GEG geprüft und behandelt wird (§ 111 Abs. 3 GEG).
Sind nach § 111 Abs. 1 GEG auf ein Bauvorhaben die Vorschriften der EnEV weiterhin anwendbar, dann ist auch der Energieausweis auf dieser Grundlage auszustellen. Die elektronische Stichprobenkontrolle erfolgt in diesen Fällen weiterhin nach den Vorschriften der EnEV, d. h., unter Anwendung des bisherigen Kontrolldateischemas (Kontrollsystem_Versionsstand_2016-06-30.xsd).
Fortführend gelten gemäß § 111 Abs. 1 GEG für die Ausstellung von Energieausweisen für Bauvorhaben die Bestimmungen der Fassung GEG-2020, sofern bei die Bauantragsstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige für diese Bauvorhaben bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt ist.
Die beiden bisherigen Kontrolldateischemen werden weitergeführt. Sie werden um ein drittes, neues Kontrolldateischema (Kontrollsystem-GEG-2023_V1_0) ergänzt. Die Inhalte des neuen Schemas wurden für die elektronische Stichprobenkontrolle an die Inhalte der Zwischennovelle GEG-2023 angepasst. Alle drei Kontrolldateischemen laufen parallel.
24. Muss ich meine Software aktualisieren, damit ich die XML-Kontrolldatei nach den Gesetzesgrundlagen GEG-2020, GEG-2023 bzw. EnEV hochladen kann?
Ja, es muss ein Update der Software gefahren werden. Die Anbieter von Softwareprodukten müssen entsprechende, geplante Updates zur Energieausweiserstellung zur Verfügung stellen können.
Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die XML-Kontrolldatei nach dem entsprechenden vorgenannten Kontrolldateischema in Abhängigkeit der gesetzlichen Grundlagen (GEG-2020, GEG-2023 oder EnEV) erstellt wird.
25. Wie kann ich die XML-Kontrolldatei mit meiner Software hochladen?
Wenn Sie ein aktuelles Update ihrer Software mit Datenübermittlungsfunktion verwenden, können Sie die XML-Kontrolldatei nach Aufforderung über Ihre Software an das DIBt übermitteln. Überprüfen Sie zunächst Ihre Benutzereinstellungen. Je nach Software-Einstellungen erfolgt das Hochladen generell, nach Aufforderung automatisch oder es muss manuell über das Benutzerkonto erfolgen. Sofern Ihre Software diese Datei generell für jeden Vorgang automatisch nach Aufforderung hochlädt, liegen uns die Daten umgehend vor. Wenn dies nicht der Fall ist, laden Sie die geforderte XML-Kontrolldatei einzeln manuell über Ihr Benutzerkonto hoch.
26. Wo finde ich ggf. Muster für das manuelle Erstellen einer XML-Kontrolldatei?
Die XML-Kontrolldatei muss nach einem festgelegten Schema erstellt werden. Muster für die verschiedenen Ausweisarten bzw. Gesetzesgrundlagen stehen unter dibt.de > Wir bieten > GEG‑Registrierstelle > Stichprobenkontrolle > Stufe 1 – elektronische Prüfung zur zur Verfügung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass das DIBt aus Kapazitätsgründen keine individuelle Unterstützung bei der manuellen Erstellung der XML-Kontrolldate leisten kann.
27. Wie lade ich die XML-Kontrolldatei manuell hoch?
Loggen Sie sich auf Ihr Benutzerkonto bei der GEG-Registrierstelle ein. Klicken Sie links ganz in der ersten Spalte neben der entsprechenden Registriernummer auf den Button "XML". Wählen Sie über den Dialog die XML-Kontrolldatei auf Ihrem Computer aus und beenden Sie das Hochladen durch das Speichern mit dem Häkchen.
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Manuelles Hochladen der XML-Kontrolldatei
(3
Seiten)
Stand: Juni 2021
28. Erfahre ich das Ergebnis der Kontrolle?
Nein. Bei der elektronischen Kontrolle handelt es sich um eine Validitätsprüfung, die jahresweise ausgewertet wird. Eine individuelle Information über das Ergebnis der Kontrolle an die Aussteller ist nicht vorgesehen.
29. Entstehen Kosten, wenn ich kontrolliert werde?
Nein. Für die Kontrolle entstehen Ihnen keine Kosten.
30. Kann ich mein Benutzerkonto löschen lassen?
Es kann ein formloser Antrag per E-Mail an geg-registrierstelle(at)dibt(.)de auf Löschung der persönlichen Daten unter Angabe des Vor- und Nachnamens und der hinterlegten E-Mail-Adresse gestellt werden. Nach Erfüllung aller Voraussetzungen zum Löschen der personenbezogenen Daten geben wir diesem Antrag statt bzw. geben dem Aussteller eine Rückmeldung, warum dies zu dem Zeitpunkt noch nicht möglich ist.
31. Werden nicht genutzte Benutzerkonten automatisch gelöscht?
Nach drei Jahren Inaktivität werden nicht genutzte Benutzerkonten gelöscht.
Hierbei wird der Nutzer mindestens 6 Wochen vor der geplanten Löschung per E-Mail über die Aktion informiert (siehe auch unsere Nutzungsbedingungen).
Sollte das Benutzerkonto weiterhin bestehen bleiben, so muss sich der Nutzer in diesen 6 Wochen auf seinem Benutzerkonto einloggen und seine Angaben prüfen und ggf. aktualisieren.
32. Werden bereits bezahlte Kontingente bei einer Löschung zurückerstattet?
Nein. Das bis zu diesem Zeitpunkt ungenutzte Registriernummern-Kontingent verfällt (siehe Absatz 2 unserer Nutzungsbedingungen).
33. Welche Datenschutzbestimmungen gelten für die eingegebenen Daten?
Hinsichtlich des Datenschutzes und insbesondere der personenbezogenen Daten gelten die Bestimmungen des § 99 Abs. 7 GEG sowie die allgemeinen Bestimmungen des Datenschutzes gemäß DSGVO. Zusätzlich sind die Datenschutzhinweise für die Anmeldung eines Benutzerkontos bei der GEG-Registrierstelle bzw. die Stichprobenkontrollen zu beachten.
34. Wer kann inhaltliche Auskünfte zum GEG (2020/2023) geben?
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
Für Fragen rund um das Gebäudeenergiegesetz (GEG), aber auch zur bisher geltenden EnEV hat das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Rahmen des Infoportals Energieeinsparung ein neues Service-Postfach eingerichtet. Fragen können (unter Angabe einer Telefonnummer) an das Postfach GEG(at)BBR.Bund(.)de gerichtet werden.
Das DIBt beantwortet nur Fragen, die sich auf den Umgang mit der Website und dem Benutzerkonto bei der GEG-Registrierstelle sowie ggf. auf die elektronische Stichprobenkontrolle beziehen.
35. Welche Aufbewahrungspflichten gelten für Daten und Unterlagen, die zur Ausstellung eines Energieausweises oder Klimainspektionsberichts herangezogen wurden?
Kopien der ausgestellten Energieausweise und Klimainspektionsberichte sowie die zu deren Ausstellung verwendete Daten und Unterlagen sind vom Aussteller 2 Jahre ab dem Ausstellungsdatum aufzubewahren (vgl. § 99 Abs. 5 GEG oder § 26d Abs. 5 EnEV).
Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das DIBt die vorbezeichneten Kopien, Unterlagen und Daten im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Stichprobenkontrolle gemäß § 99 Abs. 6 GEG oder § 26d Abs. 6 EnEV mittels Verwaltungsaktes fordern und den Mitteln der Zwangsvollstreckung durchsetzen kann.
36. Was ist bei der Dokumentenablage zu beachten?
Die Kontrollbehörden werden sich auf die Registriernummer beziehen. In Ihrem eigenen Interesse empfehlen wir deshalb, die Ablage so zu gestalten, dass Sie (auch) über die Registriernummer auf die Dokumente zugreifen können.
37. Welche Browser werden unterstützt?
Das Benutzerkonto der GEG-Registrierstelle wurde mit aktuellen Versionen der Browser Google Chrome, Mozilla Firefox und Microsoft Edge erfolgreich getestet.
Ältere Browser werden nicht mehr unterstützt. Bitte vergewissern Sie sich, dass die von Ihnen verwendeten Browser aktuell sind.
38. Muss der Browser speziell konfiguriert sein?
Die Standardeinstellungen sind im Allgemeinen ausreichend.
Es muss gewährleistet sein, dass neue Seitenversionen/-inhalte immer aktuell vom Server bezogen werden. (Bei Google Chrome: Öffnen Sie Chrome auf Ihrem Computer > Klicken Sie rechts oben auf das Dreipunkt-Menü bzw. > Klicken Sie auf Datenschutz und Sicherheit > Klicken Sie auf Website-Einstellung > Klicken Sie auf Cookies und Websitedaten > Aktivieren Sie Wählen die Option Cookies und Websitedaten beim Beenden von Chrome löschen)
Oder alternativ https://support.google.com/accounts/answer/32050?co=GENIE.Platform%3DDesktop&hl=de
Außerdem muss JavaScript zwingend eingeschaltet bzw. erlaubt sein.
39. Wo erhalte ich Hilfe bei Fragen zur Registrierung?
Bitte wenden Sie sich an unsere Service-Hotline an Werktagen von Mo bis Fr von 09:00 bis 17:00 Uhr +49 (30) 90 26 999 oder schreiben eine E-Mail an geg-registrierstelle(at)dibt(.)de.