GEG-Registrierstelle und elektronische Stichprobenkontrolle

FAQ zur GEG-Registrierstelle und zur elektronischen Stichprobenkontrolle

Bereits seit dem 1. Mai 2014 müssen Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen, die auf Grundlage EnEV 2013 ausgestellt wurden, registriert werden.

Am 1. November 2020 wurde die EnEV 2013 durch das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG-2020) abgelöst. Seit Umstellung auf das GEG wurde das Gesetzt zweimal novelliert. Zum 1. Januar 2023 und zum 1. Januar 2024 traten Änderungen zum GEG in Kraft (GEG 2023, GEG 2024). Das DIBt nimmt weiterhin auf der Grundlage von § 114 GEG folgende Aufgaben wahr:

  • Registrierung aller Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen und
  • Stichprobenkontrollen von allen Ausweisen, auf der Stufe 1:
    Das sind Validitätsprüfungen, die ausschließlich elektronisch durchgeführt werden

Die Registrierung von Energieausweisen und Klimainspektionsberichten erfolgt über die Webseite des DIBt mittels eines anzulegenden Benutzerkontos bei der Registrierstelle. Zu diesem Zweck wurde ein Webservice GEG-Registrierstelle vom DIBt eingerichtet, welches identisch mit dem ehemaligen Webservice EnEV-Registrierstelle ist.

Die Ausstellung von Energieausweisen und Inspektionsberichten für Klimaanlagen ist entsprechend berechtigten Personen vorbehalten (vgl. hierzu §§ 77, 88 und 113 GEG).

Zusätzlich sind die Durchführungsverordnungen der einzelnen Länder zu beachten. Diese sind bei den Länderbehörden zu erfragen bzw. auf den Webseiten der Länder zu finden.

Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung bei der GEG-Registrierstelle auf eigene Verantwortung erfolgt. Das DIBt überprüft im Rahmen der Anmeldung nicht, ob der Nutzer tatsächlich zur Ausstellung von Energieausweisen oder Inspektionsberichten für Klimaanlagen berechtigt ist.

Die Vergabe von Registriernummern für Energieausweise und/oder Klimainspektionsberichte durch die GEG-Registrierstelle kann nur an ausstellungsberechtigte natürliche Personen erfolgen. Das bedeutet, dass jede vergebene Registriernummer einer konkreten natürlichen Person zuzuordnen ist.

Der Ausstellungsberechtigte muss für sich bzw. seine Organisation ein Benutzerkonto bei der GEG-Registrierstelle anlegen.

Für Organisationseinheiten wie Unternehmen ist es zur Vereinfachung der Verwaltung und Bezahlung auch möglich ein Benutzerkonto mit Hauptnutzern und Nebennutzern einzurichten. Die erste natürliche Person, die sich aus einer solchen Organisationseinheit anmeldet, wird ein sogenannter Hauptnutzer. Dieser ist mit allen Rechten ausgestattet und kann weitere Nutzer anlegen und hat die volle Zahlungs­pflicht. Er kann alle in der Organisation beantragten und erteilten Vorgänge einsehen und Rechte für andere Nutzer vergeben und ändern. Wenn der Erstanmelder nicht langfristig die Aufgabe des Haupt­nutzers übernehmen soll, können ein oder mehrere weitere Hauptnutzer angelegt werden. Dieser kann/diese können dann dem Erstanmelder die Rechte wieder entziehen. Nutzer mit eingeschränkten Rechten können nur die ihnen zugeteilten Rechte wahrnehmen und auch nur die von ihnen angelegten Vorgänge einsehen.

Unabhängig der Gestaltungsmöglichkeit für Organisationseinheiten bleibt immer jeder einzelne ange­meldete Aussteller als eigenständige natürliche Person nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) berechtigt und verpflichtet.

Bitte geben Sie den korrekten Vor- und Nachnamen sowie eine E-Mail-Adresse und auch Adressdaten der ausstellungsberechtigten Person an. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Vergabe von Registriernummern für Energieausweise und/oder Klimainspektionsberichten nur an ausstellungs­berechtigte natürliche Personen erfolgen kann. Diese Personen sind daher eindeutig mit den vergebenen Registriernummern über die E-Mail-Adresse und den Namen zu verknüpfen (dies ergibt sich aus § 98 Abs. 1 S. 4 GEG).

Auf eine Verknüpfung mit einer allgemeinen Emailadresse wie z.B. info@..., office@... sollte nach Möglichkeit verzichtet werden.

Änderungen der Kontaktdaten sind unverzüglich über das Benutzerkonto selbstständig durch den Aussteller oder den Hauptnutzer einzupflegen.

Der hinterlegte Vor- und Nachname bzw. die Anrede, der bei der Registrierung oder beim Anlegen eines Benutzers in der Benutzerliste angegeben wurde, ist nicht überschreibbar. E-Mail-Adressen und Adressänderungen können geändert werden. Eine Namensänderung, z. B. durch Heirat, kann schriftlich per E-Mail (geg‑registrierstelle@dibt.de) mitgeteilt werden. Die Änderung wird in diesem Fall durch die GEG‑Registrierstelle in der Datenbank und auf dem Benutzerkonto vorgenommen.

Die Vergabe der Registriernummern erfolgt elektronisch. Dazu müssen Sie sich ein Benutzerkonto bei der GEG-Registrierstelle einrichten (vgl. FAQ Fragen 3 und 4). Dort können Sie zunächst ein Kontingent an Registriernummern erwerben, das Sie nach und nach abrufen können.

Die konkrete Registriernummer wird erst in dem Moment generiert, in dem Sie einen neuen Energie­ausweis oder einen neuen Inspektionsbericht registrieren. Dies kann über Ihre Berechnungssoftware, die Druckapplikation des BBSR oder manuell über Ihr Benutzerkonto erfolgen.

Wenn Sie eine Berechnungssoftware oder die Druckapplikation des BBSR verwenden, wird die konkrete Registriernummer direkt über das System/den Webservice abgerufen. Alternativ können Sie die erforderlichen Daten (vgl. FAQ Frage 7) händisch in Ihr Benutzerkonto eingeben und dann manuell eine Registriernummer vergeben.

Gehen Sie bitte auf unsere Anmeldeseite https://energieausweis.dibt.de/published/energieausweis, drücken Sie den Button „Kennwort vergessen“ und tragen Sie in das neue Fenster Ihre bei uns hinter­legte E-Mail-Adresse ein. Anschließend bekommen Sie eine Verifizierungs-E-Mail an Ihre E‑Mail-Adresse, die Sie bitte bestätigen müssen. Sobald das geschehen ist, bekommen Sie umgehend eine weitere E‑Mail mit einem neuen Kennwort.

Ihre Zugangsdaten zu Ihrem Benutzerkonto (hinterlegte E-Mail-Adresse und Passwort/Kennwort) müssen Sie in Ihre Software eintragen und sofern Ihre Software mit der Druckapplikation zusammen­arbeitet, dann muss das Kennwort auch dort eingetragen werden.

Gemäß § 98 Abs.1 GEG oder § 26c Abs. 1 EnEV sind zunächst folgende Daten für Energieausweise einzugeben:

  • Die Ausweisart,
  • der Gebäudetyp,
  • die Postleitzahl,
  • das Bundesland und
  • das Ausstellungsdatum
  • und die gesetzliche Ausstellungsgrundlage werden abgefragt.

Für Inspektionsberichte sind einzugeben:

  • Die Postleitzahl,
  • das Bundesland,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die Nennleistung der jeweiligen Klimaanlage
  • und die gesetzliche Ausstellungsgrundlage werden abgefragt.

Am 1. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten und hat die bis dahin geltende Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst. Nach Ablauf der Übergangsfristen gemäß § 112 und § 113 müssen Energieausweise auf Grundlage des GEG ausgestellt werden. Ausgenommen davon sind genehmigungspflichtige Bauvorhaben gemäß § 111 Abs. 1 GEG (für welche die Bauantragstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des GEG erfolgte). 

Die Ausstellung von Energieausweisen kann aufgrund der Ausnahmen gemäß § 111 Abs. 1 GEG auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen basieren. Daher erfordert die Registrierung des Ausweises eine Abfrage der für die Berechnung zugrundeliegenden Gesetzesvorschrift, um den Ausweis entsprechend den Regelungen der geltenden Gesetzesgrundlage prüfen zu können. Die Abfrage zur vorliegenden Gesetzesgrundlage ist obligatorisch und wurde auf dem Benutzerkonto sowie bei einer Registrierung über die Software ergänzt.

Die zweite Änderung zum GEG-2020 trat am 01.01.2024 in Kraft. Die Ausstellung von Energieaus­weisen kann ausgehend von den Bestimmungen in § 111 GEG auf vier unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen basieren (GEG-2024, GEG-2023, GEG-2020 oder EnEV). Daher erfordert die Registrierung des Ausweises eine Abfrage der für die Berechnung zugrundeliegenden Gesetzesvorschrift, um die elektronische Stichprobenkontrolle entsprechend durchführen zu können.

Für die Energieausweise, die auf Grundlage der Novelle GEG-2024 ausgestellt werden, ist die Kontrolldatei nach einem neuen Kontrolldateischema (Kontrollsystem-GEG-2024_V1_0) zu erstellen. Für Energieausweise nach GEG-2023, GEG-2020 oder EnEV gelten die bisherigen Kontrolldateischemen (Kontrollsystem-GEG-2023_V1_0. Kontrollsystem-GEG-2020_V1_0 und Kontrollsystem_Versionsstand_2016-06-30).

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Website https://www.dibt.de/de/wir-bieten/geg-registrierstelle) unter dem Bereich "Aktuelles".

Auf Ihrem Benutzerkonto bei der GEG-Registrierstelle gibt es den Button "Kontingent erweitern". Hier kann die Größe des Kontingents (zwischen 1 und 200) und die Zahlungsweise bestimmt werden.

Für Großunternehmen: Sollte die Kontingentgrenze von 200 Stück nicht ausreichen, so kann ein Antrag per E-Mail an die GEG-Registrierstelle (geg-registrierstelle(at)dibt(.)de) auf Erhöhung gestellt werden. Nach Einzelfallprüfung kann die Kontingentgrenze erhöht werden.

Sie können Ihre Kontingente per e-Payment (z.B. PayPal) anfordern, dies setzt die Akzeptanz der Nutzungsbedingungen des jeweiligen e-Payment-Anbieters voraus. Zur Anforderung der Kontingente per e-Payment kann zwischen den Zahlungsmitteln der Kreditkarte (MasterCard, Visa/Visa Electron), PayPal oder der Überweisung gewählt werden.

Das Kontingent an Registriernummern steht grundsätzlich erst nach dem Zahlungseingang beim DIBt zur Verfügung. Diese Bereitstellung des Kontingents erfolgt bei der Bezahlung per PayPal oder Kreditkarte unverzüglich und bei einer Bezahlung per Überweisung erst mit Zahlungseingang (in der Regel 5 bis 6 Werktagen).

Für den Bezug von Registriernummern fallen Gebühren von zurzeit 6,90 €/Registriernummer an.

Es handelt sich dabei um Verwaltungsgebühren für die Bearbeitung eines Antrages und die Erteilung einer Registriernummer für Energieausweise/Inspektionsberichte, die nach § 4 der Satzung des Deutschen Instituts für Bautechnik (diese kann über die DIBt-Website eingesehen werden unter Rechtsgrundlagen) erhoben werden.

Für die Einrichtung des Benutzerkontos bei der GEG-Registrierstelle werden keine Gebühren erhoben.

Sie erhalten eine E-Mail-Benachrichtigung, sobald das Kontingent freigeschaltet und ein Bezug der konkreten Registriernummer möglich ist.

Da es sich um ein internetbasiertes System handelt, wird das Kontingent an Registriernummern bereit­gestellt, sobald der Online-Bestellvorgang einschließlich Zahlung fehlerfrei abgeschlossen ist. Bei Bezahlung per PayPal oder Kreditkarte geschieht das in der Regel in Echtzeit.

Bei Bezahlung per Überweisung erfolgt die Bereitstellung nach Eingang der Zahlung beim DIBt (in der Regel 5 ‑ 6 Werktage).

Alternativ können Sie Ihren Kontingentstand jederzeit auf Ihrem Benutzerkonto überprüfen. Sobald das Kontingent freigegeben wurde, erhöht sich oben links unter "Ihr Kontingent: __" die Anzahl der verfügbaren Registriernummern.

Bitte stellen Sie sicher, dass die Benachrichtigungs-E-Mail über die Kontingenterweiterung nicht versehentlich in Ihrem Spamordner gelandet ist.

In Ausnahmefällen kann es Schwierigkeiten mit dem E-Mail-Versand geben. Bitte loggen Sie sich auf Ihrem Benutzerkonto ein. Sobald das Kontingent freigegeben wurde, erhöht sich oben links unter "Ihr Kontingent: __" die Anzahl der verfügbaren Registriernummern.

Bitte kontrollieren Sie auf Ihrem Überweisungsbeleg BIC, IBAN, Betrag und das Kassenzeichen und mailen uns bitte ggf. eine Kopie Ihrer Überweisung zur Überprüfung zu (geg-registrierstelle(at)dibt(.)de).

Nein. Jedes Kassenzeichen kann nur einmalig verwendet werden, da die Zahlung ansonsten nicht zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Beträge, die nicht zugeordnet werden können, werden zurück­überwiesen.

Es kann keine elektronische Zuordnung und damit keine Freischaltung des angeforderten Kontingents erfolgen. Sofern möglich, ordnen wir die Zahlung manuell zu und informieren Sie darüber. Beträge, die nicht zugeordnet werden können, werden zurücküberwiesen.

Sollte Ihnen auffallen, dass Sie ein falsches oder bereits vorher verwendetes Kassenzeichen benutzt haben, informieren Sie uns bitte per E-Mail an geg-registrierstelle(at)dibt(.)de. Wir werden den Zahlungs­eingang dann beobachten und manuell zuordnen.

Die Freischaltung des Kontingents kann sich dadurch verzögern.

Sobald eine Registriernummer für einen Energieausweis oder Klimainspektionsbericht vergeben wurde, kann der registrierte Datensatz nicht mehr geändert oder gelöscht werden.

Wenn Ihnen nachträglich Fehler im Ausweis oder Bericht auffallen, können Sie die bereits für diesen Ausweis oder Bericht vergebene Registriernummer zusammen mit der neu vergebenen Registrier­nummer sowie einer kurzen Begründung per E-Mail an geg-registrierstelle(at)dibt(.)de melden. Sollte die bereits vergebene Registriernummer in die Kontrolle der Stufe 1 gezogen worden sein, so ist dann ersatzweise für die neu vergebene Registriernummer die XML-Kontrolldatei hochzuladen, damit wir ggf. diesen Datensatz prüfen können. Anschließend wird die Registriernummer des gemeldeten Ausweises oder Berichts von uns ungültig gesetzt und von der Benutzeroberfläche entfernt. Sie werden per E-Mail über das Ungültigsetzen informiert.

Die Vernichtung des fehlerhaften Ausweises oder Berichts liegt in der Eigenverantwortung des Ausstellers.

Bitte teilen Sie der GEG-Registrierstelle Registriernummern für einen fehlerhaften Ausweis oder Bericht zeitnah mit. Registriernummern können nur im laufenden Jahr ungültig gesetzt werden. Sofern die Registriernummer für einen Ausweis in die elektronische Stichprobenkontrolle der Stufe 1 gezogen wurde, ist dies sogar nur innerhalb von drei Wochen möglich.

Nein, die genauen objektbezogenen Angaben werden bei der Registrierung nicht abgefragt und es wird auch kein kompletter Energieausweis bei uns hinterlegt.

Bei der GEG-Registrierstelle (DIBt) wird die Registrierung der Energieausweise ausschließlich mit den in § 98 Abs. 1 GEG genannten Angaben vorgenommen, das sind Name und Anschrift des Ausstellers, die Ausweisart, die Gebäudeart, die Postleitzahl, das Bundesland, das Ausstellungsdatum, ggf. die Leistung in KW bei Klimaanlagen sowie die geltende Gesetzesgrundlage.

Erst im Falle einer elektronischen Stichprobenprüfung (gemäß § 99 Abs. 4 Ziffer 1 und Abs. 6 GEG) werden weitere Daten und Informationen in Form einer elektronischen XML-Kontrolldatei abgefordert, die dann einer elektronischen Überprüfung unterzogen werden. Die XML-Kontrolldatei ist nach einem bestimmten Schema zu erstellen (siehe ggf. Frage 27).

Die GEG-Registrierstelle ist grundsätzlich bisher kein öffentliches Register, sondern nur im Rahmen der uns vom Bund und den Ländern übertragenen Aufgaben entwickelt worden. Es gelten die Bestim­mungen und die Vorgaben des GEG. Die nicht-personenbezogene Auswertung von Daten gemäß § 100 GEG obliegt grundsätzlich den Ländern.

Erworbene Kontingente an Registriernummern sollten innerhalb von zwölf Monaten abgerufen werden.

Das DIBt veröffentlicht keine Liste der registrierten Aussteller. Die GEG-Registrierstelle ist grundsätzlich kein öffentliches Register, d. h., wir dürfen keine personenbezogenen Auskünfte an Dritte geben.

Gemäß § 99 GEG oder § 26d EnEV i. V. m. §§ 111, 112 GEG sind drei Kontrollstufen für Energieaus­weise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen vorgesehen. Es wird jeweils ein signifikanter Prozent­satz an Energieausweisen bzw. Inspektionsberichten als Stichprobe gezogen.

Die Kontrolle der Stufe 1 für Energieausweise erfolgt rein elektronisch durch das DIBt. Dazu müssen Sie die geforderte XML-Kontrolldatei nach einem definierten Kontrolldateischema auf Ihr Benutzerkonto hoch­laden.

Die Kontrollen der Stufen 2 und 3 für Energieausweise und die Kontrollen für Inspektionsberichte für Klimaanlagen werden nicht vom DIBt, sondern von den Landesbehörden durchgeführt. Welche Unter­lagen dafür einzureichen sind, erfahren Sie von der jeweils zuständigen Landesbehörde.

Die Stichprobenziehung für jede Kontrollstufe erfolgt automatisiert und per Zufall im Auftrag der Länder beim DIBt. Die Ziehung erfolgt über alle Ausweisarten und Bundesländer. Die Anzahl der Stichproben wird vom jeweiligen Bundesland festgelegt. Dabei steigt die Wahrscheinlichkeit gezogen zu werden proportional mit der Anzahl der registrierten Ausweise.

Der Umfang und die Intensität der Prüfung variieren je nach Kontrollstufe. Die jeweilige Prüftiefe ist in § 99 Abs. 4 GEG oder § 26d Abs. 4 EnEV festgelegt.

Je nach Kontrollstufe (1-3) werden kontrolliert:

  • die Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Ausweises verwendet wurden,
  • die im Ausweis angegebenen Ergebnisse sowie die Modernisierungsempfehlungen,
  • ggf. werden die Daten zudem mit den Gebäudedaten vor Ort verglichen.

Für die Energieausweise, die auf Grundlage der Novelle GEG-2024 ausgestellt werden, ist die Kontrolldatei nach einem neuen Kontrolldateischema (Kontrollsystem-GEG-2024_V1_0) zu erstellen. Für Energieausweise nach GEG-2023, GEG-2020 oder EnEV gelten die bisherigen Kontrolldateischemen (Kontrollsystem-GEG-2023_V1_0. Kontrollsystem-GEG-2020_V1_0 und Kontroll­system_Versionsstand_2016-06-30).

Ja, es muss ein Update der Software gefahren werden. Die Anbieter von Softwareprodukten müssen entsprechende, geplante Updates zur Energieausweiserstellung zur Verfügung stellen können.

Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die XML-Kontrolldatei nach dem entsprechenden vorge­nannten Kontrolldateischema in Abhängigkeit der gesetzlichen Grundlagen erstellt wird.

Wenn Sie ein aktuelles Update Ihrer Software mit Datenübermittlungsfunktion verwenden, können Sie die XML-Kontrolldatei nach Aufforderung über Ihre Software an das DIBt übermitteln. Überprüfen Sie zunächst Ihre Benutzereinstellungen. Je nach Software-Einstellungen erfolgt das Hochladen nach Auf­forderung automatisch oder es muss manuell über das Benutzerkonto erfolgen. Sofern Ihre Software diese Datei generell für jeden Vorgang automatisch nach Aufforderung hochlädt, liegen uns die Daten umgehend vor. Wenn dies nicht der Fall ist, laden Sie bitte innerhalb von 3 Wochen die geforderte XML-Kontrolldatei einzeln manuell über Ihr Benutzerkonto hoch (s. ggf. Frage 29).

Die XML-Kontrolldatei muss nach einem festgelegten Schema erstellt werden. Muster für die verschie­denen Ausweisarten bzw. Gesetzesgrundlagen stehen unter dibt.de > Wir bieten > GEG‑Registrierstelle > Stichproben­kontrolle > Stufe 1 – elektronische Prüfung zur Verfügung.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass das DIBt keine individuelle Unter­stützung bei der manuellen Erstellung der XML-Kontrolldatei leisten kann.

Loggen Sie sich auf Ihr Benutzerkonto bei der GEG-Registrierstelle ein. Klicken Sie ganz links in der ersten Spalte neben der entsprechenden Registriernummer auf den Button "XML". Wählen Sie über den Dialog die XML-Kontrolldatei auf Ihrem Computer aus und beenden Sie das Hochladen durch das Speichern mit dem Häkchen.

Nein. Bei der elektronischen Kontrolle handelt es sich um eine Validitätsprüfung, die jahresweise aus­gewertet wird. Eine individuelle Information über das Ergebnis der Kontrolle an die Aussteller ist nicht vorgesehen.

Nein. Für die Kontrolle entstehen Ihnen keine Kosten.

Es kann ein formloser Antrag auf Löschung der personenbezogenen Daten unter Angabe des Vor- und Nachnamens und der hinterlegten E-Mail-Adresse per E-Mail an geg-registrierstelle(at)dibt(.)de gestellt werden. Nach Erfüllung aller Voraussetzungen zum Löschen der personenbezogenen Daten geben wir diesem Antrag statt bzw. geben dem Aussteller eine Rückmeldung, warum dies zu dem Zeitpunkt noch nicht möglich ist.

Nach drei Jahren Inaktivität werden nicht genutzte Benutzerkonten gelöscht.

Hierbei wird der Nutzer mindestens 6 Wochen vor der geplanten Löschung per E-Mail über die Aktion informiert (siehe auch unsere Nutzungsbedingungen).

Sollte das Benutzerkonto weiterhin bestehen bleiben, so muss sich der Nutzer in diesen 6 Wochen auf seinem Benutzerkonto einloggen und seine Angaben prüfen und ggf. aktualisieren.

Nein. Das bis zu diesem Zeitpunkt ungenutzte Registriernummern-Kontingent verfällt (siehe Absatz 2 unserer Nutzungsbedingungen).

Hinsichtlich des Datenschutzes und insbesondere der personenbezogenen Daten gelten die Bestim­mungen des § 99 Abs. 7 GEG sowie die allgemeinen Bestimmungen des Datenschutzes gemäß DSGVO. Zusätzlich sind die Datenschutzhinweise für die Anmeldung eines Benutzerkontos bei der GEG-Registrierstelle bzw. die Stichprobenkontrollen zu beachten.

Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).

Die Aufgabenwahrnehmung des DIBt bezieht sich nur auf die Registrierung gemäß § 114 GEG und Aufgabe als Kontrollstelle gemäß § 99 GEG (rein elektronische Stichprobenkontrolle).

Das DIBt beantwortet nur Fragen, die sich auf den Umgang mit der Website und dem Benutzerkonto bei der GEG-Registrierstelle sowie ggf. auf die elektronische Stichprobenkontrolle beziehen.

Kopien der ausgestellten Energieausweise und Klimainspektionsberichte sowie die zu deren Ausstellung verwendete Daten und Unterlagen sind vom Aussteller zwei Jahre ab dem Ausstellungs­datum aufzubewahren (vgl. § 99 Abs. 5 GEG oder § 26d Abs. 5 EnEV).

Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das DIBt die vorbezeichneten Kopien, Unter­lagen und Daten im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Stichprobenkontrolle gemäß § 99 Abs. 6 GEG oder § 26d Abs. 6 EnEV  mittels Verwaltungsaktes fordern und den Mitteln der Zwangsvoll­streckung durchsetzen kann.

Die Kontrollbehörden werden sich auf die Registriernummer beziehen. In Ihrem eigenen Interesse empfehlen wir deshalb, die Ablage so zu gestalten, dass Sie (auch) über die Registriernummer auf die Dokumente zugreifen können.

Das Benutzerkonto der GEG-Registrierstelle wurde mit aktuellen Versionen der Browser Google Chrome, Mozilla Firefox und Microsoft Edge erfolgreich getestet.

Ältere Browser werden nicht mehr unterstützt. Bitte vergewissern Sie sich, dass die von Ihnen ver­wendeten Browser aktuell sind.

Die Standardeinstellungen sind im Allgemeinen ausreichend.

Es muss gewährleistet sein, dass neue Seitenversionen/-inhalte immer aktuell vom Server bezogen werden. (Bei Google Chrome: Öffnen Sie Chrome auf Ihrem Computer > Klicken Sie rechts oben auf das Dreipunkt-Menü bzw. > Klicken Sie auf Datenschutz und Sicherheit > Klicken Sie auf Website-Einstellung > Klicken Sie auf Cookies und Websitedaten > Aktivieren Sie Wählen die Option Cookies und Websitedaten beim Beenden von Chrome löschen)

Oder alternativ https://support.google.com/accounts/answer/32050?co=GENIE.Platform%3DDesktop&hl=de

Außerdem muss JavaScript zwingend eingeschaltet bzw. erlaubt sein.

Bitte wenden Sie sich an unsere Service-Hotline an Werktagen von Mo bis Fr von 09:00 bis 17:00 Uhr +49 (30) 90 26 999 oder schreiben eine E-Mail an geg-registrierstelle(at)dibt(.)de.