Übergangsregelungen für das ETA-Verfahren
Einleitung
Am 7. Januar 2025 ist die novellierte Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110 in Kraft getreten. Sie wird zum 8. Januar 2026 allgemein anwendbar. Das hat Auswirkungen auf das ETA-Verfahren, inklusive der Erstellung von Europäischen Bewertungsdokumenten (EAD), die als Grundlage für die ETA dienen. Die Neuerungen stellen wir Ihnen in diesem Dokument vor.
Die Verordnung (EU) 2024/3110, die wir hier vereinfacht als Bauproduktenverordnung 2024 (BauPVO 2024) oder novellierte Verordnung bezeichnen, sieht mehrere Änderungen am ETA-Verfahren vor, die für Sie als Antragsteller relevant sind.
Die folgenden Regelungen gelten verbindlich ab dem 8. Januar 2026, dem generellen Anwendungsbeginn der novellierten Verordnung. Sie können vorbereitend schon jetzt für ETA‑Verfahren herangezogen werden, die absehbar erst nach Anwendungsbeginn der BauPVO 2024 abgeschlossen werden können.
- Eine ETA kann künftig erst nach Bekanntmachung der Bewertungsgrundlage, des Europäischen Bewertungsdokuments (EAD), im Amtsblatt der Europäischen Union ausgestellt werden.
- ETAs enthalten künftig sogenannte "vorab festgelegte wesentliche Umweltmerkmale". Dabei handelt es sich um ausgewählte Nachhaltigkeitsindikatoren nach EN 15804 "Umweltproduktdeklarationen – Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte", die zur Ökobilanzierung herangezogen werden (s. Frage 7).
- Auch für ETA-Produkte ist ein digitaler Produktpass vorgesehen (s. Frage 8).
- Für ETAs und EADs nach der Bauproduktenverordnung 2024 wurden Geltungsdauern festgelegt. (s. Frage 9).
- Zu guter Letzt wurde das Verhältnis von EADs und ETAs zu harmonisierten technischen Spezifikationen neu definiert (s. Fragen 10 bis 13).
Für ETAs und EADs, die nach der Bauproduktenverordnung 2011 erstellt wurden, gelten Übergangsregelungen (s. Fragen 2 bis 6).
Beruht Ihre ETA auf einem Europäischen Bewertungsdokument (EAD), das nach der Bauproduktenverordnung 2011 (BauPVO 2011) im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht wurde, kann sie regulär bis 9. Januar 2036 als Grundlage für die Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung herangezogen werden, und zwar weiterhin nach den Bestimmungen der BauPVO 2011.
Unter diese Regelung fällt die weit überwiegende Mehrzahl der bestehenden ETAs.
Tipp: Den Stand der Bekanntmachung von EADs im EU-Amtsblatt können Sie auf der Website der Europäischen Organisation für Technische Bewertung (EOTA) abrufen: www.eota.eu/eads. Im Laufe des Jahres 2025 soll es noch weitere Bekanntmachungen im Amtsblatt geben. Letzter Stichtag für eine Bekanntmachung nach der Bauproduktenverordnung 2011 ist der 7. Januar 2026. Ab 8. Januar 2026 gilt dann die Bauproduktenverordnung 2024 als Grundlage für die Bekanntmachung. |
ETAs, die noch auf einer Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG) beruhen, also der Vorgängerin des EAD aus Zeiten der Bauproduktenrichtlinie, können mit dem Anwendungsbeginn der novellierten Verordnung nicht mehr für die Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung genutzt werden. Wir empfehlen Herstellern, die ETA rechtzeitig vor dem 8. Januar 2026 auf ein EAD umschreiben zu lassen und damit auf den aktuellen Stand zu bringen. Das DIBt unterstützt Sie gern.
Tipp: Auf welcher Bewertungsgrundlage (EAD oder ETAG) Ihre ETA beruht, können Sie dem Deckblatt Ihrer ETA entnehmen. |
ETAs, bei denen es das EAD nicht mehr bis 7. Januar 2026 und damit noch unter der Bauproduktenverordnung 2011 ins Amtsblatt geschafft hat, gelten nach der novellierten Verordnung als ETA-Anträge (s. hierzu auch Frage 4).

EADs, die unter der Bauproduktenverordnung 2011 bekanntgemacht wurden, können regulär bis 9. Januar 2031 zur Ausstellung von ETAs verwendet werden. Informationen über den Bekanntmachungsstand können Sie der Website der EOTA https://www.eota.eu/eads entnehmen.

Die Europäische Organisation für Technische Bewertung (EOTA) und die Europäische Kommission arbeiten derzeit mit Hochdruck daran, weitere EADs nach der Bauproduktenverordnung 2011 im Amtsblatt der EU bekannt zu machen. Dennoch ist es bereits absehbar, dass es einige EADs nicht mehr vor dem 8. Januar 2026 ins Amtsblatt schaffen werden. Nähere Information hierzu von Seiten der Kommission werden für den Herbst 2025 erwartet.
Diese laufenden Verfahren können nach der novellierten Verordnung abgeschlossen werden. Dazu muss zunächst das EAD an die Anforderungen der novellierten Bauproduktenverordnung angepasst und insbesondere um Nachhaltigkeitsmerkmale erweitert werden. Danach wird die ETA (erneut) ausgestellt und kann dann auch zur CE-Kennzeichnung herangezogen werden (s. Frage 7).
Sofern Sie keine Fortführung des Verfahrens nach den Modalitäten der Bauproduktenverordnung 2024 wünschen, sprechen Sie uns bitte möglichst frühzeitig an.
Ja. Das DIBt hat seine Verfahren bereits angepasst und kann jederzeit Anträge entgegennehmen.
Wenn das EAD, auf dem Ihre ETA beruht, bereits im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht ist, führen wir das Verfahren in bekannter Weise nach der Bauproduktenverordnung 2011 durch.
Ist absehbar, dass das EAD nicht mehr unter der Bauproduktenverordnung 2011 abgeschlossen werden kann, bieten wir Ihnen an, das ETA-Verfahren bereits nach der Bauproduktenverordnung 2024 durchzuführen.
Gern beraten wir Sie zu dieser Frage.
Nein. Wir sichten Ihre Anfrage und informieren Sie über Ihre Möglichkeiten und die Verfahrensmodalitäten. Auf dieser Basis können Sie dann entscheiden, ob und ggf. wie Sie das Verfahren durchführen möchten.
Die novellierte Bauproduktenverordnung sieht vor, dass ETAs sogenannte "vorab festgelegte wesentliche Umweltmerkmale" enthalten. Das sind ausgewählte Nachhaltigkeitsindikatoren nach EN 15804 "Umweltproduktdeklarationen – Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte". Bei der Erstellung der Leistungs- und Konformitätserklärung für das Produkt müssen diese dann stufenweise auch ausgewiesen werden.
In EADs nach der novellierten Bauproduktenverordnung werden daher die entsprechenden Bewertungsmethoden festgelegt.
Für ETAs, bei denen das EAD noch auf der Bauproduktenverordnung 2011 beruht, gelten diese Regelungen nicht (s. Auslegungen der Europäischen Kommission zum ETA-Verfahren). Die Erweiterung eines bestehenden EADs um Nachhaltigkeitsmerkmale kann jedoch jederzeit im Rahmen eines ETA-Antrags veranlasst werden.
Der digitale Produktpass ist originär ein Instrument der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 (ehemals Ökodesign-Richtlinie) und dient dem Nachweis der Nachhaltigkeitsleistung von Produkten. Im Bereich der Bauproduktenverordnung 2024 soll der digitale Produktpass weitere Informationen umfassen: etwa die Leistungs- und Konformitätserklärung sowie weitere technische Dokumentation zum Produkt. Das digitale Produktpasssystem für Produkte nach der novellierten Bauproduktenverordnung wird durch einen separaten delegierten Rechtsakt der Kommission eingerichtet und ist 18 Monate später verpflichtend anwendbar.
Das heißt auch, dass die Ausweisung von Nachhaltigkeitsmerkmalen (s. Frage 7) und der Zeitpunkt, ab dem diese Informationen digital bereitgestellt werden müssen, zeitlich auseinanderfallen können.
EADs, die nach der Bauproduktenverordnung 2024 erstellt wurden, sind zunächst zehn Jahre nach ihrer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt gültig. Die Europäische Organisation für Technische Bewertung kann die EADs ein Jahr vor deren Geltungsende der Kommission zur Verlängerung vorlegen.
ETAs bleiben prinzipiell weitere fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des EADs gültig, falls das EAD nicht aus anderen Gründen ungültig wird (s. insbesondere Frage 11).
Für EADs und ETAs nach der Bauproduktenverordnung 2011 gelten die in der novellierten Bauproduktenverordnung festgelegten Übergangsfristen (s. Frage 2 und Frage 3). Danach können EADs längstens bis zum 9. Januar 2031 zur Ausstellung von ETAs genutzt werden. Entsprechende ETAs können längstens bis 9. Januar 2036 zur CE-Kennzeichnung verwendet werden (s. Frage 11).
Mit der Bauproduktenverordnung 2024 gelten Europäische Bewertungsdokumente (EAD) nicht mehr als harmonisierte technische Spezifikationen.
Entscheidet sich der Hersteller auf Basis der ETA für die CE-Kennzeichnung, erhalten die Produkte jedoch denselben Status wie Produkte nach harmonisierten technischen Spezifikationen.
Hintergrund: Die novellierte Bauproduktenverordnung fasst unter dem Begriff "harmonisierte technische Spezifikationen" folgende Dokumente zusammen:
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Neu ist, dass der Hersteller auch nach Ausstellung der ETA noch entscheiden kann, ob er das Produkt mit Leistungs- und Konformitätserklärung in Verkehr bringen und CE-kennzeichnen möchte oder nicht. Das heißt, er kann die ETA auch ohne Leistungs- und Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung nutzen.
Wird eine harmonisierte technische Spezifikation – in der Regel eine Produktleistungsnorm – verbindlich anwendbar, die
- nach der novellierten Bauproduktenverordnung erstellt wurde und
- dasselbe Produkt und denselben Verwendungszweck wie das EAD umfasst.
dürfen das EAD und die darauf basierenden ETAs ab dem Tag der verbindlichen Anwendung nicht mehr für die Zwecke der Bauproduktenverordnung verwendet werden.
Nach der Bauproduktenverordnung 2024 dürfen EADs nur erstellt werden, wenn das Produkt nicht unter eine harmonisierte Norm (bzw. eine harmonisierte technische Spezifikation s. Frage 10) fällt. Zudem darf auch keine harmonisierte Norm in Vorbereitung sein, die nach Normungsauftrag in weniger als einem Jahr vorzulegen ist.
Produkte gelten als nicht von einer harmonisierten Norm erfasst, wenn
- der vorgesehene Verwendungszweck sich unterscheidet,
- andere Werkstoffe als in der Norm vorgesehen verwendet werden oder
- sich die in der Norm vorgegebenen Bewertungsverfahren nicht für das Produkt eignen.
Den Fall "Nicht-vollständig-von-der-harmonisierten-Norm-erfasst" gibt es hingegen mit der Bauproduktenverordnung 2024 nicht mehr. Dieser wurde in der Vergangenheit häufig dann verwendet, wenn eine harmonisierte Norm unvollständig war – also Bewertungsverfahren für wichtige Leistungsmerkmale fehlten.
EADs und ETAs, die nach der Bauproduktenverordnung 2011 für den Lückenschluss erstellt wurden, gelten zunächst nach den Übergangsbestimmungen weiter, bis eine harmonisierte Norm nach der Bauproduktenverordnung 2024 verbindlich anwendbar wird (s. Frage 11).
Grundsätzlich ja.
Lücken können allerdings entstehen, wenn noch kein EAD vorliegt. Denn bereits ein Jahr vor dem geplanten Vorliegen einer harmonisierten Norm nach der novellierten Bauproduktenverordnung darf kein EAD mehr erstellt werden.
Die ETA darf so lange als Grundlage für die CE-Kennzeichnung des Produkts herangezogen werden, bis die Norm nach der novellierten Bauproduktenverordnung verpflichtend anwendbar wird. Danach kann sie ggf. noch als technische Dokumentation herangezogen werden.