FAQ zum deutschen Regelungssystem für Bauprodukte und Bauarten
Das deutsche Regelungssystem für Bauprodukte und Bauarten ist in den 16 Landesbauordnungen festgelegt. Die Landesbauordnungen basieren auf einem gemeinsamen Muster, der Musterbauordnung (MBO).
- pdf-Datei Musterbauordnung (MBO) 2002, geändert November 2023 (83 Seiten ) Fassung: November 2002 – zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 23./.24. November 2023
Die Landesbauordnungen definieren die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen. Zudem ist hier das Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Bauprodukte und Bauarten geregelt. Die allgemein definierten Anforderungen an bauliche Anlagen werden durch Technische Baubestimmungen konkretisiert. Auch für diese gibt es ein gemeinsames Muster:
- pdf-Datei Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 2024/1 (350 Seiten ) Ausgabe 2024/1; Amtliche Mitteilungen 2024/2 (Ausgabe: 28. August 2024)
Welche Vorschriften gelten wo und wofür?
- Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des Bundeslands, in dem das Bauprodukt verwendet bzw. die Bauart angewendet wird.
- Die Musterbauordnung und die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen dienen als Vorlage für die entsprechenden Landesvorschriften. Sie sind nicht direkt anwendbar, bieten aber eine gute Orientierung.
Welche Fassung der Technischen Baubestimmungen in welchem Bundesland anwendbar ist, können Sie dem folgenden Dokument entnehmen:
- pdf-Datei Stand der Umsetzung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) in den Ländern (2 Seiten ) Stand: 24. September 2024; DIBt
Nach § 3 Absatz 1 der Musterbauordnung (MBO) sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
Im zweiten Halbsatz des § 3 Abs. 1 MBO werden die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) in Bezug genommen um klarzustellen, dass die nationalen Schutzziele auch die Grundanforderungen mit umfassen. Dort sind folgende Grundanforderungen genannt:
- Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
- Brandschutz
- Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
- Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
- Schallschutz
- Energieeinsparung und Wärmeschutz
- nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
Unter Bauprodukten sind Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze zu verstehen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen (des Hoch- und Tiefbaus) eingebaut zu werden und deren Verwendung sich auf die Anforderungen an bauliche Anlagen auswirken kann.
Als Bauprodukte gelten zudem aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden (z.B. Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos) und deren Verwendung sich auf die Anforderungen an bauliche Anlagen auswirken kann.
Vgl. § 2 Abs. 10 MBO.
Als Bauart bezeichnet man das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.
Vgl. § 2 Abs. 11 MBO.
Fragen gibt es häufig zur Unterscheidung zwischen Bausatz und Bauart. Ein Bausatz ist nach der Bauproduktenverordnung definiert als ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten in Verkehr gebracht wird. Diese müssen zusammengefügt werden, um ins Bauwerk eingefügt zu werden
Vgl. Verordnung (EU) 305/2011, Art. 2 Ziff. 2.
Die Bauart umfasst hingegen die Planung, Bemessung und Ausführung einer baulichen Anlage.
Vgl. § 2 Abs. 11 MBO.
Die Verwendung von Bauprodukten und die Anwendung von Bauarten können sich auf die bauaufsichtlichen Schutzziele – öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und natürliche Lebensgrundlagen – auswirken. Deshalb muss in bestimmten Fällen nachgewiesen werden, dass diese sicher ver- bzw. angewendet werden können.
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Instandhaltung für eine dem Zweck angemessene Zeitdauer die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und gebrauchstauglich ist.
Bauarten dürfen nur angewandt werden, wenn bei ihrer Anwendung die bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Instandhaltung für eine dem Zweck angemessenen Zeitdauer die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und für ihren Anwendungszweck tauglich ist.
Die Landesbauordnungen gehen davon aus, dass diese Bedingung erfüllt ist, wenn die Wirtschaftsakteure die einschlägigen Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten (vgl. FAQ-Fragen "Was sind Technische Baubestimmungen?", "Was sind allgemein anerkannte Regeln der Technik?").
Den Verantwortlichen steht es jedoch frei, den Bereich der Technischen Baubestimmungen zu verlassen. Gegebenenfalls müssen sie dann jedoch nachweisen, dass das Bauprodukt oder die Bauart sicher ver- bzw. angewendet werden kann. Hier greifen die bauaufsichtlichen Ver- bzw. Anwendbarkeitsnachweise, z.B. die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.
Vgl. § 16a Abs.1 und 2 MBO, § 16b Abs. 1 MBO, § 17 Abs. 1 MBO und § 85a Abs. 1 Satz 3, s. auch FAQ-Frage "Welche bauaufsichtlichen Ver- und Anwendbarkeitsnachweise gibt es?"
Bauprodukte, die den Anforderungen in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das in Deutschland geforderte Schutzniveau für bauliche Anlagen damit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Vgl. § 16b Abs. 2 MBO in Verbindung mit § 3 Satz 1 MBO
Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung dürfen verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den geltenden gesetzlichen Anforderungen der Landesbauordnungen oder der aufgrund der Landesbauordnung erlassenen Gesetze für diese Verwendung entsprechen.
Vgl. § 16c Satz 1 MBO
Wann ein Nachweis benötigt wird, erläutern wir im Folgenden.
Die Bauordnungen unterscheiden folgende Ver- und Anwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten:
Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte
- allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)
- allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für das Bauprodukt (abP)
- Zustimmung im Einzelfall (ZiE)
Anwendbarkeitsnachweise für Bauarten
- allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)
- allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für die Bauart (abP)
- vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG)
Nach dem Wortlaut der Musterbauordnung werden Bauprodukte verwendet – Bauarten hingegen angewendet.
Sie benötigen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, wenn
- es keine Technischen Baubestimmungen und auch keine allgemein anerkannten Regeln der Technik für das Bauprodukt gibt (vgl. FAQ-Fragen "Was sind Technische Baubestimmungen?", "Was sind allgemein anerkannte Regeln der Technik?"),
- das Bauprodukt von den Technischen Baubestimmungen wesentlich abweicht
(vgl. Kapitel C 1 der MVV TB) oder - eine Rechtsverordnung diese gesondert vorsieht.
Das wichtigste Hilfsmittel, um im Detail festzustellen, ob für das Bauprodukt eine Zulassung erforderlich ist, sind die Technischen Baubestimmungen. Es gelten die jeweiligen Landesbestimmungen. Als Orientierungshilfe können Sie die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen heranziehen.
- pdf-Datei Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 2024/1 (350 Seiten ) Ausgabe 2024/1; Amtliche Mitteilungen 2024/2 (Ausgabe: 28. August 2024)
Ausnahmen
Keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ist erforderlich, wenn ...
- die Landesverwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen statt einer Zulassung ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nach Kapitel C 3 vorsehen,
- das Bauprodukt nach der Bauproduktenverordnung CE-gekennzeichnet ist (vgl. § 16c Satz 2 MBO und FAQ-Frage "Welche Regelungen gelten für harmonisierte Bauprodukte nach der Bauproduktenverordnung?"),
- Sie das Bauprodukt nur einmalig im Rahmen eines Bauvorhabens einsetzen wollen und deshalb statt einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung eine Zustimmung im Einzelfall als Weg der Nachweisführung wählen (vgl. § 20 MBO),
- das Bauprodukt in der nicht abschließenden Liste in Kapitel D 2 der einschlägigen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen aufgeführt ist (Bauprodukte, die bauaufsichtlich von untergeordneter Bedeutung oder z.B. von anderen Zertifizierungs- und Zulassungssystemen abgedeckt sind),
- es allgemein anerkannte Regeln der Technik für das Bauprodukt gibt (vgl. FAQ-Frage "Was sind allgemein anerkannte Regeln der Technik?").
In vielen Fällen können Sie mit Hilfe der einschlägigen Landesverwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen selbst feststellen, ob für das Bauprodukt eine Zulassung oder ein anderer Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist. Unverbindliche Hilfestellungen des DIBt finden Sie in unserem Informationsportal Bauprodukte und Bauarten.
Wenn Sie weiterhin nicht sicher sind, wie das Bauprodukt bauordnungsrechtlich einzuschätzen ist, senden Sie uns eine E-Mail mit genauen technischen Angaben zu Ihrem Produkt und dessen Verwendungszweck.
Sie benötigen eine allgemeine Bauartgenehmigung, wenn …
- es keine allgemein anerkannten Regeln für die Bauart gibt (vgl. FAQ-Frage "Was sind allgemein anerkannte Regeln der Technik?") oder
- die Bauart von den Technischen Baubestimmungen wesentlich abweicht
Das wichtigste Hilfsmittel, um im Detail festzustellen, ob für die Bauart eine Genehmigung erforderlich ist, sind die Technischen Baubestimmungen. Es gelten die jeweiligen Landesvorschriften. Als Orientierungshilfe können Sie die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen heranziehen.
- pdf-Datei Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 2024/1 (350 Seiten ) Ausgabe 2024/1; Amtliche Mitteilungen 2024/2 (Ausgabe: 28. August 2024)
Ausnahmen
Keine allgemeine Bauartgenehmigung ist erforderlich, wenn …
- die Landesverwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen statt einer Bauartgenehmigung ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorsehen (vgl. MVV TB, Kapitel C 4);
- Sie die Bauart nur einmalig im Rahmen eines Bauvorhabens einsetzen wollen und deshalb statt einer allgemeinen Bauartgenehmigung die Nachweisführung über eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung wählen (vgl. § 16a Absatz 2 S. 1 Nr. 2 MBO);
- die Oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festgelegt hat, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist,
- es allgemein anerkannte Regeln der Technik für die Bauart gibt (vgl. FAQ-Frage "Was sind allgemein anerkannte Regeln der Technik?").
In vielen Fällen können Sie mit Hilfe der einschlägigen Landesverwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen selbst feststellen, ob für die Bauart eine allgemeine Bauartgenehmigung oder ein anderer Anwendbarkeitsnachweis erforderlich ist. Unverbindliche Hilfestellungen des DIBt finden Sie in unserem Informationsportal Bauprodukte und Bauarten.
Wenn Sie weiterhin nicht sicher sind, wie die Bauart bauordnungsrechtlich einzuschätzen ist, senden Sie eine E-Mail mit genauen technischen Angaben zur Bauart und deren Anwendungszweck.
Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) wird für Bauprodukte und Bauarten erteilt, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können. Diese Produkte sind in den Technischen Baubestimmungen abschließend gelistet (vgl. MVV TB Kapitel C 3 und C 4).
- pdf-Datei Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 2024/1 (350 Seiten ) Ausgabe 2024/1; Amtliche Mitteilungen 2024/2 (Ausgabe: 28. August 2024)
Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse dürfen von den Prüfstellen erteilt werden, die hierfür nach den Landesbauordnungen der Länder anerkannt worden sind (vgl. § 16a Abs. 3, § 19 Abs. 2 und § 24 MBO). Um eine entsprechend qualifizierte Prüfstelle zu finden, konsultieren Sie die Liste in Teil III des PÜZ-Verzeichnisses.
- pdf-Datei Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen (PÜZ-Verzeichnis) (100 Seiten ) Stand: 1. Januar 2024; Ausgabe 2024; Letzte redaktionelle Überarbeitung: 8. Mai 2024
Eine Zustimmung im Einzelfall ist ein Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte. Sie kann statt einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung beantragt werden, wenn das Bauprodukt nur im Rahmen eines konkreten Bauvorhabens verwendet werden soll.
Die Zustimmung im Einzelfall wird in der Regel von der Obersten Bauaufsichtsbehörde des Landes erteilt, in dem das Bauvorhaben durchgeführt wird.
Vgl. § 20 MBO
Für Bauprojekte im Land Berlin können Sie die Zustimmung im Einzelfall direkt beim DIBt beantragen.
Wenn Gefahren nicht zu erwarten sind, kann die zuständige Behörde per Bescheid im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist (Verzicht).
Vgl. § 20 S. 2 MBO.
Eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung ist ein Anwendbarkeitsnachweis für Bauarten. Sie kann statt einer allgemeinen Bauartgenehmigung beantragt werden, wenn die Bauart nur im Rahmen eines konkreten Bauvorhabens angewandt werden soll.
Die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung wird in der Regel von der Obersten Bauaufsichtsbehörde des Landes erteilt, in dem das Bauvorhaben durchgeführt wird.
Vgl. § 16a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MBO
Wenn Gefahren nicht zu erwarten sind, kann die zuständige Behörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist (Verzicht).
Vgl. § 16a Abs. 4 MBO
Nach § 85a der Musterbauordnung können die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregeln kann jedoch abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen wird.
Vgl. §85a Abs. 1 MBO.
Das DIBt veröffentlicht nach Anhörung der beteiligten Kreise und Notifizierung im Einvernehmen mit allen Ländern die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen. Die Länder setzen das Muster in Landesrecht um, wobei sie an den Wortlaut des Musters nicht gebunden sind. Die MVV TB enthält eigene Regelungen (vgl. z.B. Kapitel A 2 – Brandschutz), in vielen Fällen wird jedoch auf bestehende technische Regeln Bezug genommen (vgl. z.B. Kapitel A 1 – Mechanische Festigkeit und Standsicherheit).
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten Regeln, die
- auf wissenschaftlichen Grundlagen oder praktischen Erfahrungen beruhen,
- von der Mehrheit der auf dem Fachgebiet tätigen Personen als richtig anerkannt und
- von der Mehrzahl der praktisch tätigen Fachleute angewendet werden.
Anerkannte Regeln der Technik können kodifiziert sein – z.B. DIN-Normen, DVGW- und VDE-Regeln. Es kann sich aber auch um bewährte Handwerksregeln handeln.
In Fällen, in denen es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, ist kein bauaufsichtlicher Ver- oder Anwendbarkeitsnachweis erforderlich.
Für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) tragen, werden keine nationalen Verwendbarkeitsnachweise erteilt.
Die Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen entsprechen, die in Deutschland an diese Verwendung gestellt werden.
Vgl. § 16c MBO.
In manchen Fällen werden die nationalen Bauwerksanforderungen nicht vollständig durch die harmonisierten Normen abgebildet. Für diese Normen haben die Bauaufsichtsbehörden Empfehlungen erstellt, wie Produktleistungen auf freiwilliger Basis in der technischen Dokumentation ausgewiesen werden können. Die Vertreter der Bauaufsicht setzen sich für eine schnellstmögliche Nachbesserung dieser Normen ein.
- pdf-Datei Prioritätenliste für die Überarbeitung defizitärer harmonisierter Bauproduktnormen (56 Seiten ) Ausgewählte verwendungsspezifische Leistungsanforderungen zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen; Stand: 1. Juni 2021
Werden Produkte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund anderer EU-Harmonisierungsvorschriften (z.B. der Maschinenrichtlinie) tragen, als Bauprodukte eingesetzt, muss die Verwendbarkeit ggf. dennoch nachgewiesen werden. Vergleichen Sie hierzu z.B. die Regelungen in MVV TB Kapitel B 3.
Die Landesbauordnungen schreiben vor, dass der Hersteller die Übereinstimmung seines Bauprodukts mit den Technischen Baubestimmungen, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall erklärt. Diese Übereinstimmungserklärung gibt er durch Kennzeichnung des Bauprodukts mit dem Ü-Zeichen ab.
Vgl. § 21 MBO
Voraussetzung für die Übereinstimmungserklärung ist, dass der Hersteller eine werkseigene Produktionskontrolle eingerichtet hat, durch die sichergestellt wird, dass das Bauprodukt den maßgeblichen technischen Regeln entspricht. Gegebenenfalls muss der Hersteller zudem eine anerkannte Prüfstelle oder eine Überwachungs- und Zertifizierungsstelle einschalten.
Welche Anforderungen für die Übereinstimmungsbestätigung gelten, ist im Verwendbarkeitsnachweis oder in den Technischen Baubestimmungen festgelegt. In den Technischen Baubestimmungen werden dafür folgende Abkürzungen verwendet:
- ÜH: Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ohne Einschaltung einer Prüf- , Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle)
- ÜHP: Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle
- ÜZ: Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle mit Fremdüberwachung der werkeigenen Produktionskontrolle durch eine anerkannte Überwachungsstelle
- pdf-Datei Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen (PÜZ-Verzeichnis) (100 Seiten ) Stand: 1. Januar 2024; Ausgabe 2024; Letzte redaktionelle Überarbeitung: 8. Mai 2024
Das Ü-Zeichen ist für Bauprodukte vorgesehen, die den Technischen Baubestimmungen oder einem bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis, z.B. einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, entsprechen. Alle übrigen Bauprodukte und alle Bauarten tragen kein Ü-Zeichen.
Für Bauarten ist eine Übereinstimmungsbestätigung des Anwenders mit den Technischen Baubestimmungen, der allgemeinen Bauartgenehmigung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung erforderlich.
Vgl. § 16a Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 2 MBO
Das bauausführende Unternehmen gibt hierzu eine Übereinstimmungserklärung ab, in der es erklärt, dass die Bauart mit den Technischen Baubestimmungen, der allgemeinen Bauartgenehmigung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung übereinstimmt.
Bauarten tragen kein Ü-Zeichen.
Auf Wunsch erteilt das DIBt Gutachten für Wirtschaftsakteure, die auf freiwilliger Basis nachweisen möchten, dass bei Verwendung eines harmonisierten (CE-gekennzeichneten) Bauprodukts, die in Deutschland geltenden Anforderungen an Bauwerke erfüllt werden.
Ein solcher Nachweis ist immer dann empfehlenswert, wenn die harmonisierten Bauproduktnormen das nationale Anforderungsniveau an Bauwerke nicht vollständig abbilden.
Das Verfahren zur Angabe freiwilliger Produktleistungen in der Technischen Dokumentation eines harmonisierten Bauprodukts ist in Kapitel D 3 der Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen beschrieben. Die betroffenen harmonisierten Bauproduktnormen können Sie der Prioritätenliste für die Überarbeitung defizitärer harmonisierter Normen entnehmen.