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FAQ zum deutschen Regelungssystem für Bauprodukte und Bauarten

Das deutsche Regelungssystem für Bauprodukte und Bauarten ist in den 16 Landesbauordnungen verankert, die alle auf einem gemeinsamen Muster basieren – der Musterbauordnung (MBO).

Die Landesbauordnungen definieren die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen. Zudem ist hier das Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Bauprodukte und Bauarten geregelt. Die allgemein definierten Anforderungen an bauliche Anlagen werden durch Technische Baubestimmungen konkretisiert. Auch dafür gibt es ein gemeinsames Muster:

Welche Vorschriften gelten wo und wofür?

  • Grundsätzlich gelten für die Verwendung und Anwendung von Bauprodukten und Bauarten die Bestimmungen des Bundeslands, in dem das Bauprodukt verwendet bzw. die Bauart angewendet werden soll. Rechtsgrundlage für die Erteilung von Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweisen für Bauprodukte und Bauarten sind die Bestimmungen des Bundeslandes, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat.
  • Die Musterbauordnung und die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen dienen als Vorlage für die entsprechenden Landesvorschriften. Sie sind nicht direkt anwendbar, bieten aber eine gute Orientierung.

Welche Fassung der Technischen Baubestimmungen in welchem Bundesland anwendbar ist, können Sie dem folgenden Dokument entnehmen:

Nach § 3 Absatz 1 der Musterbauordnung (MBO) sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.

Die Anforderungen  nach § 3 MBO können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden (§ 85a Abs. 1 MBO). 

Aktuell gibt es für folgende Bereiche Technische Baubestimmungen, die zu beachten sind: 

  • Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
  • Brandschutz
  • Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
  • Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
  • Schallschutz
  • Wärmeschutz

Bauprodukte sind Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze zu verstehen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen (des Hoch- und Tiefbaus) eingebaut zu werden und deren Verwendung sich auf die Anforderungen an bauliche Anlagen auswirken kann.

Als Bauprodukte gelten zudem aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen  vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden (z.B. Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos) und deren Verwendung sich auf die Anforderungen an bauliche Anlagen auswirken kann.

Vgl. § 2 Abs. 10 MBO.

Eine Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.

Vgl. § 2 Abs. 11 MBO.

Fragen gibt es häufig zur Unterscheidung zwischen Bausatz und Bauart. 

Ein Bausatz wird in der Verordnung (EU) 2024/3110 (Bauproduktenverordnung) definiert als „ein Produkt, das von einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer als Satz von mindestens zwei getrennten Bauelementen, bei denen es sich nicht notwendigerweise um Produkte handeln muss und die dazu bestimmt sind, gemeinsam in Bauwerke eingebaut zu werden, in Verkehr gebracht wird“.

Vgl. Verordnung (EU) 2024/3110, Art. 3 Nr. 17.

Die Bauart umfasst hingegen die Planung, Bemessung und Ausführung einer baulichen Anlage.

Vgl. § 2 Abs. 11 MBO.

Die Verwendung von Bauprodukten und die Anwendung von Bauarten können Auswirkungen auf die bauaufsichtlichen Schutzziele haben – also auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere auf Leben, Gesundheit und natürliche Lebensgrundlagen. Deshalb muss in bestimmten Fällen nachgewiesen werden, dass diese sicher ver- bzw. angewendet werden können.

Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und gebrauchstauglich ist.

Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Instandhaltung für eine dem Zweck angemessenen Zeitdauer die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und für ihren Anwendungszweck tauglich ist.

Die Landesbauordnungen gehen davon aus, dass diese Bedingungen erfüllt sind, wenn die einschlägigen Technischen Baubestimmungen eingehalten werden (s. Frage 12).

Den Verantwortlichen steht es jedoch frei, von den Technischen Baubestimmungen abzuweichen. Gegebenenfalls müssen sie dann jedoch nachweisen, dass das Bauprodukt oder die Bauart sicher ver- bzw. angewendet werden kann. Hier greifen die bauaufsichtlichen Ver- bzw. Anwendbarkeitsnachweise, z. B. die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.

Vgl. § 16a Abs. 1 und 2 MBO, § 16b Abs. 1 MBO, § 17 Abs. 1 MBO und § 85a Abs. 1 Satz 3, s. auch  Frage 6

Bauprodukte, die den Anforderungen in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn damit gleichermaßen das in Deutschland geforderte Schutzniveau für bauliche Anlagen dauerhaft erreicht wird.

Vgl. § 16b Abs. 2 MBO in Verbindung mit § 3 Satz 1 MBO.

Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung dürfen verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den geltenden gesetzlichen Anforderungen der Landesbauordnungen oder aufgrund der Landesbauordnungen festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen.

Vgl. § 16c Satz 1 MBO.

Wann ein Nachweis benötigt wird, erläutern wir im Folgenden.

Die Bauordnungen unterscheiden folgende Ver- und Anwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten:

Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte

  • allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)
  • allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für das Bauprodukt (abP)
  • Zustimmung im Einzelfall (ZiE)

Anwendbarkeitsnachweise für Bauarten

  • allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)
  • allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für die Bauart (abP)
  • vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG)

Nach dem Wortlaut der Musterbauordnung werden Bauprodukte verwendet – Bauarten hingegen angewendet.

Sie benötigen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, wenn

  • es keine Technischen Baubestimmungen und auch keine allgemein anerkannten Regeln der Technik für das Bauprodukt gibt (s. Frage 12 und Frage 13),
  • das Bauprodukt von den Technischen Baubestimmungen wesentlich abweicht
    (vgl. Kapitel C 1 der MVV TB) oder
  • eine Rechtsverordnung diese gesondert vorsieht.

Das wichtigste Hilfsmittel, um im Detail festzustellen, ob für das Bauprodukt eine Zulassung erforderlich ist, sind die Technischen Baubestimmungen. Es gelten die jeweiligen Landesbestimmungen. Als Orientierungshilfe können Sie die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen heranziehen.

Ausnahmen

Keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ist erforderlich, wenn ...

  • die Landesverwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen statt einer Zulassung ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nach Kapitel C 3 vorsehen,
  • das Bauprodukt nach der Bauprodukteverordnung bzw. Verordnung (EU) Nr. 305/2011 CE-gekennzeichnet ist (vgl. § 16c Satz 2 MBO und Frage 14),
  • Sie beabsichtigen, das Bauprodukt nur im Rahmen eines konkreten Bauvorhabens einzusetzen und wählen deshalb statt einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung eine Zustimmung im Einzelfall als Nachweis (vgl. § 20 MBO),
  • das Bauprodukt von untergeordneter Bedeutung für die Erfüllung der Anforderungen gemäß den Landesbauordnungen ist und daher keines Verwendbarkeitsnachweises bedarf. Hierzu gibt es  eine nicht abschließenden Liste von Bauprodukten in Abschnitt D 2.2 der einschlägigen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen,
  • es allgemein anerkannte Regeln der Technik für das Bauprodukt gibt (s. Frage 13). Hierzu gibt es eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten in Abschnitt D 2.1 der einschlägigen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen.

In vielen Fällen können Sie mit Hilfe der einschlägigen Landesverwaltungsvorschriften Technische Baubestim­mungen selbst feststellen, ob für das Bauprodukt eine Zulassung oder ein anderer Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist. Unverbindliche Hilfestellungen des DIBt finden Sie in unserem Informationsportal Bauprodukte und Bauarten.

Wenn Sie weiterhin nicht sicher sind, wie das Bauprodukt bauordnungsrechtlich einzuschätzen ist, senden Sie uns eine E-Mail mit genauen technischen Angaben zu Ihrem Produkt und dessen Verwendungszweck.

Sie benötigen eine allgemeine Bauartgenehmigung, wenn …

  • es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Bauart gibt (s. Frage 13) oder
  • die Bauart von den Technischen Baubestimmungen wesentlich abweicht

Das wichtigste Hilfsmittel, um im Detail festzustellen, ob für die Bauart eine Genehmigung erforderlich ist, sind die Technischen Baubestimmungen. Es gelten die jeweiligen Landesvorschriften. Als Orientierungshilfe können Sie die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen heranziehen.

Ausnahmen

Keine allgemeine Bauartgenehmigung ist erforderlich, wenn …

  • die Landesverwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen statt einer Bauartgenehmigung ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten nach Kapitel C 4 vorsehen,
  • Sie beabsichtigen, die Bauart nur im Rahmen eines konkreten Bauvorhabens einzusetzen und deshalb statt einer allgemeinen Bauartgenehmigung die Nachweisführung über eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung wählen (vgl. § 16a Absatz 2 S. 1 Nr. 2 MBO),
  • es allgemein anerkannte Regeln der Technik für die Bauart gibt (s. Frage 13).

In vielen Fällen können Sie mit Hilfe der einschlägigen Landesverwaltungsvorschriften Technische Baubestim­mungen selbst feststellen, ob für die Bauart eine allgemeine Bauartgenehmigung oder ein anderer Anwendbarkeitsnachweis erforderlich ist. Unverbindliche Hilfestellungen des DIBt finden Sie in unserem Informationsportal Bauprodukte und Bauarten.

Wenn Sie weiterhin nicht sicher sind, wie die Bauart bauordnungsrechtlich einzuschätzen ist, senden Sie eine E-Mail mit genauen technischen Angaben zur Bauart und deren Anwendungszweck.

Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) wird für Bauprodukte und Bauarten erteilt, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können. Diese Produkte sind in den Technischen Baubestimmungen abschließend gelistet (vgl. MVV TB Kapitel C 3 und C 4).

Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse dürfen von den Prüfstellen erteilt werden, die hierfür nach den Landesbauordnungen anerkannt sind (vgl. § 16a Abs. 3, § 19 Abs. 2 und § 24 MBO). Um eine entsprechend qualifizierte Prüfstelle zu finden, konsultieren Sie die Liste in Teil III des PÜZ-Verzeichnisses.

Eine Zustimmung im Einzelfall ist ein Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte. Sie kann statt einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung beantragt werden, wenn das Bauprodukt nur im Rahmen eines konkreten Bauvorhabens verwendet werden soll.

Die Zustimmung im Einzelfall wird in der Regel von der Obersten Bauaufsichtsbehörde des Landes erteilt, in dem das Bauvorhaben durchgeführt wird.

Vgl. § 20 MBO.

Für Bauprojekte in den Ländern Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen können Sie die Zustimmung im Einzelfall direkt beim DIBt beantragen.

Wenn Gefahren nicht zu erwarten sind, kann die zuständige Behörde per Bescheid im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist (Verzicht).

Vgl. § 20 S. 2 MBO.

Eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung ist ein Anwendbarkeitsnachweis für Bauarten. Sie kann statt einer allgemeinen Bauartgenehmigung beantragt werden, wenn die Bauart nur im Rahmen eines konkreten Bauvorhabens angewandt werden soll.

Die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung wird in der Regel von der Obersten Bauaufsichtsbehörde des Landes erteilt, in dem das Bauvorhaben durchgeführt wird.

Vgl. § 16a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MBO.

Für Bauprojekte in den Ländern Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen können Sie die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung direkt beim DIBt beantragen.

Wenn Gefahren nicht zu erwarten sind, kann die zuständige Behörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist (Verzicht).

Vgl. § 16a Abs. 4 MBO.

Nach § 85a der Musterbauordnung können die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregeln kann jedoch abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen wird. 

Vgl. §85a Abs. 1 MBO.

Das DIBt veröffentlicht nach Anhörung der beteiligten Kreise und Notifizierung im Einvernehmen mit den Ländern die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen. Die Länder setzen das Muster in Landes­recht um, wobei sie an den Wortlaut des Musters nicht gebunden sind. 

Die MVV TB enthält eigene Regelungen, in vielen Fällen wird jedoch auf bestehende technische Regeln, z.B. nationale oder europäische Normen, Bezug genommen.

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten Regeln, die

  • auf wissenschaftlichen Grundlagen oder praktischen Erfahrungen beruhen,
  • von der Mehrheit der auf dem Fachgebiet tätigen Personen als richtig anerkannt sind und
  • von der Mehrzahl der praktisch tätigen Fachleute angewendet werden.

Anerkannte Regeln der Technik können kodifiziert sein – z.B. DIN-Normen, DVGW- oder VDE-Regeln. Ebenso können bewährte Handwerksregeln dazu zählen.

In Fällen, in denen es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, ist kein bauaufsichtlicher Ver- oder Anwendbarkeitsnachweis erforderlich.

Für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung bzw. Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, werden keine nationalen Verwendbarkeitsnachweise erteilt.

Die Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen entsprechen, die in Deutschland an diese Verwendung gestellt werden.

Vgl. § 16c MBO.

Werden Produkte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund anderer EU-Harmonisierungsvorschriften tragen, als Bauprodukte eingesetzt, muss die Verwendbarkeit ggf. dennoch nachgewiesen werden. Siehe hierzu z. B. die Regelungen in MVV TB Kapitel B 3.

Werden Produkte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund anderer EU-Harmonisierungsvorschriften (z.B. der Maschinenrichtlinie) tragen, als Bauprodukte eingesetzt, muss die Verwendbarkeit ggf. dennoch nachgewiesen werden. Vergleichen Sie hierzu z.B. die Regelungen in MVV TB Kapitel B 3.

Die Landesbauordnungen schreiben vor, dass der Hersteller die Übereinstimmung seines Bau­produkts mit den Technischen Baubestimmungen, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall bestätigt. Diese Bestätigung erfolgt durch Übereinstimmungserklärung und wird vom Hersteller durch Kennzeichnung des Bauprodukts mit dem Ü-Zeichen abgegeben.

Vgl. § 21 MBO.

Voraussetzung für die Übereinstimmungserklärung ist, dass der Hersteller eine werkseigene Produktionskontrolle eingerichtet hat, die sichergestellt, dass das Bauprodukt den maßgeblichen technischen Regeln entspricht. Gegebenenfalls muss der Hersteller zudem eine anerkannte Prüfstelle oder eine Überwachungs- und Zertifizierungsstelle einschalten.

Welche Anforderungen für die Übereinstimmungsbestätigung gelten, ist im Verwendbarkeitsnachweis oder in den Technischen Baubestimmungen festgelegt. In den Technischen Baubestimmungen werden dafür folgende Abkürzungen verwendet:

  • ÜH: Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ohne Einschaltung einer Prüf- , Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle)
  • ÜHP: Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle
  • ÜZ: Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle mit Fremdüberwachung der werkeigenen Produktionskontrolle durch eine anerkannte Überwachungsstelle

Das Ü-Zeichen ist für Bauprodukte vorgesehen, die den Technischen Baubestimmungen oder einem bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis, z.B. einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, entsprechen. Alle übrigen Bauprodukte und alle Bauarten tragen kein Ü-Zeichen.

Für Bauarten ist eine Übereinstimmungsbestätigung des Anwenders mit den Technischen Baubestimmungen, der allgemeinen Bauartgenehmigung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung erforderlich.

Vgl. § 16a Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 2 MBO.

Das bauausführende Unternehmen gibt hierzu eine Übereinstimmungserklärung ab, in der es erklärt, dass die Bauart mit den Technischen Baubestimmungen oder dem bauaufsichtlichen Anwendbarkeitsnachweis übereinstimmt.

Bauarten tragen kein Ü-Zeichen.