PÜZ-Anerkennungsverfahren

FAQ zur Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) nach Landesbauordnung

Die Aufgaben der PÜZ-Stellen sind in den Landesbauordnungen und den auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften und Verordnungen geregelt. Die Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern lehnen sich eng an Musterregelungen an, die von der Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder (Bauministerkonferenz) als gemeinsame Grundlage erarbeitet werden. Zur Vereinfachung nehmen wir hier auf die Musterregelungen Bezug.

Für die Anerkennung und Tätigkeit als PÜZ-Stellen sind insbesondere relevant:

Die Landesbauordnungen sehen unabhängige Stellen für unterschiedliche Aufgaben vor. Diese umfassen:

  • Tätigkeiten im Rahmen der Übereinstimmungsbestätigung
    Hier ist eine Anerkennung möglich als
    • Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (ÜHP-Stelle)
    • Zertifizierungsstelle (Z-Stelle) oder
    • Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (Ü-Stelle)
  • die Überwachung bestimmter Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (Überwachungsstelle nach § 16a Abs. 7 und § 25 Abs. 1 MBO) sowie
  • die Überprüfung der Sachkunde, Erfahrung und technischen Ausstattung von Bauproduktherstellern und Anwendern von Bauarten (Prüfstelle nach § 16a Abs. 6 und § 25 Abs. 1 MBO)
  • die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (abP-Stelle)

Die Anerkennung ist für eine oder mehrere dieser Aufgaben möglich.

Die Anforderungen an PÜZ-Stellen sind in den einschlägigen Verordnungen der Länder geregelt. Zu den wichtigsten Voraussetzungen gehören Unparteilichkeit, ausreichende technische Kompetenz und Erfahrung sowie geeignete Räumlichkeiten und technische Ausrüstung. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen wird im Rahmen des Anerkennungsverfahrens vom DIBt überprüft.

Für die Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt:

Ihren Antrag und die dazugehörigen Unterlagen senden Sie bitte an die zuständige Anerkennungsbehörde. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der beantragenden Einrichtung. Die meisten Bundesländer haben diese Aufgabe an das DIBt übertragen.

  • Befindet sich der Sitz der Einrichtung in
    • Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein oder Thüringen,
    • richten Sie bitte Ihren Antrag direkt an das DIBt.
  • Befindet sich der Sitz der Einrichtung in
    • Bremen, Niedersachsen oder dem Saarland
    • richten Sie bitte Ihren Antrag an die Oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes, in dem die beantragende Einrichtung ihren Sitz hat.

Nein, für eine Anerkennung als PÜZ-Stelle nach den Landesbauordnungen ist keine Akkreditierung erforderlich.

Die Anerkennung wird in der Regel unbefristet ausgesprochen.

Bitte beachten Sie, dass die Anerkennung unter bestimmten Umständen erlöschen oder widerrufen werden kann. Näheres können Sie den § 6 der M-PÜZAVO entsprechenden Bestimmungen des Landes entnehmen, in dem die Stelle ihren Sitz hat.

Ist das DIBt Anerkennungsbehörde (vgl. Frage 4), können Sie gegen die Versagung der Anerkennung zunächst Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, können Sie Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

In den Fällen, in denen die Anerkennung nicht auf das DIBt übertragen wurde, kommen die Bestimmungen des Landes zur Anwendung, in dem die Stelle ihren Sitz hat.

Zum Bescheid über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach den Landesbauordnungen gehören bestimmte Auflagen, Hinweise und Richtlinien, die Sie auf der Seite PÜZ-Stellen einsehen können.

Bauordnungsrechtlich besteht keine Versicherungspflicht für PÜZ-Stellen. Eine entsprechende Absicherung ist jedoch zu empfehlen.

PÜZ-Stellen werden von Herstellern oder Anwendern beauftragt. Sie werden in der Regel auf Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags tätig. Eine Ausnahme bilden Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse. Die Erteilung des Prüfzeugnisses gilt als Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

Bitte sprechen Sie direkt mögliche Auftraggeber an.

PÜZ-Stellen werden aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrags beauftragt (vgl. Frage 10). Bei Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Vertragserfüllung sind – wie auch sonst bei zivilrechtlichen Streitigkeiten – die Zivilgerichte zuständig.

Eine Ausnahme bilden Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse. Hier können Sie zunächst Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, können Sie Klage gegen die Prüfstelle vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Schließt das jeweilige Landesrecht ein Vorverfahren aus, kann abweichend davon umgehend Klage beim Verwaltungsgericht gegen die Prüfstelle eingereicht werden.

Als Informationsquellen können insbesondere dienen: