Anerkennung/Notifizierung von Drittstellen

Anerkennung und Notifizierung von Drittstellen

Die ordnungsgemäße Herstellung von Bauprodukten und die sachkundige Ausführung von Bauarten sind wesentliche Voraussetzungen für sicheres Bauen. Um diese zu gewährleisten, ist in bestimmten Fällen die Einschaltung unabhängiger Prüfinstitute, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (Drittstellen) vorgeschrieben. Um als solche tätig zu werden, benötigen Sie entweder eine Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Landesbauordnung oder eine Notifizierung als Prüflabor oder Zertifizierungsstelle nach Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011).

Aktuelles

Hinweise für Prüf- Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach Landesbauordnung

Die derzeitigen Einschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie haben einen großen Einfluss auf die Tätigkeit der anerkannten Stellen, dies insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Fremdüberwachungen vor Ort und die Probenahme.

Um die Hersteller/Verwender/ausführenden Firmen dennoch in die Lage zu versetzen, Bauprodukte, die den Anforderungen der Landesbauordnungen entsprechen, mit dem Ü-Zeichen zu versehen, in Verkehr zu bringen bzw. zu verwenden, haben wir keine Bedenken, wenn die anerkannten Stellen ausnahmsweise  alternative Verfahrensweisen anwenden. In jedem Einzelfall sollte auf Basis der Erfahrungen mit dem jeweiligen Hersteller/der ausführenden Firma und der Spezifik des Bauprodukts/der Tätigkeit geprüft werden, ob unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos alternative Verfahrensweisen geeignet sind. Die Entscheidung darüber, ob alternative Verfahrensweisen angewendet werden können, liegt in der Verantwortung der anerkannten Stellen.

Folgende Vorgehensweise ist dabei denkbar:

Ist eine Verschiebung der erforderlichen Tätigkeiten vor Ort nicht ausreichend oder nicht sinnvoll, sollte geprüft werden, ob vorübergehend andere Möglichkeiten, wie eine Dokumentenprüfung, Nutzung von elektronischen ggf. auch bildgebenden Kommunikationsmöglichkeiten u.ä., anstelle der Überprüfung vor Ort angewendet werden können.

Es sollte geprüft werden, ob ausnahmsweise anstelle einer Prüfung von im Werk durch die anerkannte Stelle entnommenen Proben/Prüfkörpern eine Prüfung

  • bereits ausgelieferter Bauprodukte (Probenahme durch die Überwachungsstelle) oder
  • von Proben/Prüfkörpern, die nach eindeutig nachvollziehbarer und dokumentierter Probenahme durch den Hersteller entnommen wurden,

durchgeführt werden kann.

Sollte die Probenahme an bereits ausgelieferten Proben erfolgen, wird empfohlen, sich vorab mit dem betroffenen Hersteller über evtl. entstehende Kosten zu verständigen.

Weitere unterstützende Hinweise zur Aufrechterhaltung und Umsetzung der Arbeit unabhängiger Drittstellen in Ausnahmesituationen, insbesondere auch hinsichtlich der Einschätzung des Risikos und der lückenlosen Dokumentation sind in dem Dokument IAF ID 3: 2011, Abschnitte 0 bis 3, ohne die Unterabschnitte 3 a) bis d) enthalten.

Sollten die oben beschriebenen Maßnahmen Anwendung finden, muss die Stelle eine entsprechende Verfahrensanweisung erarbeiten und anwenden. Die Vorgehensweise ist in jedem Einzelfall zu dokumentieren und die Entscheidungen sind nachvollziehbar zu begründen. Es ist darauf zu achten, dass der anerkannten Stelle Informationen über Änderungen/Störungen im Produktionsablauf u.ä., die Einfluss auf die Qualität des Bauprodukts/der Tätigkeit haben, jederzeit zur Verfügung stehen.

Sollte eine anerkannte Stelle gezwungen sein, ihre Tätigkeit vorübergehend einzustellen, sollte die Anerkennungsbehörde informiert werden.

Hinweise für Notifizierte Stellen

Für die Tätigkeit der nach der Bauproduktenverordnung notifizierten Stellen wurden durch die GNB-CPR Dokumente mit Hinweisen zur Verfügung gestellt, z. B. die Dokumente

  • NB-CPR/ALL/20/172 Information: Maintaining CPR certificates under the COVID-19 outbreak
  • NB-CPR/ALL/20/173 Information on COVID-19 from EC Growth Unit B1.

Wir empfehlen, sich im Informationssystem der Notifizierten Stellen CIRCAB zu informieren. Weitere Hinweise sind beim Europäischen Verband der Akkreditierungsstellen EA und der Deutschen Akkreditierungsstelle DAkkS zu finden.

PÜZ-Stellen

In einem Prüfinstitut: Auf einem Tisch liegt ein Lärmschutz, eine Schutzbrille und eine Stoppuhr, die von einer mit Handschuhen geschützten Hand bedient wird.

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen – kurz PÜZ-Stellen – tragen als unparteiliche Stellen dazu bei, dass Bauprodukte den nationalen Anforderungen entsprechen und sicher verwendet werden können.

Informationen zur Anerkennung und Tätigkeit als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Landesbauordnung

Fragen und Antworten (FAQs) zum Thema Anerkennungsverfahren nach den Landesbauordnungen

Notifizierte Stellen

Druckmessgerät und Kabel in einem Prüfinstitut

Um als unabhängige Drittstelle im Rahmen der CE-Kennzeichnung von Bauprodukten nach der Bauproduktenverordnung tätig werden zu können, ist eine Notifizierung erforderlich.

Informationen zur Notifizierung und Tätigkeit als Prüflabor oder Zertifizierungsstelle nach der Bauprodukten­verordnung