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Weiterführende Informationen

Die europäische Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) sieht vor, dass alle EU-Mitgliedstaaten ein Kontrollsystem für Energieausweise und Inspektionsberichte einführen und im nationalen Rahmen entsprechende Umsetzungsmaßnahmen festlegen. Mit der Einführung der Registrierungspflicht in der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2013 wurde die Voraussetzung dafür in Deutschland geschaffen. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) führt diese Vorschriften seit dem 1. November 2020 unverändert fort.

Der Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes ist Aufgabe der Bundesländer. Die Bundesländer haben dem DIBt per landesrechtlicher Regelung die folgenden Aufgaben übertragen: 

  • Registrierung aller Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen (gemäß § 98 GEG) und
  • die elektronische Stichprobenkontrolle der registrierten Ausweise (gemäß § 99 Absatz 4 Satz 1 und 2 GEG): Das sind Validitätsprüfungen, welche ausschließlich elektronisch durchgeführt werden.

Am 28. Juli 2026 ist das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG) im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 226). Das Gesetz sieht ein stufenweises Inkrafttreten vor.

Mit Wirkung zum 29. Juli 2026 wurde bereits das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt und die bisher nach § 85 Abs. 1 Nr. 15 GEG erforderliche Angabe zur Art der genutzten erneuerbaren Energien im Energieausweis gestrichen. Daraufhin wurden bislang noch keine neuen Muster für Energieausweise gemäß § 85 Abs. 8 GModG im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Aktuell gelten weiterhin die bestehenden Muster für Energieausweise nach GEG-2024 und das aktuelle Schema GEG-2024 (Kontrollsystem-GEG-2024_V1_0). 

Die Änderungen zu den Angaben im Energieausweis und Änderungen für die Berechnungsgrundlagen treten erst zum 1. Januar 2027 in Kraft. Eine technische Anpassung des Registriersystems ist daher zum 
1. Januar 2027 vorgesehen.

Die ausgestellten Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen werden stichprobenartig kontrolliert. Sowohl die abgelöste Energieeinsparverordnung als auch das Gebäudeenergiegesetz sehen drei Kontrollstufen vor.

Die erste Kontrollstufe nach § 99 Abs. 4 Ziffer 1 GEG (oder nach § 26d Abs. 4 Ziffer 1 EnEV) wird elektronisch vom DIBt durchgeführt. Sollte ein von Ihnen ausgestellter Energieausweis für eine Stichprobenkontrolle nach Stufe 1 gezogen werden, informieren wir Sie darüber per E-Mail. Sie müssen dann die XML-Kontrolldatei zur angefragten Registriernummer in Ihr Benutzerkonto hochladen. Das Erstellen und Hochladen der Kontrolldatei erfolgt in der Regel automatisch über Ihre Berechnungssoftware. Nur wenn Ihnen dieser Wege nicht offensteht, sollten Sie das Muster zur manuellen Erstellung der XML-Kontrolldatei nutzen.

Eventuell durchläuft Ihr Ausweis oder Klimainspektionsbericht auch die weiteren Kontrollstufen nach § 99 Abs. 4 Ziffer 2 und 3 GEG (oder nach § 26d Abs. 4 Ziffer 2 und 3 EnEV). Diese Kontrollen werden nicht vom DIBt, sondern von den Landesbehörden bzw. durch die von ihnen beauftragten Stellen durchgeführt. Die zuständigen Stellen können Sie auffordern, weitere Unterlagen einzureichen.

  • Info-Portal GEG (vormals: Info-Portal Energieeinsparung)
    Welche Anforderungen ergeben sich aus dem Gebäudeenergiegesetz? Wann sind Energieausweise erforderlich? Welche Qualifikationsvoraussetzungen gelten für Aussteller? Diese und weitere Fragen beantwortet das Informationsportal des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).
  • Gebäudeforum Klimaneutral 
    Den mit dem Gebäudeenergiegesetz befassten Fachleuten bietet das Gebäudeforum Klimaneutral (im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz) eine Fachhotline und hilfreiche FAQ.
  • FAQ des BMWSB zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes
    Häufig gestellte Fragen rund um das "Heizungsgesetz" beantwortet das BMWSB.
  • GEG- bzw. EnEV-Auslegungsfragen
    Für die Umsetzung des aktuellen Gebäudeenergiegesetzes sind die Bundesländer zuständig. Beim Vollzug ergeben sich immer wieder rechtliche Fragen. Über die juristische und technische Auslegung der Energieeinsparverordnung hatte die Projektgruppe EnEV der Bauministerkonferenz beraten. Diese Projektgruppe (nun: PG GEG) berät weiterhin über Auslegungsfragen zum Gebäudeenergiegesetz. Die Ergebnisse der Beratungen können Sie in den verschiedenen Staffeln der GEG-Auslegungsfragen auf der Seite der Bauministerkonferenz und die Staffeln der EnEV-Auslegungen im Archiv nachlesen.