GEG-Registrierstelle
GEG-Registrierstelle
Bei der GEG-Registrierstelle werden Registriernummern für Energieausweise und für Inspektionsberichte für Klimaanlagen vergeben. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Registrierungsprozess, zur Handhabung Ihres Benutzerkontos (GEG-Benutzerkonto) und zur elektronischen Stichprobenkontrolle.
Für Entwickler von Berechnungssoftware stellen wir Informationen, Anleitungen und Spezifikationen bereit, die das Interface zur GEG‑Registrierstelle betreffen.
Schnellzugriff
Die europäische Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) sieht vor, dass alle EU-Mitgliedstaaten ein Kontrollsystem für Energieausweise und Inspektionsberichte einführen und im nationalen Rahmen entsprechende Umsetzungsmaßnahmen festlegen. Mit der Einführung der Registrierungspflicht in der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2013 wurde die Voraussetzung dafür in Deutschland geschaffen.
Danach müssen seit dem 1. Mai 2014 Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen registriert werden. Für die zentrale Vergabe der Registriernummern wurde die Registrierstelle beim DIBt eingerichtet.
Am 1. November 2020 wurde die EnEV 2013 durch das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) abgelöst. Das GEG führt die Registrierungspflicht fort. Das DIBt nimmt die Aufgabe als Registrierstelle auch weiterhin wahr. Grundlage dafür ist §114 GEG.
Aktuelles
Am 28. Juli 2022 wurden die Änderungen zum Gebäudeenergiegesetz (Zwischennovelle GEG-2023) im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Diese wurden im Rahmen des "Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor" vom 20. Juli 2022, darin Artikel 18a und Artikel 20 beschlossen. Diese Änderungen zum GEG-2020 traten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Für die Energieausweise, die auf Grundlage der Novelle GEG-2023 ausgestellt worden sind, ist die Kontrolldatei nach einem neuen Kontrolldateischema (Kontrollsystem-GEG-2023_V1_0) zu erstellen. Für Energieausweise nach GEG-2020 oder EnEV gelten die bisherigen Kontrolldateischemen (Kontrollsystem_Versionsstand_2016-06-30 und Kontrollsystem-GEG-2020_V1_0).
Seit dem 1. Mai 2021 müssen alle Energieausweise, mit Ausnahme der Bauvorhaben nach § 111 Abs. 1 GEG, auf der Grundlage des GEG ausgestellt werden. Das beinhaltet, dass die neuen Ausweismuster zu verwenden sind und dass die XML-Kontrolldateien für diese Ausweise, die in die elektronische Stichprobenkontrolle gezogen werden, gemäß dem Kontrolldateischema (Kontrollsystem-GEG-2020_V1_0) erstellt werden müssen.
Ab dem 1. Januar 2023 treten die Änderungen zum GEG-2020 in Kraft. Für die Energieausweise, die auf Grundlage der Novelle GEG-2023 ausgestellt worden sind, ist die Kontrolldatei nach einem neuen Kontrolldateischema (Kontrollsystem-GEG-2023_V1_0) zu erstellen.
Gemäß § 111 Abs. 1 GEG sind bei der Ausstellung von Energieausweisen die Vorschriften des GEG nicht auf Bauvorhaben anzuwenden, die die Errichtung, Änderung, die grundlegende Renovierung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, falls die Bauantragsstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige für diese Vorhaben bis zum 31. Oktober 2020 erfolgt ist.
Für diese Bauvorhaben gelten auch weiterhin die bisherigen Regeln der Energieeinsparverordnung, des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sowie des Energieeinsparungsgesetzes. Falls am 1. November 2020 jedoch die Baubehörde über das Bauvorhaben noch nicht bestandskräftig entschieden hat, kann ein Bauherr verlangen, dass sein Vorhaben nach dem GEG geprüft und behandelt wird (§ 111 Abs. 3 GEG). Sind nach § 111 Abs. 1 GEG auf ein Bauvorhaben die Vorschriften der EnEV weiterhin anwendbar, dann ist auch der Energieausweis und der Inspektionsbericht auf dieser Grundlage auszustellen. Die elektronische Stichprobenkontrolle erfolgt in diesen Fällen weiterhin nach den Vorschriften der EnEV, d.h. unter Anwendung des bisherigen Kontrolldateischemas (Kontrollsystem_Versionsstand_2016-06-30).
Fortführend gelten gemäß § 111 Abs. 1 GEG für die Ausstellung von Energieausweisen für Bauvorhaben die Bestimmungen der Fassung GEG-2020, sofern die Bauantragsstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige für diese Bauvorhaben bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt ist.
Die Ausstellung von Energieausweisen kann aufgrund der Ausnahmen gemäß § 111 GEG auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen basieren. Daher erfordert nun die Registrierung des Ausweises eine Abfrage der für die Berechnung zugrundeliegenden Gesetzesvorschrift, um die elektronische Stichprobenkontrolle entsprechend durchführen zu können.
Die Abfrage zur angewendeten Gesetzesgrundlage ist obligatorisch und wurde für die Registrierung von Energieausweisen ergänzt.
Stichprobenkontrollen
Die ausgestellten Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen werden stichprobenartig kontrolliert. Sowohl die abgelöste Energieeinsparverordnung als auch das Gebäudeenergiegesetz sehen drei Kontrollstufen vor.
Die erste Kontrollstufe nach § 99 Abs. 4 Ziffer 1 GEG (oder nach § 26 d Abs. 4 Ziffer 1 EnEV) wird elektronisch vom DIBt durchgeführt. Sollte ein von Ihnen ausgestellter Energieausweis für eine Stichprobenkontrolle nach Stufe 1 gezogen werden, informieren wir Sie darüber per E-Mail. Sie müssen dann die XML-Kontrolldatei zur angefragten Registriernummer auf Ihr Benutzerkonto hochladen. Das Erstellen und Hochladen der Kontrolldatei erfolgt in der Regel automatisch über Ihre Berechnungssoftware. Für Verbrauchsausweise können Sie die Dateien auch ohne Berechnungssoftware mit der Druckapplikation des BBSR erstellen und hochladen. Nur wenn Ihnen diese beiden Wege nicht offenstehen, sollten Sie das Muster zur manuellen Erstellung der XML-Kontrolldatei nutzen.
- BBSR-Druckapplikation
- Muster zur Erstellung der XML-Kontrolldatei für Energieausweise nach GEG 2023 (Kontrollsystem-GEG-2023_V1_0) (ZIP)
Achtung: Nutzen Sie das Muster zur manuellen Erstellung der XML-Kontrolldatei nur, wenn Ihre Software keine Übermittlungsfunktion bietet oder Sie keine Software benutzen. - Muster zur Erstellung der XML-Kontrolldatei für Energieausweise nach GEG (Kontrollsystem-GEG-2020_V1_0) (ZIP)
Achtung: Nutzen Sie das Muster zur manuellen Erstellung der XML-Kontrolldatei nur, wenn Ihre Software keine Übermittlungsfunktion bietet oder Sie keine Software benutzen. - Muster zur Erstellung der XML-Kontrolldatei für Energieausweise nach EnEV 2013 (Kontrollsystem_Versionsstand_2016-06-30) (ZIP)
Achtung: Nutzen Sie das Muster zur manuellen Erstellung der XML-Kontrolldatei nur, wenn Ihre Software keine Übermittlungsfunktion bietet oder Sie keine Software benutzen. - Anleitung zum manuellen Hochladen der XML-Kontrolldatei (PDF)
Eventuell durchläuft Ihr Ausweis oder Klimainspektionsbericht auch die weiteren Kontrollstufen nach § 99 Abs. 4 Ziffer 2 und 3 GEG (oder nach § 26d Abs. 4 Ziffer 2 und 3 EnEV). Diese Kontrollen werden nicht vom DIBt, sondern von den Landesbehörden bzw. durch die von ihnen beauftragten Stellen durchgeführt. Die zuständigen Stellen können Sie auffordern, weitere Unterlagen einzureichen.
Hinweise für Software-Entwickler
Sie sind Software-Entwickler und möchten über neue Anforderungen an das Interface zur GEG‑Registrierstelle frühzeitig informiert werden? Melden Sie sich gern unter geg‑registrierstelle(at)dibt(.)de für unseren E-Mail-Verteiler an. Wir halten Sie dann über alle Neuigkeiten auf dem Laufenden.
- Vollständiges Kontrolldateischema (Kontrollsystem-GEG-2023_V1_0) für die Erstellung der Kontrolldatei mit Stand 21.10.2022 (ZIP)
- Vollständiges Kontrolldateischema (Kontrollsystem-GEG-2020_V1_0) für die Erstellung der Kontrolldatei mit Stand Juni 2021 (ZIP)
- Vollständiges Kontrolldateischema (Kontrollsystem_Versionsstand_2016-06-30) für die Erstellung der Kontrolldatei mit Stand Juni 2016 (ZIP)
- Beschreibung der Aufrufkonventionen für Entwickler, Testbeispiele mit Beschreibung Version 5.0 nach GEG (21 Seiten); Stand: 19. Oktober 2022 (PDF)
Weitere Informationen zum GEG und zum Energieausweis-System
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Info-Portal GEG (vormals: Info-Portal Energieeinsparung)
Welche Anforderungen ergeben sich aus dem Gebäudeenergiegesetz? Wann sind Energieausweise erforderlich? Welche Qualifikationsvoraussetzungen gelten für Aussteller? Diese und weitere Fragen beantwortet das Informationsportal des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). -
GEG- bzw. EnEV-Auslegungsfragen
Für die Umsetzung des aktuellen Gebäudeenergiegesetzes sind die Bundesländer zuständig. Beim Vollzug ergeben sich immer wieder rechtliche Fragen. Über die juristische und technische Auslegung der Energieeinsparverordnung hatte die Projektgruppe EnEV der Bauministerkonferenz beraten. Diese Projektgruppe (nun: PG GEG) berät weiterhin über Auslegungsfragen zum Gebäudeenergiegesetz. Die Ergebnisse der Beratungen können Sie in den verschiedenen Staffeln der GEG-Auslegungsfragen auf der Seite der Bauministerkonferenz und die Staffeln der EnEV-Auslegungen im Archiv nachlesen. - FAQ zur GEG-Registrierstelle
Hier erfahren Sie unter anderem, wie Sie sich bei der GEG-Registrierstelle anmelden, Kontingente an Registriernummern erwerben, Registriernummern abrufen und was Sie bei Problemen mit Ihrem Benutzerkonto (Zahlvorgang, Bereitstellung der Registriernummern, Datenfehler etc.) tun können. Zudem informieren wir Sie darüber, was geschieht, wenn einer Ihrer Energieausweise für eine elektronische Stichprobenkontrolle gezogen wurde.