Bauproduktenverordnung und Marktüberwachung

FAQ zur Bauproduktenverordnung und zur Marktüberwachung

Vorbemerkung

Die Marktüberwachungsbehörden der Länder und das DIBt haben einen länderübergreifenden FAQ-Katalog zu einzelnen Vorschriften der Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) erstellt, in dem auch Auslegungen enthalten sind. Er gibt primär die Auffassung der deutschen Marktüberwachungsbehörden für den Bauproduktesektor wieder. Andere Auslegungshilfen, wie beispielsweise von der Europäischen Kommission, sind berücksichtigt.

Nach den Vorschriften der EU-BauPVO obliegt es allerdings den Herstellern und den ihnen gleichgestellten Wirtschaftsakteuren wie Importeuren oder Händlern, die als Hersteller gelten, in eigener Verantwortung festzustellen,

  • ob ihr Produkt in den Anwendungsbereich der EU-BauPVO fällt und
  • ob die Anforderungen an die Vermarktung von harmonisierten Bauprodukten erfüllt sind.

Die FAQ-Liste entbindet Wirtschaftsakteure daher weder von ihrer eigenen Verantwortung im Rahmen der Vermarktung von Bauprodukten noch ersetzt sie eine der Eigenverantwortung entsprechende individuelle Rechtsberatung für den Einzelfall.

Die Marktüberwachungsbehörden und das DIBt weisen darauf hin, dass zu keiner der in dem Katalog aufgestellten Fragen Rechtsprechung vorliegt. Vielmehr handelt es sich daher, insbesondere bei Auslegungen, um die Auffassung der Marktüberwachungsbehörden.

Die in Klammern gestellten Daten hinter den einzelnen Fragen geben den Zeitpunkt der Aktualisierung an.

Hinweise der Anwender dieser FAQ zu Fragen und Antworten sind willkommen. Sie können an baupvo(at)dibt(.)de gerichtet werden. Im Rahmen der Fortschreibung der FAQ werden Stellungnahmen berücksichtigt. Bitte verwenden Sie für Ihre Stellungnahme ausschließlich das bereitgestellte Formblatt.

Allgemeines

Die EU-BauPVO gilt für ein Bauprodukt, wenn es auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in Verkehr gebracht oder bereitgestellt, d. h. vermarktet wird und

  • für das Bauprodukt eine nach Maßgabe der EU-BauPVO erstellte harmonisierte Norm vorliegt, die von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der EU bekannt gemacht ist oder
  • für das Bauprodukt eine Europäische Technische Bewertung auf Antrag des Herstellers für dieses Produkt ausgestellt ist.

(Vgl. Art. 1 und 4 EU-BauPVO)

Als Bauprodukt wird jedes Produkt bezeichnet, das hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt. Als Bauprodukt gilt auch ein Bausatz (s. FAQ I/3 "Was ist ein Bausatz?").
(vgl. Art. 2 Nr. 1 EU-BauPVO)

Ein Bausatz ist ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird.(vgl. Art. 2 Nr. 2 EU-BauPVO)

Ein Bausatz wird bezüglich der CE-Kennzeichnung wie ein Bauprodukt behandelt.

Harmonisierte technische Spezifikationen sind

  • harmonisierte Normen und
  • Europäische Bewertungsdokumente.

(vgl. Art. 2 Nr. 10 EU-BauPVO)


In harmonisierten technischen Spezifikationen sind die Wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts und die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale festgelegt.
(vgl. Art. 3 Abs. 2, Art. 17 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 EU-BauPVO)

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis der Fundstellen harmonisierter Normen.
(vgl. Art. 17 Abs. 5 EU-BauPVO)

Die Kommission führt außerdem ein Verzeichnis der Fundstellen der endgültigen Europäischen Bewertungsdokumente und veröffentlicht dieses ebenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union.
(vgl. Art. 22 EU-BauPVO)

Das Amtsblatt der EU kann unter http://eur-lex.europa.eu eingesehen werden. Listen der harmonisierten technischen Spezifikationen können auf der Homepage des DIBt unter www.dibt.de eingesehen werden.

Harmonisierte Normen enthalten die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale. (vgl. Art. 17 Abs. 3 EU-BauPVO)

Im Anhang ZA der harmonisierten Norm ist festgelegt, welche Abschnitte der Norm für die Zwecke der EU-BauPVO zur Anwendung kommen (s. auch FAQ IV/10 "Wie sind Widersprüche zwischen den Festlegungen zur CE-Kennzeichnung im Anhang ZA einer harmonisierten Norm und den Anforderungen an die CE-Kennzeichnung zu lösen?").

Harmonisierte Normen nach der EU-BauPVO werden in der Regel von CEN (Europäisches Komitee für Normung) erstellt und von der Kommission überprüft, bevor ihre Fundstelle im Amtsblatt veröffentlicht wird.

Eine harmonisierte Norm enthält die für die Anwendung des Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit erforderlichen technischen Angaben. (vgl. Art. 17 Abs. 3 EU-BauPVO) Der Erwerb von Normen ist über den Beuth Verlag möglich. Auf der Homepage des Verlages www.beuth.de ist es möglich, Normen kostenlos zu recherchieren.

Im Rahmen der Veröffentlichung der Fundstellen von harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union gibt die Kommission den Beginn und das Ende der Koexistenzperiode für eine harmonisierte Norm an.

Ab dem Tag des Beginns der Koexistenzperiode kann eine harmonisierte Norm verwendet werden, um eine Leistungserklärung für ein von der Norm erfasstes Bauprodukt zu erstellen.

Ab dem Tag des Endes der Koexistenzperiode ist die harmonisierte Norm die einzige Grundlage für die Erstellung einer  Leistungserklärung für ein von der Norm erfasstes Bauprodukt.
(vgl. Art. 17 Abs. 5 EU-BauPVO)

Ein Europäisches Bewertungsdokument kann für ein Bauprodukt erstellt werden, das nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst ist. Es wird nur/erst dann erstellt, wenn ein Hersteller einen Antrag auf die Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung gestellt hat, deren Grundlage das Europäische Bewertungsdokument darstellt.

Ein Europäisches Bewertungsdokument wird von der europäischen Organisation Technischer Bewertungsstellen erstellt, in der die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Technischen Bewertungsstellen zusammengeschlossen sind.

Die Europäische Technische Bewertung wird von einer der nationalen Technischen Bewertungsstellen ausgestellt. Dort muss ein Hersteller auch seinen Antrag stellen.
(vgl. Art. 2 Nr. 12 und Nr. 13, Art. 19 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 EU-BauPVO)

Ist ein Bauprodukt, das nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst ist, ganz von einem bereits bestehenden Europäischen Bewertungsdokument erfasst, so dient das bestehende Europäische Bewertungsdokument als Grundlage für die auszustellende Europäische Technische Bewertung.
(vgl. Art. 21 Abs. 1 EU-BauPVO)

Eine Europäische Technische Bewertung enthält die dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument und die für die Anwendung des Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit erforderlichen technischen Angaben.
(vgl. Art. 2 Nr.13, Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2 EU-BauPVO, s. auch FAQ I/8 "In welchen Fällen wird ein Europäisches Bewertungsdokument erstellt?")

Das System der "Konformitätsbescheinigungen" nach der Richtlinie 89/106/EWG(Bauproduktenrichtlinie) ist seit dem 01.07.2013 durch das System der "Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit" ersetzt.

Die nach der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Konformitätsbescheinigungen können nach der EU-BauPVO daher nicht mehr ausgestellt werden (s. aber auch die Übergangsbestimmung, FAQ VI/6 "Inwieweit lässt Art. 66 EU-BauPVO das Inverkehrbringen von Lagerbeständen nach der Bauproduktenrichtlinie CE-gekennzeichneter Bauprodukte ab dem 01.07.2013 zu?").

In der EU-BauPVO sind im Rahmen der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit vor gesehen

  • die Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit für das Produkt (Produktzertifizierung) und
  • die Bescheinigung der Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK-Zertifizierung).

Mit dem System der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit sollen präzise und zuverlässige Leistungserklärungen gewährleistet werden. Zum einen wird die Leistung des Bauprodukts bewertet und zum anderen wird die Herstellung im Werk kontrolliert.

Die (der Bauproduktenrichtlinie ähnlichen) Systeme sind im Anhang V der EU-BauPVO festgelegt. Sie sind abhängig von den Aufgaben des Herstellers und der Einbindung von Zertifizierungsstelle oder Prüflabor. Folgende Systeme sind vorgesehen:

  • Systeme 1+ und 1 (mit Einbindung einer Produktzertifizierungsstelle),
  • System 2+ (mit Einbindung einer Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle),
  • System 3 (mit Einbindung eines Prüflabors) und
  • System 4 (reine Herstelleraufgaben).

Hersteller können das anzuwendende System nicht auswählen. Die Kommission legt in delegierten Rechtsakten fest, welches System oder welche Systeme für welches Bauprodukt oder für welche Familie von Bauprodukten oder für ein bestimmtes Wesentliches Merkmal anzuwenden ist. Die Systeme sind im Anhang ZA der harmonisierten Normen angegeben.
(vgl. Art. 28 und Anhang V EU-BauPVO)

Mit der Erstellung (des neuen Instruments) der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung.
(vgl. Art. 4 Abs. 3 EU-BauPVO)

Nein. Für die "Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit" und die "Bescheinigung der Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle" gibt es keine gesetzlichen Muster oder Vorgaben gemäß EU-BauPVO.

Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt der Union.
(vgl. Art. 2 Nr. 17 EU-BauPVO)

Der Begriff der Bereitstellung bezieht sich hierbei auf jedes einzelne Bauprodukt, und nicht nur auf die Bereitstellung des ersten Bauprodukts einer Serie gleicher Bauprodukte.
(s. auch FAQ der Europäischen Kommission, veröffentlicht unter:
http://ec.europa.eu/growth/sectors/construction/product-regulation/faq/index_en.htm )

Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
(vgl. Art. 2 Nr. 16 EU-BauPVO)

Ein Produkttyp ist der Satz der repräsentativen Leistungsstufen oder Leistungsklassen eines Bauprodukts in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale. Der Produkttyp gilt für ein Bauprodukt, das unter Verwendung einer bestimmten Kombination von Rohstoffen oder anderer Bestandteile und in einem bestimmten Produktionsprozess hergestellt wird.
(vgl. Art. 2 Nr. 9 EU-BauPVO)

Jedes Bauprodukt, das nach den Bedingungen der EU-BauPVO mit einer Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden muss, muss bezüglich der in der Leistungserklärung angegebenen Leistungen mit dem Satz der repräsentativen Leistungsstufen oder Leistungsklassen des jeweiligen Produkttyps verknüpft werden. Diese Verknüpfung erfolgt mittels Kenncode (s. auch FAQ I/16 "Was ist unter dem eindeutigen Kenncode des Produkttyps zu verstehen?").
(vgl. Erwägungsgrund (6) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 sowie die der Verordnung (EU) Nr. 574/2014 beigefügte Anleitung zum Ausfüllen des Formulars, Nummer 1)

Die EU-BauPVO schreibt vor, dass der eindeutige Kenncode des Produkttyps vom Hersteller sowohl in der Leistungserklärung angegeben als auch hinter der CE-Kennzeichnung angebracht werden muss. Der Kenncode ist in der EU-BauPVO allerdings nicht definiert.
(vgl. Art. 6 Abs. 4, Anhang III und Art. 9 Abs. 2 EU-BauPVO)

Für die Marktüberwachungsbehörden kommt es maßgeblich darauf an, ob ein vom Hersteller gewählter Kenncode eine eindeutige, zweifelsfreie Zuordnung des Bauprodukts zum jeweiligen Produkttyp erlaubt. Der Kenncode kann mit der Nummer der Leistungserklärung übereinstimmen, wenn dadurch die eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zum Produkttyp nicht beeinträchtigt wird und weiterhin zweifelsfrei gewährleistet ist. Der Kenncode kann hersteller- und produktspezifisch sein, solange die zuvor genannten Bedingungen erfüllt sind.

Ist eine Leistungserklärung für mehrere Produkttypen erstellt, ist die eindeutige, zweifelsfreie Zuordnung der Bauprodukte zum jeweiligen Produkttyp über den Kenncode zu gewährleisten.
Wird eine Leistungserklärung nach den Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 157/2014 auf einer Website zur Verfügung gestellt, so müssen Hersteller sicherstellen, dass jedes einzelne Produkt oder jede Charge desselben Produkts, das sie in Verkehr bringen, durch den eindeutigen Kenncode des Produkttyps mit einer bestimmten Leistungserklärung verknüpft ist.
(vgl. Art. 1 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 157/2014)

Der eindeutige Kenncode des Produkttyps nach der EU-BauPVO ist vielfach nicht identisch mit dem in diversen harmonisierten Normen vorgesehenen Typ- oder Eigenschaftscode.

Sonderanfertigungen, für die keine Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung und keine Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung für das Inverkehrbringen besteht, werden von Art. 5 a) EU-BauPVO erfasst. Allerdings werden die Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 5 EU-BauPVO sehr kontrovers erörtert. Letztlich obliegt es einem Hersteller, der eine Ausnahme nach Art. 5 EU-BauPVO in Anspruch nehmen möchte, die Voraussetzungen für sein konkretes Produkt zu prüfen. Im Rahmen der Marktüberwachung kann daher gegenwärtig keine allgemeine Auslegungshilfe angeboten werden. Die Marktüberwachungsbehörden werden im Zusammenhang mit Art. 5 EU-BauPVO stehende Fragen erst anhand konkreter vermarkteter Bauprodukte näher klären können.
(vgl. Art. 5 EU-BauPVO)

Eine spezielle Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen, die von der CE-Kennzeichnung befreit, ist nach der EU-BauPVO nicht vorgesehen. Kleinstunternehmen können die Ausnahmeregelung des Art. 5 EU-BauPVO in Anspruch nehmen. Diese ist aber nicht Kleinstunternehmen vorbehalten, sondern gilt für alle Unternehmen (s. auch FAQ I/17 "Wie ist die Kennzeichnung bei Sonderanfertigungen?").
Art. 37 EU-BauPVO enthält eine spezielle Vereinfachung nur für Kleinstunternehmen. Art. 37 EU-BauPVO befreit jedoch nicht von der CE-Kennzeichnung, sondern soll Erleichterungen im System der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit einräumen. Diese Vorschrift wird ähnlich wie Art. 5 EU-BauPVO in der Praxis kontrovers erörtert. Die Marktüberwachungsbehörden werden im Zusammenhang mit Art. 37 EU-BauPVO stehende Fragen erst anhand konkreter vermarkteter Bauprodukte näher klären können.

Wirtschaftsakteure

Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Importeure, Händler und Bevollmächtigte des Herstellers.
(vgl. Art. 2 Nr. 18 EU-BauPVO)

Hersteller eines Bauprodukts ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt für den Einbau in Bauwerke

  • herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und
  • dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.

(vgl. Art. 2 Nr. 19 EU-BauPVO)

Ja. Wer ein Bauprodukt unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet, auch ohne es selbst zu produzieren, gilt als Hersteller (s. auch FAQ II/2 "Wer ist Hersteller?").
(vgl. Art. 2 Nr. 19 EU-BauPVO)

Hinsichtlich der Produktverantwortung nach der EU-BauPVO kommt es nicht darauf an, wo das Bauprodukt produziert wurde, sondern darauf, wer als Hersteller durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung und seines Namens die Produktverantwortung übernommen hat.
Wird ein Bauprodukt in einem Drittstaat produziert, ist Hersteller nach der EU-BauPVO, wer

a) in der EU, im EWR oder in einem anderen vertraglich an die EU-BauPVO gebundenen Staat ansässig ist,

  • das Produkt unter seinem Namen oder seiner Marke vermarktet und
  • es selbst im Drittstaat herstellt oder es im Drittstaat entwickeln oder herstellen lässt;

b) in einem Drittstaat ansässig ist,

  • das Produkt unter seinem Namen oder seiner Marke vermarktet und
  • es selbst im Drittstaat herstellt oder es im Drittstaat entwickeln oder herstellen lässt.

Importeur ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Union in Verkehr bringt, d. h. erstmalig bereitstellt.
(vgl. Art. 2 Nr. 21, Nr. 17 EU - BauPVO)

Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, d. h. es entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit abgibt.
(vgl. Art. 2 Nr. 20, Nr. 16 EU-BauPVO)

Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller, wenn

  • er ein Bauprodukt unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt oder
  • ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändert, dass die Konformität mit der Leistungserklärung beeinflusst werden kann.

Er unterliegt dann den in Art. 11 EU-BauPVO genannten Pflichten eines Herstellers.
(vgl. Art. 15 EU-BauPVO, s. auch FAQ II/2 "Wer ist Hersteller?" und II/3 "Gilt als Hersteller auch, wer nicht selbst produziert, sondern ein Bauprodukt unter einer Eigenmarke vertreibt?")

Bevollmächtigter ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.
(vgl. Art. 2 Nr. 22 EU-BauPVO)

Der Hersteller ist vor allem verpflichtet,

  • die Leistungserklärung zu erstellen,
  • eine technische Dokumentation als Grundlage für die Leistungserklärung zu erstellen,
  • die CE-Kennzeichnung am Bauprodukt anzubringen,
  • sicherzustellen, dass seine Produkte ein Kennzeichen zu ihrer Identifizierung tragen,
  • seinen Namen, eingetragenen Handelsnamen/ eingetragene Marke und seine Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt anzugeben (ggf. auf der Verpackung/den Begleitunterlagen),
  • die Leistungserklärung und technischen Unterlagen zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren (zu beachten sind ggf. abweichende Festlegungen in delegierten Rechtsakten der Kommission, die bisher noch nicht vorliegen),
  • ggf. an Stichproben von seinen, in Verkehr befindlichen oder auf dem Markt bereit gestellten Bauprodukten Prüfungen durchzuführen,
  • erforderliche Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein in Verkehr gebrachtes Bauprodukt nicht der Leistungserklärung oder sonstigen Anforderungen der EU-BauPVO entspricht (z. B. bei Reklamationen oder bei der Feststellung von Abweichungen von der erklärten Leistung im Rahmen der regelmäßigen Überwachung).

Der Hersteller unterliegt außerdem einer Herausgabepflicht gegenüber nationalen Behörden, die sich auf alle Informationen und Unterlagen bezieht, die für den Nachweis der Konformität des Bauprodukts mit der Leistungserklärung und der Einhaltung sonstiger Anforderungen nach EU-BauPVO erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere

  • die technische Dokumentation,
  • die Leistungserklärung,
  • die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen,
  • ggf. die Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit oder die Bescheinigung der Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle und
  • Prüfberichte für die Erstprüfung.

(vgl. Art. 11 EU-BauPVO)

(hinsichtlich der für die Leistungserklärung und die Angaben zur CE-Kennzeichnung anzuwendenden Sprache vgl. FAQ III/6 "In welcher Sprache muss die Leistungserklärung zur Verfügung gestellt werden?" und IV/9 "Müssen die Angaben zur CE-Kennzeichnung nach Art. 9 Abs. 2 EU-BauPVO in deutscher Sprache angegeben werden?")

In der vom Hersteller zu erstellenden technischen Dokumentation sollen alle wichtigen Elemente im Zusammenhang mit dem vorgeschriebenen System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit beschrieben werden. Sie ist Grundlage für die Erstellung der Leistungserklärung.
(vgl. Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 EU-BauPVO).

Zu den wichtigen Elementen gehören die in der EU-BauPVO nach Anhang V geforderten Bescheinigungen, die Bewertungen, Nachweise und Dokumentationen der vom Hersteller und, sofern gefordert, der von der notifizierten Stelle durchgeführten Schritte im Rahmen der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit sowie alle technischen Unterlagen, anhand derer der Hersteller einen Produkttyp bestimmt hat.

Die Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Bauprodukte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifizierung tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, können die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Bauprodukt beigefügten Unterlagen angegeben werden.

Die Wahl des Kennzeichens ist dem Hersteller überlassen. Das Kennzeichen muss eine eindeutige Identifikation und Rückverfolgung ermöglichen.

Der Händler hat sich vor Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt insbesondere zu vergewissern, dass

  • das Produkt, soweit erforderlich, mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
  • dem Produkt die gem. der EU-BauPVO erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Leistungserklärung in deutscher Sprache beigefügt sind (vgl. Art. 7 Abs. 4 EU-BauPVO und § 6 BauPG, s. auch FAQ III/6 "In welcher Sprache muss die Leistungserklärung zur Verfügung gestellt werden?"),
  • das Produkt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifizierung des Bauprodukts trägt,
  • der Herstellername, dessen eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke sowie dessen Kontaktanschrift auf dem Produkt, ggf. der Verpackung oder den Begleitunterlagen angegeben sind und
  • ggf. der Name des Importeurs, dessen eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke sowie dessen Kontaktanschrift auf dem Produkt, ggf. der Verpackung oder den Begleitunterlagen angegeben sind.

(vgl. Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 1 EU-BauPVO, § 6 BauPG)

  • keine Leistungserklärung hat oder
  • eine fehlerhafte Leistungserklärung hat oder
  • einer sonstigen Anforderung der EU-BauPVO nicht entspricht?

Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass das Bauprodukt nicht der Leistungserklärung oder sonstigen nach der EU-BauPVO geltenden Anforderungen entspricht, stellen sie das Bauprodukt erst dann auf dem Markt bereit, wenn es den geltenden Anforderungen entspricht.
(vgl. Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1 EU-BauPVO)

Fehlt es an einer Leistungserklärung oder ist die Leistungserklärung fehlerhaft, entspricht das Bauprodukt nicht den nach der EU-BauPVO geltenden Anforderungen. Der Händler darf ein solches Bauprodukt nicht auf dem Markt bereitstellen. Denn auch er hat seinen Abnehmern eine korrekte Leistungserklärung zur Verfügung zu stellen.

Wenn mit einem Bauprodukt eine Gefahr verbunden ist, haben die Händler unverzüglich die zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten.
(vgl. Art. 14 Abs. 4 EU-BauPVO)

Ob mit einem Bauprodukt Gefahren verbunden sind, bedarf immer einer Einzelfallprüfung. Da es dem Händler häufig nicht möglich sein wird, die Gefahrenlage abschließend zu beurteilen, ist es ratsam, als Händler etwaige Unstimmigkeiten, die aufgefallen sind, der zuständigen Marktüberwachungsbehörde grundsätzlich zu melden.

Besteht beim Händler erst dann die Annahme einer fehlerhaften Leistungserklärung oder, dass das Produkt sonstigen Anforderungen der EU-BauPVO nicht entspricht, wenn er das Bauprodukt bereits auf dem Markt bereitgestellt hat, hat er sicherzustellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Bauprodukts herzustellen oder das Bauprodukt, soweit angemessen, zurückzunehmen oder zurückzurufen.
(vgl. Art. 14 Abs. 4 S. 1 EU-BauPVO)

Händler haben die Vorschriften der Verordnung mit "gebührender Sorgfalt", d. h. mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, zu beachten, wenn sie ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellen.
(vgl. Art. 14 Abs. 1 EU-BauPVO)

Grund zu der Annahme, dass ein Bauprodukt nicht der Leistungserklärung oder sonstigen nach der EU-BauPVO geltenden Anforderungen entspricht, hat der Händler insbesondere dann, wenn offensichtliche Abweichungen von den Anforderungen an die Leistungserklärung oder sonstigen Anforderungen nach der EU-BauPVO vorliegen.

Eine offensichtliche Abweichung kann z. B. darin bestehen, dass die gem. Art. 6 und Anhang III EU-BauPVO erforderlichen Angaben in der Leistungserklärung fehlen oder leicht abschätzbare Größen- und Gewichtsabmessungen eines Bauprodukts bereits auf den ersten Blick unstimmig sind.

Dem Händler obliegt es, eine Plausibilitätskontrolle der Leistungserklärung und des Bauprodukts selbst vorzunehmen. Wie weit die Plausibilitätskontrolle gehen muss, ist abhängig vom Einzelfall. Im Einzelfall wird es einem Händler möglich sein, auch die Richtigkeit der in der Leistungserklärung gemachten Angaben zu überprüfen.

Der Importeur ist vor allem verpflichtet,

  • nur Produkte in Verkehr zu bringen, die die Anforderungen der EU- BauPVO erfüllen,
  • sich zu vergewissern, dass der Hersteller die Bewertung und die Überprüfung der Leistungsbeständigkeit durchgeführt hat und die technische Dokumentation und die Leistungserklärung erstellt hat und die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind,
  • sich zu vergewissern, dass das Produkt, falls erforderlich, mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und der Hersteller das Produkt mit einem Kennzeichen zur Identifizierung versehen hat und seine Kontaktdaten angegeben hat,
  • seinen eigenen Namen, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Marke und seine Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Bauprodukt beigefügten Unterlagen anzugeben,
  • sicherzustellen, dass in seinem Verantwortungsbereich die Konformität des Produkts mit der Leistungserklärung nicht durch Lagerungs- oder Transportbedingungen beeinträchtigt wird,
  • ggf. an Stichproben von in Verkehr befindlichen oder auf dem Markt bereit gestellten Bauprodukten Prüfungen durchzuführen,
  • erforderliche Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein in Verkehr gebrachtes Bauprodukt nicht der Leistungserklärung oder sonstigen Anforderungen der EU-BauPVO entspricht.

Der Importeur unterliegt außerdem einer Herausgabepflicht gegenüber nationalen Behörden, die sich auf alle Informationen und Unterlagen bezieht, die für den Nachweis der Konformität des Bauprodukts mit der Leistungserklärung und der Einhaltung sonstiger Anforderungen nach EU-BauPVO erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere

  • die technische Dokumentation,
  • die Leistungserklärung,
  • die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen,
  • ggf. die Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit oder die Bescheinigung der Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle und
  • Prüfberichte für die Erstprüfung.

(vgl. Art. 13 EU-BauPVO)

Aus Art. 11 Abs. 6 EU-BauPVO ergibt sich, dass dem Bauprodukt die Gebrauchsanleitung (Betriebs- und Montageanleitung) mit beigefügt sein muss. Ein am Produkt angebrachter Verweis auf andere Dokumente bzw. eine Fundstelle im Internet (z.B. auf der Homepage des Herstellers) erfüllt daher nicht die von der EU-BauPVO vorgesehene Art und den Umfang der Bereitstellung der Unterlagen. Die alleinige elektronische Bereitstellung reicht somit nicht aus; sie kann allenfalls ergänzend zur Gebrauchsanleitung in Papierform am Bauprodukt angeboten werden.

Ja, wenn Abnehmer des Bauprodukts oder Behörden tatsächlich in die Lage versetzt werden, über die angegebene Adresse Kontakt mit dem Hersteller aufzunehmen. Dies kann auch über eine Postfachanschrift erreicht werden.
(vgl. Art. 11 Abs. 5 EU-BauPVO)

Es ist jedoch zu beachten, dass hinter der CE-Kennzeichnung die registrierte Anschrift des Herstellers oder ein Kennzeichen zur Identifikation des Namens und der Anschrift des Herstellers anzugeben ist.Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist unabhängig von der Verpflichtung zur Angabe einer Kontaktanschrift zu beachten, wobei eine Postfachanschrift in der Regel nicht die registrierte Anschrift des Herstellers ist.
(vgl. Art. 9 Abs. 2 EU-BauPVO)

Leistungserklärung

Für ein Bauprodukt ist dann eine Leistungserklärung zu erstellen, wenn es im Binnenmarkt in Verkehr gebracht wird und

  • von einer harmonisierten Norm erfasst ist
    (s. auch FAQ I/7 "Was sind Koexistenzperioden?") oder
  • einer für dieses Produkt ausgestellten Europäischen Technischen Bewertung entspricht

(vgl. Art. 4 EU-BauPVO).

Von der Erstellung einer Leistungserklärung kann der Hersteller absehen, wenn eine Ausnahme nach Art. 5 EU-BauPVO vorliegt.

Die Angaben in der Leistungserklärung müssen für jedes einzelne in Verkehr gebrachte Bauprodukt, das von der Leistungserklärung erfasst ist, zutreffend sein.
(vgl. auch FAQ VI/7 "Besteht eine CE-Kennzeichnungspflicht für Produkte, für die vor dem 01.07.2013 eine europäische technische Zulassung nach der Bauproduktenrichtlinie erteilt worden ist?")

Der Hersteller ist für die Erstellung der Leistungserklärung verantwortlich. (vgl. Art. 4 Abs. 1, Anhang III EU-BauPVO)

Die Leistungserklärung ist von einer Person zu unterzeichnen, die zur rechtlichen Vertretung des Herstellers befugt ist. Dies ist nach dem Recht des Sitzstaates des Herstellers zu beurteilen. Ist der Hersteller zum Beispiel eine Gesellschaft, so kann die Leistungserklärung jede Person unterschreiben, die nach dem Gesellschaftsrecht des Sitzstaates zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Mit entsprechender Vertretungsmacht kann auch eine intern bevollmächtigte Person ausgestattet sein, die aufgrund der Erteilung einer Vollmacht zur Vertretung des Herstellers ermächtigt ist

Die Leistungserklärung kann aber auch von einer Person ("Bevollmächtigter") unterzeichnet werden, die vom Hersteller mittels schriftlicher Vollmacht im Sinne des Art. 12 Abs. 1 EU-BauPVO zur Unterzeichnung bevollmächtigt ist (s. auch FAQ III/4 "Kann der Bevollmächtigte mit der Erstellung und Unterzeichnung der Leistungserklärung beauftragt werden?").
(vgl. Art. 4 Abs. 3 EU-BauPVO)

Muss die Leistungserklärung für ein Bauprodukt neu ausgestellt werden, wenn die zur rechtlichen Vertretung des Herstellers befugte Person wechselt?

Nein. Erfolgt allerdings zugleich aus anderem Grund eine Anpassung der Leistungserklärung, ist diese von der aktuell vertretungsbefugten Person zu unterzeichnen.

Ja. Der Bevollmächtigte des Herstellers kann die Erstellung und Unterzeichnung der Leistungserklärung übernehmen, wenn dies in der schriftlichen Vollmacht festgelegt ist.
(vgl. Art. 12 Abs. 2 EU-BauPVO; die dort genannten Aufgaben sind nicht abschließend)

Die Erstellung und Unterzeichnung der Leistungserklärung durch einen Bevollmächtigten ändert jedoch nichts daran, dass die Verantwortung für die Leistungserklärung allein beim Hersteller liegt. Der Hersteller ist zudem stets in der Leistungserklärung zu benennen.

Ja, aber nur dann, wenn der Händler oder Importeur als Hersteller gilt und den Pflichten eines Herstellers unterliegt.
(vgl. Art. 15 EU-BauPVO, s. auch FAQ II/7 "Wann gilt ein Händler oder Importeur für die Zwecke der EU-BauPVO als Hersteller?")

Da der Händler oder Importeur in diesen Fällen als Hersteller gilt, muss er die Leistungserklärung erstellen.

Die Leistungserklärung ist in Deutschland in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
(vgl. Art. 7 Abs. 4 EU-BauPVO sowie § 6 BauPG)

Es ergibt sich aus den jeweiligen nationalen Bestimmungen der anderen EU-Mitgliedstaaten, inwelcher Sprache die Leistungserklärung dort zur Verfügung zu stellen ist.

Die Nummer der Leistungserklärung muss nicht fortlaufend sein. Jede Nummer darf jedoch nur einmal vergeben sein.

Ist es zulässig, im Falle von Änderungen in der Leistungserklärung die Nummer der Leistungserklärung um eine Versionsangabe zu ergänzen?

Ja, aber mit der Versionsangabe zur Leistungserklärung liegt zugleich eine neue Nummer der Leistungserklärung vor. Daher ist der Hersteller bereits im Falle der bloßen Ergänzung einer Versionsangabe verpflichtet, diese neue Nummer der Leistungserklärung einschließlich Versionsangabe hinter der CE-Kennzeichnung anzugeben.
(vgl. Art. 9 Abs. 2 EU-BauPVO)

Ja. Dies ergibt sich aus Art. 6 Abs. 3 b) EU-BauPVO.

Der Inhalt der Leistungserklärung ist in Art. 6 EU-BauPVO geregelt. Art. 6 Abs. 3 Buchst. c), d), e) und g) EU-BauPVO regeln speziell, zu welchen Wesentlichen Merkmalen eine Leistung zu erklären ist.

Kontrollieren die Marktüberwachungsbehörden, ob die Leistungserklärung hinsichtlich der deklarierten Leistungen vollständig ist?

Die Marktüberwachungsbehörden prüfen im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit die Leistungen, die in der Leistungserklärung angegeben sind. Da die Auslegung von Art. 6 Abs. 3 Buchst. e) EU-BauPVO mit Rechtsunsicherheiten verbunden ist, haben sich die deutschen Marktüberwachungsbehörden verständigt, zurzeit keine Maßnahmen oder Anordnungen zu erlassen, die sich allein auf die Nichteinhaltung von Art. 6 Abs. 3 Buchst. e) EU-BauPVO stützen.

Die Leistungserklärung ist unter Verwendung des Musters in Anhang III zu erstellen.
Das Muster der Leistungserklärung in Anhang III wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 der Kommission vom 21. Februar 2014 geändert. Das neue Muster ist für Leistungserklärungen zu verwenden, die seit dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 574/2014 am 31. Mai 2014 ausgestellt werden.
Anhang III der EU-BauPVO enthält neben dem Muster der Leistungserklärung "Anleitungen für die Erstellung von Leistungserklärungen".

Die Leistungserklärung ist mittels des eindeutigen Kenncodes mit einem bestimmten Produkttyp verknüpft.
(vgl. FAQ I/16 "Was ist unter dem eindeutigen Kenncode des Produkttyps zu verstehen?")

Es ist möglich, dass eine Leistungserklärung für mehrere Varianten eines Produkttyps erstellt wird. In diesem Fall sind die Nummer der Leistungserklärung, der Kenncode und die erklärte(n) Leistung(en) getrennt für jede Produktvariante aufzuführen.
(vgl. Art. 6 Abs. 4 EU-BauPVO und Anhang III EU-BauPVO)

Ferner sehen es die Marktüberwachungsbehörden als unverhältnismäßig an, gegen Leistungserklärungen vorzugehen, die für mehrere Produkttypen erstellt sind, sofern sich aus der Leistungserklärung für den Verwender unmissverständlich und ohne die Zuhilfenahme weiterer Unterlagen erkennen lässt, welche Erklärungsinhalte welchem Produkttyp zuzuordnen sind, insbesondere jeder Produkttyp einen eigenen Kenncode hat.

Die Leistung des Produkts in Bezug auf ein Wesentliches Merkmal muss sich ohne Zuhilfenahme weiterer Dokumente unmittelbar aus der Leistungserklärung ergeben.

Die Angabe einer von den Abnehmern anzuwendenden Berechnungsformel erfüllt nicht die Vorgaben für die Leistungserklärung. Möglich ist jedoch die Angabe der Leistung durch Bezugnahme auf Produktionsunterlagen oder Unterlagen über statische Berechnungen (insbesondere in Bezug auf das Tragverhalten). Die relevanten Unterlagen müssen in diesem Fall der Leistungserklärung beigefügt werden.
(vgl. Anhang III EU-BauPVO, Anleitung zu Nummer 7 der Leistungserklärung) (s. auch FAQ der Europäischen Kommission, veröffentlicht unter:
http://ec.europa.eu/growth/sectors/construction/product-regulation/faq/index_en.htm)

Jeder Abnehmer hat ein Recht darauf, dass ihm eine Abschrift der Leistungserklärung zur Verfügung gestellt wird. Sofern vom Abnehmer gewünscht, ist eine Leistungserklärung in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.
(vgl. Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 EU-BauPVO)

Abnehmer ist jede Person, an die ein Bauprodukt von einem Wirtschaftsakteur im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben wird.

Abnehmer kann auch ein Wirtschaftsakteur sein (s. auch FAQ II/1 "Wer ist Wirtschaftsakteur?"). Denn die Leistungserklärung muss innerhalb der gesamten Handelskette bis zum Endabnehmer zur Verfügung gestellt werden.

Ja.
(vgl. Art. 7 Abs. 1 EU-BauPVO)

Sinn der Regelung ist es sicherzustellen, dass jeder Abnehmer eine Abschrift der Leistungserklärung bekommt. Deswegen gilt die Verpflichtung für jeden Wirtschaftsakteur, der ein Produkt auf dem Markt bereitstellt.

Nein. Mit Zurverfügungstellung ist nicht gemeint, dass die Abschrift der Leistungserklärung dem Produkt beigefügt sein muss, da die Zurverfügungstellung nach Art. 7 Abs. 1 EU-BauPVO auch in elektronischer Form oder nach Art. 7 Abs. 3 EU-BauPVO gemäß den Bedingungen nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 157/2014 auf einer Website erfolgen kann.

Reicht es, wenn der Abnehmer sie nur auf Nachfrage bekommt? Ist es zulässig, die Abschrift der Leistungserklärung in der Zentrale eines Handelsunternehmens vorzuhalten oder muss eine Abschrift am Handelsort liegen?

Es reicht jedoch nicht, wenn der Abnehmer sie nur auf Nachfrage bekommt. Vielmehr muss der Wirtschaftsakteur sie aktiv dem Abnehmer anbieten, z. B. durch einen deutlich erkennbaren Hinweis in den Kauf-oder Übergabebelegen auf den Bezugsort der Abschrift der Leistungserklärung. Eine Bereithaltung in der Firmenzentrale eines Handelsunternehmens reicht also nicht. Das Original der Leistungserklärung muss beim Hersteller vorliegen.

Die Abschrift der Leistungserklärung kann nach Wahl des Wirtschaftsakteurs in gedruckter oder elektronischer Form bereitgestellt werden, es sei denn, der Abnehmer verlangt ein gedrucktes Exemplar. (vgl. Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 EU-BauPVO)

Wirtschaftsakteure können die Abschrift der Leistungserklärung statt in gedruckter oder elektronischer Form auf einer Website zur Verfügung stellen, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen. Sie müssen sicherstellen, dass

  • der Inhalt der Leistungserklärung nach ihrer Zurverfügungstellung auf der Website nicht geändert wird,
  • die Website gewartet und erhalten wird, sodass die Website und die Leistungserklärungen den Abnehmern kontinuierlich zur Verfügung stehen und
  • die Leistungserklärung während eines Zeitraums von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Bauprodukts kostenlos zugänglich ist.
  • Zudem müssen sie den Abnehmern Anweisungen dazu zur Verfügung stellen, wie sie auf die Website und die dort verfügbaren Leistungserklärungen zugreifen können.

Das Recht des Abnehmers, die Abschrift der Leistungserklärung in gedruckter Form zu verlangen, bleibt unberührt.
(vgl. Art. 7 Abs. 3 EU-BauPVO und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 157/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2013)
(s. auch FAQ III/12: "Haben Abnehmer ein Recht darauf, dass Ihnen eine Abschrift der Leistungserklärung zur Verfügung gestellt wird?")

Ist ein Händler verpflichtet, die Abschrift der Leistungserklärung in gedruckter Form vorzuhalten für den Fall, dass ein Abnehmer gemäß Art. 7 Abs. 2 EU-BauPVO die auf einer Website zur Verfügung gestellte Abschrift der Leistungserklärung in gedruckter Form verlangt?

Nein. Zwar ist der Abnehmer auch im Falle der Zurverfügungstellung der Leistungserklärung auf einer Website berechtigt, eine Abschrift der Leistungserklärung in gedruckter Form zu verlangen. Denn die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 157/2014 enthält keine Änderung bezüglich Art. 7 Abs. 2 EU-BauPVO.

Wenn ein Abnehmer die gedruckte Abschrift jedoch von einem Händler verlangt, kann nicht erwartet werden, dass der Händler gedruckte Abschriften an jeder Verkaufsstelle vorhält.

Dem Händler ist zuzugestehen, dass er erst bei Anfrage des Abnehmers selbst die Abschrift der Leistungserklärung in gedruckter Form beschafft und dem Abnehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums aushändigt.

Aus Sicht der deutschen Marktüberwachungsbehörden ist ein Zeitraum von bis zu einer Woche angemessen.

Die Antwort auf diese Frage hängt vom Verständnis des Begriffes "Los" in Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 EU-BauPVO ab.

Unter „Los“ versteht man alle Produkte, die die Stufen des Fertigungsprozesses als geschlossener Posten durchlaufen. Zum entsprechenden Ergebnis kommt man auch bei Bezugnahme auf die englische Sprachfassung, die den Begriff „batch“ verwendet, hier lautet eine gängige Definition „aquantity of goods or materials produced in a single manufacturing run“.

Beide Definitionen deuten darauf hin, dass die Produkte in engem zeitlichem Zusammenhang hergestellt worden sein müssen.

Wird ein Produkt über einen längeren Zeitraum geliefert, spricht allerdings auch nichts dagegen, bei Vorliegen unveränderter Leistungen von einem Los auszugehen.

Ja. Das Muster für die Leistungserklärung sieht unter Nr. 6a u. a. die Angabe der Referenznummer und des Ausgabedatums der harmonisierten Norm (Referenznummer mit Datum) vor.
(vgl. Anhang III der EU-BauPVO)

Nein, das Muster der Leistungserklärung nach Anhang III EU-BauPVO sieht nicht die Angabe der Bezugsnummer vor.

Es obliegt den Herstellern oder den ihnen gleichgestellten Wirtschaftsakteuren, der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen nachzuweisen, dass die für ihr Bauprodukt ausgestellte Leistungserklärung auf Grundlage der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit zutrifft. Zweifel bei der Zuordnung der "Bescheinigung" zum Bauprodukt gehen zu Lasten des jeweiligen Wirtschaftsakteurs. Insofern ist die Angabe der Bezugsnummer in der Leistungserklärung zu empfehlen.

Nein. Es ist ausreichend, wenn aus der Abschrift der Leistungserklärung hervorgeht, dass das Original der Leistungserklärung unterschrieben ist und erkennbar ist, wer die Leistungserklärung für den Hersteller und im Namen des Herstellers unterzeichnet hat.

Die EU-BauPVO schreibt vor, dass die Leistungserklärung unterschrieben sein muss.
(vgl. Art. 6 Abs. 4, Anhang III EU-BauPVO)

Diese Regelung bezieht sich auf das Original der Leistungserklärung, welches vom Hersteller zu erstellen und für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts aufzubewahren ist.
(vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 EU-BauPVO)

Dem Abnehmer des Bauprodukts ist eine Abschrift der Leistungserklärung zur Verfügung zu stellen.
(vgl. Art. 7 Abs. 1 EU-BauPVO, s. auch FAQ III/12 „Haben Abnehmer ein Recht darauf, dass ihnen eine Abschrift der Leistungserklärung zur Verfügung gestellt wird?“)

Bei einer Abschrift sind andere Anforderungen im Zusammenhang mit der Unterschrift zu stellen als beim Original. Entscheidend ist, dass die Abschrift inhaltlich mit dem Original übereinstimmt. Eine Original-Unterschrift muss die Abschrift nicht enthalten. Es reicht aus, wenn die Abschrift eine Kopie der Unterschrift enthält. Es reicht auch aus, wenn die Abschrift einen Unterschriftenersatz enthält und in der Abschrift anstelle der Unterschrift darauf hingewiesen wird oder erkennbar ist, dass das Original unterschrieben ist.

Das Muster der Leistungserklärung in Anhang III der EU-BauPVO sieht zudem vor, dass zur Unterschrift der Name der oder des Unterzeichnenden sowie Ort und Datum der Unterschrift angegeben werden.

Der Hersteller muss die Leistungserklärung mindestens zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts aufbewahren. 
(vgl. Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 EU-BauPVO) 

Dies gilt ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens von jedem einzelnen Bauprodukt, das von der Leistungserklärung erfasst ist.

Abweichende Festlegungen in delegierten Rechtsakten der Kommission liegen bisher nicht vor.

CE-Kennzeichnung

Die Anbringung der CE-Kennzeichnung gehört zu den Pflichten des Herstellers.

Sie darf nur vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten an ein Bauprodukt angebracht werden (s. auch FAQ IV/5 "Darf ein Händler oder Importeur die CE-Kennzeichnung anbringen?").
(vgl. Art. 11 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 EU-BauPVO i. V. m. Art. 30 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 765/2008)

Die CE-Kennzeichnung ist auf dem Bauprodukt oder einem daran befestigten Etikett anzubringen. Nur im Falle, dass die Art des Bauprodukts die Anbringung auf dem Bauprodukt oder einem daran befestigten Etikett nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, kann die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen angebracht werden.
(vgl. Art. 9 Abs. 1 EU-BauPVO)

Nach dem Verständnis der deutschen Marktüberwachungsbehörden folgt aus der Systematik der EU-BauPVO, dass eine größtmögliche Nähe zwischen CE-Kennzeichnung und Bauprodukt besteht. Daher wird in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 EU-BauPVO zwischen den Alternativen "Anbringung auf der Verpackung" und "Anbringung auf den Begleitunterlagen" ein Vorrang der Alternative "Verpackung" angenommen.

Dies gilt auch für kleinteilige Bauprodukte, die in loser Form vermarktet werden. Falls die Anbringung der CE-Kennzeichnung bei diesen Bauprodukten auf dem Bauprodukt oder einem daran befestigten Etikett nicht möglich ist, muss die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen angebracht werden. Die Weitergabe der CE-Kennzeichnung an den Abnehmer muss auch dann sichergestellt sein, wenn die Verpackung von dem Wirtschaftsakteur, der das Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, entfernt oder verändert wird.

Ja. Zur CE-Kennzeichnung sind stets der Name und die registrierte Anschrift des Herstellers oder das Kennzeichen, das eine einfache und eindeutige Identifikation des Namens und der Anschrift des Herstellers ermöglicht, anzugeben.
(vgl. Art. 9 Abs. 2 EU-BauPVO)

Nein. Hinsichtlich der Produktverantwortung kommt es nicht darauf an, wo das Bauprodukt produziert wurde. Maßgeblich ist, wer als Hersteller durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung und seines Namens die Produktverantwortung übernommen hat (s. auch FAQ II/4 "Ist es für die Einordnung als Hersteller nach der EU-BauPVO von Bedeutung, ob ein Bauprodukt in einem Drittstaat produziert wurde?").
(vgl. Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 3 EU-BauPVO)

Ja. Der Händler oder Importeur darf und muss die CE-Kennzeichnung anbringen, wenn er als Hersteller gilt (s. auch FAQ II/7 "Wann gilt ein Händler oder Importeur für die Zwecke der EU-BauPVO als Hersteller?").

Ein Händler oder Importeur gilt für die Zwecke der EU-BauPVO als Hersteller und unterliegt den Pflichten eines Herstellers, wenn er

  • ein Bauprodukt unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt oder
  • ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändert, dass die Konformität mit der Leistungserklärung beeinflusst werden kann. (vgl. Art. 15 EU-BauPVO)

Zu den Pflichten des Herstellers gehört die Anbringung der CE-Kennzeichnung.
(vgl. Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 EU-BauPVO)

Die Anbringung der CE-Kennzeichnung durch den Händler oder Importeur ist nur zulässig, wenn der Händler oder Importeur als Hersteller gilt (s. auch FAQ IV/5 "Darf ein Händler oder Importeur die CE-Kennzeichnung anbringen?").
In der CE-Kennzeichnung sind in diesem Fall der Name und die Anschrift oder das Kennzeichen des als Hersteller geltenden Händlers oder Importeurs anzugeben.
(vgl. Art. 9 Abs. 2 EU-BauPVO)

Nein, in diesem Fall darf ein Importeur nicht die CE-Kennzeichnung anbringen.

Nein.
Zur CE-Kennzeichnung ist stets der Name des Herstellers anzugeben.
(vgl. Art. 9 Abs. 2 EU-BauPVO)

Der Importeur muss jedoch seinen Namen, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Marke und seine Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt angeben, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen.
(vgl. Art. 13 Abs. 3 EU-BauPVO)

Nein. Die EU-BauPVO enthält keine Regelung zur Sprache der Angaben zur CE-Kennzeichnung nach Art. 9 Abs. 2 EU-BauPVO.

Im Interesse der Information der Verwender können Hersteller diese Angaben zur CE-Kennzeichnung bei Bauprodukten, die auf dem deutschen Markt bereitgestellt werden, in deutscher Sprache angeben.
Für die Leistungserklärung schreibt das Bauproduktengesetz jedoch vor, dass diese in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen ist.
(vgl. Art. 7 Abs. 4 EU-BauPVO i. V. m. § 6 BauPG)

Weitere Unterlagen sind in einer Sprache bereit zu halten, die "von der (zuständigen nationalen) Behörde leicht verstanden werden kann".
(vgl. § 6 Satz 2 BauPG)

Hierbei wird es sich im Allgemeinen ebenfalls um die deutsche Sprache handeln (s. auch FAQ V/5 "Was ist bei der Herausgabe von Unterlagen bezüglich der Sprache zu beachten, in der die Unterlagen erstellt sein müssen?").

Ergibt sich ein Widerspruch zwischen Anhang ZA und den gesetzlichen Vorschriften der EU-BauPVO oder der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, ist dieser rechtlich zugunsten der gesetzlichen Vorschriften zu lösen.

Harmonisierte Normen sind Teil des Unionsrechts (s. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Oktober 2016 in der Rechtssache EuGH C-613/14 James Elliott)und bindend (s. auch FAQ I/1 "Wann gilt für ein Bauprodukt die EU-BauPVO?" und I/7 "Was sind Koexistenzperioden?"); ihnen kommt jedoch nicht der Rang einer gesetzlichen Vorschrift zu. Die Anforderungen an die CE-Kennzeichnung ergeben sich direkt aus den gesetzlichen Vorschriften.
(vgl. Art. 8 Abs. 1 EU-BauPVO i. V. m. Art. 30 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und Art. 9 EU-BauPVO)

Nein. Art. 9 Abs. 2 EU-BauPVO legt fest, welche Angaben hinter der CE-Kennzeichnung anzuführen sind. Zu diesen Angaben gehört u. a. die in der Leistungserklärung für Wesentliche Merkmale erklärte Leistung nach Stufe oder Klasse.

Das Anbringen von Angaben, die nicht zu einem in der harmonisierten technischen Spezifikation für den Verwendungszweck festgelegten Wesentlichen Merkmal gehören, könnte die Verwender des Bauprodukts täuschen.

Erfolgen solche Angaben außerhalb der CE-Kennzeichnung, dürfen diese nicht zu einer Irreführung der Verwender über die Bedeutung der CE-Kennzeichnung führen, insbesondere dürfen sie den geforderten Angaben nicht widersprechen.
(vgl. Art. 30 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 765/2008)

Ein Verweis der CE-Kennzeichnung auf die Angaben in der Leistungserklärung ist in der EU-BauPVO nicht vorgesehen; von den deutschen Marktüberwachungsbehörden wird es jedoch akzeptiert, wenn die CE-Kennzeichnung

  • in Übereinstimmung mit den in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 EU-BauPVO genannten Voraussetzungen nicht auf dem Produkt, sondern auf einer der Begleitunterlagen angebracht ist und
  • auf demselben Dokument wie die Leistungserklärung erfolgt und
  • die Angaben zur CE-Kennzeichnung deutlich und unmissverständlich von der Leistungserklärung abgegrenzt sind.

Die Verpflichtung, die CE-Kennzeichnung vorrangig auf dem Produkt selbst, auf einem daran befestigten Etikett oder der Verpackung aufzubringen, bleibt von dieser Möglichkeit unberührt.
(s. auch FAQ IV/2 "Wo ist die CE-Kennzeichnung aufzubringen?")

Während in der Leistungserklärung alle Wesentlichen Merkmale aufzulisten sind, die in der harmonisierten technischen Spezifikation für den erklärten Verwendungszweck festgelegt wurden, sind zur CE-Kennzeichnung nur die Wesentlichen Merkmale anzugeben, zu denen der Hersteller eine Leistung erklärt hat. Dies gilt für die Wesentlichen Merkmale, zu denen eine Leistung nach Stufe oder Klasse erklärt wurde.
(vgl. Art. 9 Abs. 2 EU-BauPVO).

Aufgrund des Sinnzusammenhangs ist nach Auffassung der deutschen Marktüberwachungsbehörden auch dann die Leistung zu einem Wesentlichen Merkmal anzugeben, wenn sie in der Leistungserklärung in einer Beschreibung oder mangels Stufe oder Klasse in einer harmonisierten Norm in anderer Weise ausgedrückt wurde.

Wurde in der Leistungserklärung keine Leistung erklärt und wurden stattdessen die Buchstaben "NPD" angegeben, ist das Wesentliche Merkmal nicht zur CE-Kennzeichnung anzugeben.

Die deutschen Marktüberwachungsbehörden sehen es als konform mit der EU-BauPVO an, wenn die letzten beiden Ziffern des Jahres angegeben werden, in dem das Produkt das erste Mal auf dem Markt bereitgestellt wurde.

Wird die Leistung des Produktes über die Jahre nicht verändert, braucht auch die Jahresangabe zu der CE-Kennzeichnung nicht geändert zu werden. Die Jahresangabe kann sich daher ggf. auch auf Jahre vor 2013 beziehen.

Ja. Zur CE-Kennzeichnung ist der Verweis auf die einschlägige harmonisierte technische Spezifikation anzugeben.
(vgl. Art. 9 Abs. 2 EU-BauPVO)

Da es aufgrund der Neufassung einer harmonisierten Norm ggf. Änderungen hinsichtlich der Wesentlichen Merkmale und der zu erklärenden Leistungen geben kann, ist die für die CE-Kennzeichnung maßgebliche Fassung der Norm als einschlägige harmonisierte technische Spezifikation anzugeben.

Auch bei einem Bausatz gilt die Vorschrift für die Anbringung der CE-Kennzeichnung bei Bauprodukten in Art. 9 Abs. 1 EU-BauPVO. Das zu kennzeichnende Bauprodukt ist der Bausatz. Da ein Bausatz aus mehreren getrennten Komponenten besteht, ist es möglich, die CE-Kennzeichnung und die Angaben nach Art. 9 Abs. 2 EU-BauPVO auf einer Komponente des Bausatzes anzubringen, wenn die einzelnen Komponenten eindeutig dem Bausatz zugeordnet werden können. Dies wird z.B. dadurch erreicht, dass alle Komponenten gemeinsam gehandelt werden und eine gemeinsame Handelsbezeichnung tragen.

Werden die einzelnen Komponenten nicht gemeinsam gehandelt, ist die Anbringung der CE-Kennzeichnung und der Angaben nach Art. 9 Abs. 2 EU-BauPVO auf einer Komponente des Bausatzes nicht zulässig. Die CE-Kennzeichnung und die Angaben sind in diesem Fall auf den Begleitunterlagen anzubringen.
(s. auch FAQ I/3 "Was ist ein Bausatz?" sowie FAQ IV/2 "Wo ist die CE-Kennzeichnung aufzubringen?")

Auf einem Produkt wird eine CE-Kennzeichnung angebracht.
Mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, dass sein Produkt alle geltenden Anforderungen einhält, die in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU, die die Anbringung vorsehen, festgelegt sind.
(vgl. Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 3 EU-BauPVO)

Produkte, die unter mehrere Harmonisierungsrechtsakte fallen, sind also so zu kennzeichnen, dass die Kennzeichnung allen einschlägigen Vorschriften entspricht.

Die deutschen Marktüberwachungsbehörden haben sich darauf verständigt, dass auf Bauprodukten neben der CE-Kennzeichnung nach der EU-BauPVO auch die britische UKCA-Kennzeichnung (oder andere Drittstaatenzeichen) angebracht werden dürfen, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung nach der EU-BauPVO nicht beeinträchtigen. Dies kann etwa durch getrennte Anbringung (zum Beispiel durch einen Strich) erreicht werden.

Marktüberwachung

Der Hersteller unterliegt einer Herausgabepflicht, die sich auf alle Informationen und Unterlagen bezieht, die für den Nachweis der Konformität des Bauprodukts mit der Leistungserklärung und der Einhaltung sonstiger Anforderungen nach EU-BauPVO erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere

  • die technische Dokumentation,
  • die Leistungserklärung,
  • die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen,
  • ggf. die Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit oder die Bescheinigung der Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle und
  • Prüfberichte für die Erstprüfung.

(vgl. Art. 11 Abs. 8 EU-BauPVO)

Hinsichtlich der Herausgabe von Unterlagen wahren die Marktüberwachungsbehörden erforderlichenfalls die Vertraulichkeit zum Schutz von Betriebsgeheimnissen oder personenbezogenen Daten.
(vgl. 19 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 765/2008)

Der Bevollmächtigte eines Herstellers und der Importeur unterliegen denselben Herausgabepflichten wie der Hersteller (s. FAQ V/1 "Welche Unterlagen muss der Hersteller gegenüber den nationalen Behörden beibringen?").
(vgl. Art. 13 Abs. 8 und 9 sowie Art. 12 Abs. 2 b) EU-BauPVO)

Ein Händler muss insbesondere

  • die Leistungserklärung sowie
  • die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen

beibringen können.
(vgl. Art. 14 Abs. 2, Abs. 5 EU-BauPVO)

Hinsichtlich der Herausgabe von Unterlagen wahren die Marktüberwachungsbehörden erforderlichenfalls die Vertraulichkeit zum Schutz von Betriebsgeheimnissen oder personenbezogenen Daten.
(vgl. 19 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 765/2008)

Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus. Das Verlangen ist eine eindeutige Aufforderung zur Herausgabe von Unterlagen.

Begründet ist das Verlangen, wenn die Behörde glaubhaft ausführt, warum die Unterlagen für die Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeit erforderlich sind. Im Falle der aktiven Marktüberwachung durch Stichprobenkontrollen von Bauprodukten reicht für die Begründung der Hinweis auf eine beim Wirtschaftsakteur bereits vorgenommene Stichprobe.

Unerlässlich für die Durchführung der Marktüberwachung sind neben der CE-Kennzeichnung und der Leistungserklärung die Unterlagen über die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, so dass es für deren Vorlage keiner vertieften Begründung durch die Behörde bedarf.
(vgl. Art. 11 Abs. 8 und Art. 14 Abs. 5 EU-BauPVO sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 Verordnung (EG) Nr. 765/2008)

Die Leistungserklärung sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen müssen in deutscher Sprache vorliegen. Dies schreibt das Bauproduktengesetz vor.
(vgl. § 6 Satz 1 BauPG)

Weitere Unterlagen sind in einer Sprache bereit zu halten, die "von der (zuständigen nationalen) Behörde leicht verstanden werden kann".
(vgl. Art. 11 Abs. 8, Art. 13 Abs. 9, Art. 14 Abs. 5 EU-BauPVO und § 6 Satz 2 BauPG)

Hierbei wird es sich im Allgemeinen ebenfalls um die deutsche Sprache handeln.

Übergangsregelungen

Ja.
(vgl. Art. 66 Abs. 1 EU-BauPVO)

Nein.
(vgl. Art. 66 Abs. 1 EU-BauPVO)

Eine Leistungserklärung muss für die ab dem 01.07.2013 in Verkehr gebrachten Produkte ausgestellt werden.
(vgl. Art. 4, 68 EU-BauPVO)

Ja. Eine Leistungserklärung muss für die seit 01.07.2013 in Verkehr gebrachten Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung nach der EU-BauPVO ausgestellt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Hersteller das gleiche Bauprodukt vor dem 01.07.2013 in Verkehr gebracht hat und sein Bauprodukt unverändert nach dem 01.07.2013 belässt.

(vgl. Art. 4, 68 EU-BauPVO)

Ja. Hersteller können eine Leistungserklärung auf der Grundlage einer Konformitätsbescheinigung oder einer Konformitätserklärung erstellen, die vor dem 01.07.2013 in Übereinstimmung mit der Bauproduktenrichtlinie erstellt wurde.
(vgl. Art. 66 Abs. 2 EU-BauPVO)

Benötigen Hersteller für  diese Bauprodukte in den Systemen 1, 1+, 2+ eine Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit bzw. eine Bescheinigung der Konformität der WPK einer notifizierten Stelle, um eine Leistungserklärung auszustellen?

Nein. Hersteller können eine Leistungserklärung auf der Grundlage einer Konformitätsbescheinigung oder einer Konformitätserklärung erstellen, die vor dem 01.07.2013 in Übereinstimmung mit der Bauproduktenrichtlinie erstellt wurde.
(vgl. Art. 66 Abs. 2 EU-BauPVO)

Diese Übergangsregelung kann auch für Bauprodukte in Anspruch genommen werden, die ab dem 01.07.2013 hergestellt sind und deren Leistungserklärung auf Grundlage einer vor dem 01.07.2013 erstellten Konformitätserklärung bzw. Konformitätsbescheinigung ausgestellt werden kann. Dies ist jedoch nur und solange möglich, wie das Bauprodukt gegenüber dem vor dem 01.07.2013 hergestellten und für die Erstellung der Konformitätserklärung bzw. Konformitätsbescheinigung maßgeblichen Produkttypen unverändert ist. In den Systemen 1+, 1 und 2+ muss die kontinuierliche Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle (und ggf. die Stichprobenprüfung) ab dem 01.07.2013 von einer nach EU-BauPVO notifizierten Stelle durchgeführt werden.

Eine Leistungserklärung gem. Art. 4 EU-BauPVO muss für die ab 01.07.2013 in Verkehr gebrachten Produkte ausgestellt werden, unabhängig davon, ob es sich um Lagerbestände handelt.

Hersteller können allerdings eine Leistungserklärung auf der Grundlage einer Konformitätsbescheinigung oder einer Konformitätserklärung erstellen, die vor dem 01.07.2013 in Übereinstimmung mit der Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG) erstellt wurde.
(vgl. Art. 66 Abs. 2 EU-BauPVO)

Die CE-Kennzeichnung ist nach Art. 8 und 9 EU-BauPVO vorzunehmen.

Nein.
Die Übergangsregelung des Art. 66 Abs. 4 EU-BauPVO ist als Option zu verstehen. Danach können Hersteller eine europäische technische Zulassung, die vor dem 01.07.2013 gem. Art. 9 der Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG) erteilt wurde, während ihrer Gültigkeitsdauer als Europäische Technische Bewertung verwenden. Sie müssen diese europäische technische Zulassung aber nicht verwenden.

Wenn ein Hersteller eine solche europäische technische Zulassung verwendet, folgt hieraus allerdings die Pflicht, die neuen Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung der EU-BauPVO zu beachten, insbesondere Art. 8 und 9 EU-BauPVO. In diesem Fall muss der Hersteller auch eine Leistungserklärung erstellen.

(Hinweis: System 2 gibt es nach der EU-BauPVO nicht mehr. Unter der Bauproduktenrichtlinie musste für Bauprodukte nach diesem System eine Konformitätserklärung erstellt werden.)

Bei der Erstellung der Leistungserklärung kann der Hersteller unter Nr. 5 und/oder 6 vermerken, dass vor dem 01.07.2013 eine gültige Konformitätserklärung gem. Konformitätsnachweissystem 2 nach der Bauproduktenrichtlinie erstellt wurde.
(vgl. Anhang III EU-BauPVO)