Notifizierte Stellen
Im Rahmen der CE-Kennzeichnung von Produkten nach der Bauproduktenverordnung wirken notifizierte Stellen mit an der
- Bewertung der Leistung und der Konformität von Produkten
- Überprüfung der Konformität von Bauprodukten
- Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten
- Validierung der vom Hersteller vorgenommenen Berechnung der ökologischen Nachhaltigkeit
- Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen der Bauproduktenverordnung durch die Hersteller
Um als unabhängige Drittstelle nach der Bauproduktenverordnung tätig zu werden, ist eine Notifizierung auf EU-Ebene erforderlich. Für die Notifizierung von Drittstellen, die ihren Sitz in Deutschland haben, ist das DIBt als notifizierende Behörde benannt.
Die notifizierten Stellen – auch Notified Bodies oder kurz NB – wirken, wie schon oben beschrieben, an den in der Bauproduktenverordnung vorgesehenen Bewertungs- und Überprüfungssystemen für Bauprodukte mit.
Die anzuwendenden Bewertungs- und Überprüfungssysteme ergeben sich aus der einschlägigen harmonisierten Norm, einem entsprechenden delegierten Rechtsakt der Kommission oder einem Europäischen Bewertungsdokument (EAD).
Zu beachten ist dabei, dass aktuell zwei Fassungen der Bauproduktenverordnung parallel gültig sind:
- die Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 – kurz BauPVO 2011 und
- die Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110 – kurz BauPVO 2024
Notifizierte Stellen können sich grundsätzlich für Tätigkeiten sowohl nach der BauPVO 2011 als auch nach der BauPVO 2024 notifizieren lassen.
Dabei gilt: Es ist jeweils die Fassung der BauPVO anwendbar, unter der die harmonisierte Norm, der Rechtsakt oder das EAD im Amtsblatt der EU bekanntgemacht wurde. Diese Fassung der BauPVO ist dann vollständig und in sich konsistent anzuwenden.
Im Detail sind die Bewertungs- und Überprüfungssysteme in
- Anhang V der BauPVO 2011 – AVCP-Systeme (Systems of assessment and verification of constancy of performance) – bzw.
- in Anhang IX der BauPVO 2024 – AVS (Assessment and verification systems).
Zu den wichtigsten Anforderungen an notifizierte Stellen gehören Unparteilichkeit, das Fehlen von Interessenskonflikten, technische Kompetenz, ausreichende Erfahrung sowie geeignete Räumlichkeiten und technische Ausrüstung.
Im Detail sind die Anforderungen in Artikel 26 der Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110 geregelt.
- docx-Datei Antrag auf Notifizierung nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (EU-Bauproduktenverordnung) (2 Seiten ) Stand: 17. Oktober 2023
- docx-Datei Anlage 1a zum Antrag auf Notifizierung nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (EU-Bauproduktenverordnung) (1 Seite ) bauproduktbezogene Notifizierung; Stand: 25. Mai 2016
- docx-Datei Anlage 1b zum Antrag auf Notifizierung nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (EU-Bauproduktenverordnung) (2 Seiten ) horizontale Notifizierung; Stand: 17. Januar 2025
- docx-Datei Anlage 1c zum Antrag auf Notifizierung nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (EU-Bauproduktenverordnung) (1 Seite ) Ermächtigung nach Art. 46 (Prüfung); Stand: 25. Mai 2016
Die Anforderungen und Pflichten der notifizierten Stellen ergeben sich grundsätzlich aus den Regelungen der Bauproduktenverordnung. Regelungen zur Antragstellung sind im Bauproduktengesetz aufgeführt.
- Bauproduktenverordnung – Verordnung (EU) 2024/3110 (PDF) (106 Seiten ) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011; ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024; Amtsblatt der Europäischen Union
- Bauproduktenverordnung – Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates; konsolidierte Fassung vom 17. November 2024; Amtsblatt der Europäischen Union
- Gesetz zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011 und (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten (Bauproduktengesetz - BauPG) Fassung: wie im Dokument angegeben
Notifizierungsverfahren
Voraussetzung für die Notifizierung ist eine vorherige Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS). Im Rahmen dieses Verfahrens überprüft die DAkkS zudem, ob die Stelle die speziellen Anforderungen der Bauproduktenverordnung erfüllt und bestätigt dies in den dazugehörigen Unterlagen zum Akkreditierungsverfahrene. Dafür haben DIBt und die DAkkS spezielle Regeln erarbeitet. Bitte geben Sie bei der Beantragung der Akkreditierung deshalb explizit an, dass Sie eine Notifizierung nach Bauproduktenverordnung anstreben.
Folgende Nachweise werden für die Notifizierung benötigt – je nachdem für welche Tätigkeiten Sie eine Notifizierung anstreben:
- Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025
- Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17065
- Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17029
- Anlage zur Akkreditierungsurkunde über die Erfüllung der Anforderungen der Bauproduktenverordnung
Den/Die Akkreditierungsbescheid(e), die Akkreditierungsurkunde(n) einschließlich Anlage(n) reichen Sie gemeinsam mit dem/den ausgefüllten Antragsformular(en) beim DIBt ein.
Wenn die Anforderungen und Voraussetzungen für eine Tätigkeit als unabhängiger Dritter erfüllt sind, stellt das DIBt einen entsprechenden Bescheid aus und notifiziert die Stelle gegenüber der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten.
Aufnahme in die NANDO-Datenbank der Europäischen Kommission
Innerhalb einer Frist von zwei Wochen können die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten gegen eine Notifizierung grundsätzlich Einwände erheben. Liegen nach Ablauf dieser Frist keine Einwände vor, wird die Stelle in den öffentlichen Teil der NANDO-Datenbank der Europäischen Kommission übernommen.
- Verzeichnis der notifizierten Stellen der Europäischen Kommission (NANDO-Liste) Stand: tagesaktuell; Europäische Kommission
Meldepflichten der notifizierten Stellen
Die notifizierten Stellen haben nach der Bauproduktenverordnung verschiedene Meldepflichten, z.B. wenn Berichte oder Bescheinigungen verweigert, eingeschränkt ausgesetzt oder aufgehoben werden müssen oder andere Umstände eintreten, die wesentliche Auswirkungen auf Ihre Tätigkeit haben (vgl. Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 bzw. Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3110). Das DIBt hat die E-Mail-Adresse meldepflicht-baupvo(at)dibt(.)de eingerichtet, um den notifizierten Stellen die Wahrnehmung der Meldepflichten gegenüber der notifizierenden Behörde zu erleichtern.