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21. September 2026

Anwendungen von Mörtel-Kombiabschottungen

Ein Beitrag unserer Expertinnen und Experten aus dem Bereich Kabel- und Rohrabschottungen

Leitungsdurchführungen in feuerwiderstandsfähigen Wänden und Decken sind gemäß § 40 MBO so auszuführen, dass die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile nicht beeinträchtigt wird. Zur Konkretisierung dieser bauordnungsrechtlichen Anforderungen wird die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) über die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) als Technische Baubestimmung eingeführt.

Gemäß Anhang 4 Abschnitt 6 der MVV TB bedürfen Bauarten für Kabel- und Rohrabschottungen grundsätzlich eines Anwendbarkeitsnachweises nach § 16a MBO. Darin wird angegeben, unter welchen Bedingungen die Abschottung an welchen Leitungen wie errichtet werden darf. Bislang bedeutete dies, dass bei Leitungen außerhalb des in einer allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) beschriebenen Anwendungsbereichs eine entsprechende Erweiterung der aBG erforderlich wurde. Hierfür war eine Brandprüfung als Nachweis erforderlich. 

Die Erfahrungen aus der Zulassungs- und Anwendungspraxis haben jedoch gezeigt, dass bestimmte Rohrabschottungen auch bei der Errichtung in Mörtel-Kombiabschottungen sicher angewendet werden können und eine separate Brandprüfung nicht erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund wurde Abschnitt 4.4.1 der MLAR in der Fassung von April 2026 ergänzt. Die Regelung ermöglicht unter den dort festgelegten Voraussetzungen die gemeinsame Anwendung bereits nachgewiesener Bauarten – ohne dass hierfür eine Erweiterung der jeweiligen Anwendbarkeitsnachweise erforderlich ist.

Geltungsbereich und Anwendung

Die Regelung in Abschnitt 4.4.1 MLAR gilt ausschließlich für Mörtel-Kombiabschottungen, die auf Grundlage einer gültigen aBG ausgeführt werden. Sie ermöglicht die Durchführung von Rohren, die nicht im Anwendungsbereich der allgemeinen Bauartgenehmigung der Mörtel-Kombiabschottung enthalten sind, sofern an diesen Rohren Abschottungsmaßnahmen nach einem gültigen Anwendbarkeitsnachweis (aBG oder abP) angeordnet werden. 

Die Regelung begründet keine Ausnahme von den Anforderungen an den Anwendbarkeitsnachweis nach § 16a MBO. D.h. werden Bauprodukte verwendet, die auf Grundlage einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) in Verkehr gebracht wurden, bleibt die für die Bauart erforderliche Bauartgenehmigung nach § 16a MBO unberührt.

Die Erleichterung nach Abschnitt 4.4.1 MLAR kann angewendet werden, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen eingehalten sind (siehe Grafiken zum Schema):

Voraussetzungen für die Anwendung

  • Anwendbarkeitsnachweise: Alle beteiligten Abschottungen (Mörtel-Kombiabschottung MS und Rohrabschottung(en) R1 bzw. R2) verfügen über eine gültige allgemeine Bauartgenehmigung (aBGMS bzw. aBGR1) oder ein gültiges allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abPR2).
  • Rohre: Die Rohre sind im Anwendungsbereich einer Rohrabschottung (R1 bzw. R2) nach einer bestehenden allgemeinen Bauartgenehmigung (aBGR1) oder eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (abPR2) enthalten (Einzel- oder Mehrfachdurchführung).
  • Feuerwiderstand: Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Rohrabschottung (R1 bzw. R2) ist gleich oder größer als die Feuerwiderstandsfähigkeit der Mörtel-Kombiabschottung (MS),
  • Schottdicke: Die Schottdicke der Mörtel-Kombiabschottung dMS entspricht mindestens der im jeweiligen Anwendbarkeitsnachweis der Rohrabschottung geforderten Mindestbauteildicke dWR1 bzw. dWR2. Gegebenenfalls vorhandene Unterschiede zwischen der Errichtung in Wänden und Decken sind dabei zu beachten.
Grafik mit technischen Zeichnungen zu Mörtel-Kombischott und Rohrschott für einzelne Rohre.
Erforderliche Anwendbarkeitsnachweise und zugehörige Anforderungen an Abstände/Dicken

Bestimmungen für die Ausführung

  • Abstand zwischen Leitungen: Leitungen aus unterschiedlichen Anwendbarkeitsnachweisen (inklusive daran angeordneten Abschottungsmaßnahmen wie Rohrmanschetten, Rohrbandagen oder Streckenisolierungen) sind mit einem Mindestabstand von 100 mm zueinander anzuordnen. Werden Leitungen in demselben Anwendbarkeitsnachweis aufgeführt, gelten zwischen ihnen die dort festgelegten Abstände (z.B. Maß a5).
  • Abstand zur Bauteillaibung: Rohre, die nicht im Anwendungsbereich der Mörtel-Kombiabschottung aufgeführt werden, sind im Abstand von mindestens 100 mm zur Bauteillaibung anzuordnen.
  • Ausführung: Die sonstigen Einbaubestimmungen der jeweiligen Anwendbarkeitsnachweise sind einzuhalten (z.B. Isolierlängen und -dicken, Anzahl von Rohrmanschetten). Gegebenenfalls vorhandene Unterschiede zwischen der Errichtung in Wänden und Decken sind zu beachten.
Grafik mit technischen Zeichnungen zu Einbau und Abständen der verschiedenen Abschottungen.
Anforderungen bei gemeinsamer Anwendung der Abschottungen

Fazit

Unter Einhaltung der o.g. Voraussetzungen ist für die errichteten Mörtel-Kombiabschottungen kein separater Nachweis gemäß § 16a MBO erforderlich. Die in Abschnitt 4.4.1 MLAR 2026 genannten Voraussetzungen müssen vollständig eingehalten werden.


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