Nachricht-Detail

27. Juni 2022

Bauaufsichtliche Nachweise im Holzbau

nach MBO vom 27.09.2019 und MVV TB 2021/1

Eine Veröffentlichung der Projektgruppe Brandschutz der Fachkommission Bauaufsicht

Dieser Textbeitrag bezieht sich auf die Nachweismöglichkeiten nach MBO in Verbindung mit der MVV TB 2021/1. Bei der Anwendung sind gegebenenfalls abweichende Regelungen der Landesbauordnungen und der aufgrund der Landesbauordnungen erlassenen Vorschriften zu beachten.

Nach § 26 Abs. 2 Satz 3 der Musterbauordnung (MBO) vom 27.09.2019 müssen die tragenden und aussteifenden Teile feuerbeständiger Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Raumabschließende Bauteile müssen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Hochfeuerhemmende Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) haben und – sofern vorhanden – mit nichtbrennbaren Dämmstoffen gedämmt sein.

Mit § 26 Abs. 2 Satz 4 MBO ist für Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, eine Verwendung brennbarer Baustoffe eröffnet. Gleichwohl weisen solche Bauteile ein anderes Brandverhalten auf, weshalb es sich definitionsgemäß nicht um feuerbeständige bzw. hochfeuerhemmende Bauteile handelt. Die Verwendung brennbarer Baustoffe ist daher unter den Vorbehalt gestellt, dass die angewendeten Bauarten den Technischen Baubestimmungen nach § 85a MBO entsprechen.

Für

  • hochfeuerhemmende Bauteile in Holzrahmen- oder Holztafelbauweise,
  • feuerwiderstandsfähige Bauteile in Massivholzbauweise bei Standardgebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 und
  • Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen

sind demnach die Konkretisierungen der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL:2020-10) zu beachten (vgl. MVV TB 2021/1 A 2.2.1.4). Sollen von dieser Richtlinie wesentlich abweichende Bauarten in Holz zur Anwendung kommen, so bedarf dies einer Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 MBO. Sofern von den bauordnungsrechtlichen Anforderungen abgewichen werden soll, ist darüber hinaus eine Abweichungsentscheidung nach § 67 MBO erforderlich.

Die MHolzBauRL 2020-10 beinhaltet konkretisierende Regelungen zur Planung, Bemessung und Ausführung:

  • Beibehalten und erleichtert werden im Abschnitt 4 der MHolzBauRL die aus der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – (M-HFHHolzR) bekannten Regelungen über Bauteile in Holzrahmen- und Holztafelbauweise bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus brennbaren Baustoffen mit allseitiger Brandschutzbekleidung. Die Errichtung der Bauteile hat als Bauart entsprechend den Vorgaben der Richtlinie zu erfolgen. Die in den Kapiteln C3 und C4 der MVV TB aufgeführten Technischen Baubestimmungen sind auf Bauteile und Bauarten nach MHolzBauRL nicht anwendbar.
  • Der Abschnitt 4 der MHolzBauRL gilt auch für Wände anstelle von Brandwänden gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 MBO in Gebäuden der Gebäudeklasse 3.
  • Geregelt wird weiterhin im Abschnitt 5 die Errichtung hohlraumfreier Bauteile aus brennbaren Baustoffen (Massivholz) ohne vollständige Brandschutzbekleidung bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5.
  • Im Abschnitt 6 der MHolzBauRL wird ferner die Errichtung von Außenwandbekleidungen aus normalentflammbaren Baustoffen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 geregelt. Zur Verhinderung der Brandausbreitung müssen in bestimmten Abständen Brandsperren angeordnet werden.

Der Nachweis der erforderlichen Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen kann soweit möglich über eine Technische Regel (siehe Abbildungen, farblich gelb markiert), die als Technische Baubestimmung bekannt gemacht worden ist, oder über eine Bauartgenehmigung gemäß § 16a MBO (siehe Abbildungen, farblich blau markiert) geführt werden (Abschnitt 3.2 der MHolzBauRL).

Die nachfolgenden Diagramme zeigen auf, welche Technischen Baubestimmungen zur Nachweisführung hinsichtlich Feuerwiderstand und Brandverhalten herangezogen werden können und in welchen Fällen eine allgemeine oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung sowie ggf. zusätzlich eine Abweichungsentscheidung nach § 67 MBO erforderlich ist.

Das Diagramm in Abb. 1 beinhaltet die Nachweisführung für tragende, aussteifende und/oder raumabschließende Bauteile in Holzrahmen- oder Holztafelbauweise bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4. Die dort genannten Nachweisführungen für den Feuerwiderstand nach DIN 4102-4:2016-05 – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen sind, wie in den Diagrammen zwei und drei dargestellt, nicht auf tragende, aussteifende und/oder raumabschließende Bauteile in Massivholzbauweise bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 anwendbar; für diese ist die Nachweisführung nach der genannten Technischen Regel nicht vorgesehen bzw. nicht möglich. Ebenso ist der Nachweis des Raumabschlusses von 90 Minuten nach DIN EN 1995-1-2 ausgeschlossen.

Die Möglichkeit der Anwendung von Naturbrandmodellen, auf deren Grundlage die Bemessung des Feuerwiderstandes, aber nicht des Raumabschlusses tragender und aussteifender Bauteile erfolgen kann, wurde in den Diagrammen nicht berücksichtigt. Dazu wird auf Kapitel MVV TB 2021/1 A 1.2.1.2 Anlage A 1.2.1/3 verwiesen.

Ebenso bleiben Bauprodukte für den Holzbau nach Europäischer Technischer Bewertung (ETA) unberücksichtigt. Vor deren Anwendung ist durch den Verwender zu prüfen, ob Anwendungsregeln für diese Bauprodukte vorliegen und die ETA die Beurteilung des Feuerwiderstandes und des Brandverhaltens beinhaltet.

Abb. 1: Tragende, aussteifende und/oder raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, in Gebäuden der GK 4 in Holzrahmen- oder Holztafelbauweise – MHolzBauRL Abschnitt 4
Stand: 27. Juni 2022

Abb. 2: Tragende, aussteifende und/oder raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen und die abweichend von § 26 Abs. 2 Satz 3 MBO aus brennbaren Baustoffen bestehen dürfen, in Standardgebäuden der GK 4 mit Nutzungseinheiten bis 200 m² in Massivholzbauweise oder Hybrid-Bauweise – MHolzBauRL Abschnitt 5
Stand: 27. Juni 2022

Abb. 3: Tragende, aussteifende und/oder raumabschließende Bauteile, die feuerbeständig sein müssen und die abweichend von § 26 Abs. 2 Satz 3 MBO aus brennbaren Baustoffen bestehen dürfen, in Standardgebäuden der GK 5 bis 22 m Höhe mit Nutzungseinheiten bis 200 m² in Massivholzbauweise oder Hybrid-Bauweise – MHolzBauRL Abschnitt 5
Stand: 27. Juni 2022

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