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16. Februar 2026

BauPVO 2024: Seit 8. Januar 2026 anwendbar

Mit Wirkung vom 8. Januar 2026 ist die novellierte Bauproduktenverordnung (BauPVO) – Verordnung (EU) 2024/3110 – in der Breite anwendbar geworden. Der generelle Geltungsbeginn des Gesetzestextes bewirkt grundsätzlich die Aufhebung der Bestimmungen ihrer Vorgängerin, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, wobei in einigen für die Bauwirtschaft wichtigen Bereichen Parallelregelungen gelten – namentlich bei Leistungserklärung, CE-Kennzeichnung oder der Tätigkeit der notifizierten Stellen.

Das DIBt hat die wesentlichen Inhalte auf seiner Website schon an die neue Rechtslage angepasst, sodass sie dort aktuelle Informationen finden. Das umfasst z.B. die Seiten 

Ebenfalls aktualisiert haben wir die Inhalte auf der Website der Produktinformationsstelle für das Bauwesen.

Erklärungen, CE-Kennzeichnung, Bewertungs- und Überprüfungssysteme

Wie oben bereits angedeutet, gelten unter anderem im Bereich der Erklärungen und der Bewertungs- und Überprüfungssysteme Parallelregelungen zwischen "alter" und "neuer" BauPVO. 

Die "neuen" Verfahren der BauPVO 2024 greifen erst, wenn ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm, einem EAD oder einem entsprechenden Fallback-Rechtsakt nach der BauPVO 2024 erfasst ist. Der Hersteller erstellt dann eine Leistungs- und Konformitätserklärung nach BauPVO 2024, wendet die dort spezifizierten Bewertungs- und Überprüfungssysteme (Assessment and Verification Systems, AVS) und bringt entsprechend die CE-Kennzeichnung an.

Für Produkte, bei denen die harmonisierte Norm oder das EAD noch nach der BauPVO 2011 erstellt wurden, gelten weiterhin die Regelungen dieser Verordnung in Bezug auf Leistungserklärung, CE‑Kennzeichnung und Bewertung- und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (Assessment and Verification of Constancy of Performance, AVCP).

Harmonisierung, Nachhaltigkeit und Digitalisierung

Ziel der novellierten BauPVO ist es, den europäischen Binnenmarkt für Bauprodukte weiter zu harmonisieren und ihn zugleich stärker auf digitale Verfahren und Nachhaltigkeitsanforderungen auszurichten.

Harmonisierte technische Spezifikationen und Europäische Bewertungsdokumente, die im Rahmen der BauPVO 2024 erstellt werden, müssen zum Beispiel künftig vorab festgelegte wesentliche Umweltmerkmale eines Produkts beinhalten. Diese beziehen sich auf die Umweltwirkung eines Produkts über seinen Lebenszyklus hinweg. Für Bauprodukte, die auf Basis einer harmonisierten Norm oder eines EADs nach der BauPVO 2011 in Verkehr gebracht werden, greifen diese Regelungen noch nicht.

Die Regelungen zur Digitalisierung betreffen derzeit schon die Erarbeitung von harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumenten (EAD) nach der BauPVO 2024. In diese Dokumente werden neue Inhalte zu Maschinenlesbarkeit und Interoperabilität integriert. Für die Wirtschaftsakteure wird der "Digitale Produktpass" erst nach Erlass des entsprechenden delegierten Rechtsakts der Kommission mit einer Übergangsfrist von 18 Monaten Realität.

Zum bekanntgemachten Verordnungstext in allen EU-Amtssprachen.

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