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02. Oktober 2020

Brexit: Was geschieht nach dem 31. Dezember 2020?

Noch verhandeln die Europäische Union und das Vereinigte Königreich über ein mögliches Folgeabkommen, das die künftigen Beziehungen zwischen beiden Rechtsräumen regelt. Dennoch bereiten sich beide Seiten bereits auf einen möglichen "harten Brexit" oder "No-Deal-Brexit" vor. Die Europäische Kommission hat nun eine Mitteilung herausgegeben, in denen unter anderem die Folgen für den Warenverkehr beschrieben sind.

Das Wichtigste für den Handel mit Bauprodukten hier kurz zusammengefasst:

Noch bis einschließlich 31. Dezember 2020 können Bauprodukte ohne Einschränkungen in beide Richtungen vermarktet werden, nicht mehr jedoch ab dem 1. Januar 2021 (vorbehaltlich eines etwaigen neuen Abkommens mit dem Vereinigten Königreich).

Das Vereinigte Königreich wird ab 2021 für die EU ein Drittstaat sein. Bescheinigungen und ETAs, die von britischen Stellen nach der Bauproduktenverordnung ausgestellt wurden, gelten damit für das Inverkehrbringen von Bauprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Unionsmarkt nicht mehr. Umgekehrt stellen Bescheinigungen und ETAs von Stellen aus EU-Mitgliedstaaten keine Grundlage mehr für eine Vermarktung von Bauprodukten im Vereinigten Königreich dar.

Unberührt davon bleiben Bauprodukte, die bereits vor dem 1. Januar 2021 rechtmäßig nach den Bestimmungen der Bauproduktenverordnung in Verkehr gebracht worden sind. Diese dürfen auch nach dem 1. Januar 2021 weiter auf dem Markt der Union bzw. des Vereinigten Königreichs bis zum Endverwender vermarktet werden. Dies ist durch die Bestimmungen des Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich gewährleistet.

Bereit für Veränderungen – Mitteilung zur Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraums zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (40 Seiten ) Stand: 9. Juli 2020; Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen

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