Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse nach DIN EN 16034
Den folgenden Beitrag veröffentlicht das DIBt im Auftrag der Fachkommission Bautechnik.
Am 28.10.2016 veröffentlichte die Europäische Kommission im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU im Amtsblatt C 398/7 Titel und Bezugsnummer der harmonisierten Norm EN 16034 „Türen, Tore und Fenster – Produktnorm, Leistungseigenschaften – Feuer- und/oder Rauchschutz-eigenschaften“, in Verbindung mit der Koexistenzperiode (1.11.2016 bis 1.11.2019) und folgendem Hinweis: Die Norm EN 16034:2014 ist nur in Verbindung entweder mit EN 13241:2003+A2:2016 oder mit EN 14351‑1:2006+A2:2016 anzuwenden.
EN 13241 betrifft Tore – Produktnorm, Leistungseigenschaften.
EN 14351‑1 betrifft Fenster und Türen – Produktnorm, Leistungseigenschaften – Teil 1: Fenster und Außentüren.
Demzufolge ist für Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse als
- a) Tore oder
- b) Fenster und Außentüren,
die jeweils unter diese Normen fallen, seit 1.11.2019 die CE-Kennzeichnung verpflichtend.
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen als allgemeine Verwendbarkeitsnachweise werden seitdem für diese Produkte nicht mehr erteilt. Die Geltungsdauer der früheren Bescheide endete i. d. R. zum 1.11.2019.
In der Praxis treten derzeit vermehrt Aussagen auf, dass die Norm EN 16034 lückenhaft sei und von den Herstellern nicht für alle betreffenden Produkte eine Leistungserklärung mit allen nach den Landesbauordnungen notwendigen Leistungen abgegeben werden könne. Diese sog. Lücken werden dann von einigen Herstellern mit einer „Freiwilligen Herstellererklärung“ oder anderen separaten Nachweisen geschlossen.
Mit dieser Thematik hat sich die Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz befasst und vertritt im Ergebnis der Beratung folgende Auffassung:
- Unabhängig davon, dass noch nicht alle Normen für die Extrapolation von Prüfergebnissen an Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüssen fertiggestellt und veröffentlicht wurden, weist die Norm EN 16034 keine Lücken auf. Die Norm berücksichtigt alle notwendigen Leistungsmerkmale, dafür sind entsprechende Prüfverfahren vorhanden und in der Norm angegeben. Für Produkte, die unter diese Norm fallen, sind demnach alle nach den Bauordnungen der Länder notwendigen Leistungen nachweisbar und erklärbar. Die Verwendung von o. g. Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüssen nach DIN EN 16034 in Verbindung mit DIN EN 13241 bzw. DIN EN 14351‑1 mit unvollständigen Leistungserklärungen, die durch freiwillige Herstellererklärungen oder andere separate – außerhalb der Norm erfolgende – Nachweise kompensiert werden sollen, ist im bauaufsichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht zulässig.
- Die Herstellung von Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüssen ist dann als Serienfertigung anzusehen, wenn diese Bauprodukte Teil eines Sortiments sind und aus gebräuchlichen Komponenten immer wieder in gleicher Weise kombiniert hergestellt werden. Sie fallen somit nicht unter die Erleichterung des Artikels 38 der europäischen Bauproduktenverordnung.
Weitere Fragen, die in der Praxis auftreten, betreffen die Unklarheiten in Bezug auf die Verwendung der Begriffe „Tür“ und „Tor“ in den deutschen Normenfassungen sowie den Einbau der Produkte in größerer Höhe.
Die Fachkommission Bautechnik vertritt diesbezüglich folgende Auffassung:
- An einigen Stellen der deutschen Normenfassungen gibt es Unklarheiten in Bezug auf die Verwendung der Begriffe „Tür“ und „Tor“. Es werden daher die Wege geprüft, um diese Unklarheiten beheben zu lassen. Bis dahin sind entsprechende Klarstellungen in den Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für die betreffenden Produkte in der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) geplant.
- In der MVV TB 2019/1 ist im Anhang 4, Absatz 5.1.6, der Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Feuer- und Rauchschutzabschlüsse nach EN 16034 enthält, unter Punkt 4 zum Einbau in größerer Höhe Folgendes bestimmt:
„Für den nichtfußbodengleichen Einbau (Höhe > 500 mm über OKF) sind Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse aufgrund der Festlegungen der Prüfnorm von DIN EN 1634‑1:2018‑04 nicht verwendbar.“
Hierzu wird es eine Anpassung in der MVV TB geben. Der Einbau in größerer Höhe ist dann möglich, wenn die Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse auch dementsprechend geprüft worden sind und dies für die geprüfte Einbausituation in der Einbauanleitung des Herstellers angegeben ist. Die Neuformulierung von Punkt 4 ist für die MVV TB Ausgabe 2020/2 bzw. 2021/1 vorgesehen.