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20. März 2020

Geplantes Gebäudeenergiegesetz bald Grundlage für die Ausstellung von Energieausweisen und Klimainspektionsberichten

Das deutsche Energieeinsparrecht ist derzeit auf drei Rechtsvorschriften verteilt: das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Der Bund plant nun, diese drei Regelungen in einem Gesetz zusammenzufassen, dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude, kurz: Gebäudeenergiegesetz (GEG). Welche Auswirkungen hat dies für die Aussteller von Energieausweisen und die Hersteller von Energieausweis-Software in Bezug auf die Registrierung sowie auf die elektronische Kontrolle von Energieausweisen?

Am Prinzip der Registrierung ändert sich nichts; Anpassungen am XML-Datenschema erforderlich

Das DIBt ist seit dem Inkrafttreten der EnEV 2013 für die Registrierung von Energie­ausweisen und Klimainspektionsberichten sowie für deren stichprobenartige elektronische Kontrolle (Stufe 1 gemäß § 26d Abs. 4 EnEV 2013) zuständig. Nach dem aktuellen Entwurfsstand des GEG soll das DIBt diese Aufgaben auch weiterhin wahrnehmen.

Änderungen und Neuerungen wird es hingegen nach dem Gesetzesentwurf am XML-Datenschema für die elektronische Stichprobenkontrolle geben müssen. Das aktuelle Kontrollverfahren basiert auf den Regelungen der EnEV und des EEWärmeG und stützt sich zudem auf Berechnungs­regeln in DIN-Normen (DIN V 18599), auf die das neue Gesetz nicht mehr verweist. Insofern ist eine Überarbeitung des aktuellen XML-Datenschemas und Prüfdatensatzes für die elektronische Kontrolle von Energieausweisen erforderlich.

Zudem werden im Zuge der Umstellung Änderungen an der Website der Registrierstelle und am Benutzerkonto vorgenommen. Diese ergeben sich in erster Linie daraus, dass inhaltlich künftig auf die Paragraphen des GEG verwiesen werden muss und sich auch begriffliche Änderungen ergeben. Aus diesem Grund wird auch die EnEV-Registrierstelle umbenannt werden und die E-Mail-Adresse entsprechend angepasst. Grundsätzlichen Änderungen im Umgang mit dem Registriersystem sind hingegen nicht geplant.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Das neue GEG befindet sich aktuell (Stand: Februar 2020) im parlamentarischen Verfahren. Der Bundesrat beriet am 20. Dezember 2019 in erster Lesung über das Gesetz. Die erste Bundestagslesung erfolgte am 29. Januar 2020. Zurzeit werden die Änderungen in den Fachausschüssen beraten. Sofern keine Verzögerungen im Verfahren eintreten, ist mit einer Verkündung des Gesetzes im Mai 2020 zu rechnen. Gemäß GEG (Entwurfsstand 23.10.19) Artikel 8 wäre dann am 1. August 2020 mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes zu rechnen.  

Welche Übergangsregelungen sind vorgesehen?

Gemäß § 111 Abs. 1 sind Energieausweise für Bauvorhaben, die auf der Grundlage früherer Regelungen genehmigt worden sind, weiterhin nach diesen Rechtsvorschriften auszustellen. Auch die elektronische Stichprobenkontrolle erfolgt in diesen Fällen weiterhin auf Grundlage dieser früheren Rechtsvorschriften, d.h. unter Anwendung der bisher gültigen XML-Schemaversion 2016-06-30.

Gemäß § 112 Abs. 2 gibt es eine Übergangsfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des GEG, in der auch weiterhin Energieausweise mit Ausstellungsanlass Verkauf oder Vermietung (s. § 80 (3) Satz 1 oder (6) Satz 1) nach der alten Berechnungsgrundlage, also der EnEV 2013, auszustellen sind. Nach Ende dieser Übergangsfrist müssen Energieausweise mit Ausstellungsanlass Verkauf oder Vermietung zwingend auf Grundlage des GEG und somit die Kontrolldateien für Ausweise, welche in die elektronische Stichprobenkontrolle gezogen werden, gemäß des neuen XML-Schemas 2020-XX-XX ausgestellt werden.

Zeitplanung für die Umsetzung der Änderungen am XML-Schema

Die EnEV-Registrierstelle des DIBt bereitet sich seit Vorliegen des ersten offiziellen Referenten­­­entwurfs des GEG auf die Systemumstellung vor. Sofern sich aus dem laufenden Gesetzgebungsverfahren keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen zum jetzigen Stand ergeben, wird das DIBt das neue XML-Schema zeitnah – d.h. kurz nach der Verkündung und somit noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes – der Softwareindustrie zur Verfügung zu stellen. Für die Annahmeprüfung der Kontrolldateien bedeutet dies, dass spätestens zum Ende der Übergangsfrist gemäß § 122 Abs. 2 die neue XML-Schemaversion 2020-XX-XX im Kontrollsystem der EnEV-Registrierstelle implementiert sein wird, um diese Ausweise entsprechend ihrer neuen Grundlage erstellen und prüfen zu können. Ausgehend von einem Zeitpunkt des Inkrafttretens zum 1. August 2020 wäre dieser Zeitpunkt der zwingenden Verwendung des neuen XML-Schemas der 1. Februar 2021.

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