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18. Dezember 2023

Marktüberwachung – Kurz erklärt

Ist der Name des Importeurs in der CE-Kennzeichnung anzugeben, wenn der Hersteller seinen Sitz außerhalb des EWR hat?

Nein.
Zur CE-Kennzeichnung ist stets der Name des Herstellers anzugeben.
(vgl. Art. 9 Abs. 2 EU-BauPVO)

Der Importeur muss jedoch seinen Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Marke und seine Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt angeben. Falls dies nicht möglich ist, so sind die Angaben auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen zu machen.
(vgl. Art. 13 Abs. 3 EU-BauPVO)

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