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29. Mai 2020

Marktüberwachung – Kurz erklärt

Welche Befugnisse haben die Marktüberwachungsbehörden?

Das Ziel der Marktüberwachung europäisch harmonisierter Bauprodukte besteht darin, materielle sowie formelle Mängel aufzudecken und auf die Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken. Die Marktüberwachungsbehörden versuchen zunächst, dieses Ziel in Kooperation mit den Herstellern, Importeuren und/oder Händlern zu erreichen. Wenn Gespräche mit den betroffenen Wirtschaftsakteuren nicht weiterführen, stehen den Behörden weitreichende Befugnisse zu.

So sind sie etwa ermächtigt, Wirtschaftsakteure zur Vorlage aller Unterlagen zu verpflichten, welche für die Zwecke der Marktüberwachung erforderlich sind. Zudem dürfen sie Räumlichkeiten von Wirtschaftsakteuren betreten und Produktmuster entnehmen.

Bei der Ausübung ihrer Befugnisse wahren die Marktüberwachungsbehörden die Vertraulichkeit, um Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten zu schützen.

Die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden sind in Artikel 19 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 geregelt.

Lupe über CE-Kennzeichnung
Quelle: DIBt, Berlin
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