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04. März 2021

Marktüberwachung – Kurz erklärt

Welche Unterlagen muss der Hersteller gegenüber den nationalen Behörden beibringen?

Der Hersteller unterliegt einer Herausgabepflicht, die sich auf alle Informationen und Unterlagen bezieht, die für den Nachweis der Konformität des Bauprodukts mit der Leistungserklärung und der Einhaltung sonstiger Anforderungen nach EU-BauPVO erforderlich sind.

Dies umfasst insbesondere die technische Dokumentation, die Leistungserklärung, die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen, ggf. die Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit oder die Bescheinigung der Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle und Prüfberichte für die Erstprüfung.
(vgl. Art. 11 Abs. 8 EU-BauPVO)

Hinsichtlich der Herausgabe von Unterlagen wahren die Marktüberwachungsbehörden erforderlichen-falls die Vertraulichkeit zum Schutz von Betriebsgeheimnissen oder personenbezogenen Daten.
(vgl. 19 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 765/2008)

Quelle: FAQ-Katalog zur Bauproduktenverordnung und zur Marktüberwachung

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