Nachricht-Detail

07. Juni 2021

Marktüberwachung – Kurz erklärt

In welchen Fällen müssen Sie als Händler die Pflichten eines Herstellers wahrnehmen?

Die Pflichten eines Herstellers gehen auf Sie über, wenn Sie

  • ein Bauprodukt herstellen lassen und es unter Ihrem eigenen Namen vermarkten.
    (vgl. Artikel 2 (19) Bauproduktenverordnung)
  • ein bereits hergestelltes Bauprodukt unter Ihrem Namen oder Ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen.
    (vgl. Artikel 15 Bauproduktenverordnung)
  • ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändern, dass die Konformität mit der Leistungserklärung beeinflusst werden kann.
    (vgl. Artikel 15 Bauproduktenverordnung)

Quelle: "Mit CE-gekennzeichneten Bauprodukten richtig handeln"; Information für Händler von harmonisierten Bauprodukten; Stand: März 2020

Lupe über CE-Kennzeichnung
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