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13. Dezember 2019

Neue Aufgabe – Das Deutsche Institut für Bautechnik als zuständige Behörde für den Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten

Bauprodukte und Baustoffe können – durch den Gehalt an natürlichen Radionukliden – natürliche Radioaktivität enthalten, aus denen sich eine erhöhte Strahlenbelastung beim Aufenthalt in Gebäuden ergibt. Deshalb enthält das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) in Kapitel 3  (§§ 133 ff) konkrete Festlegungen zum „Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten“.

Das StrlSchG setzt die Richtlinie 2013/59/EURATOM in nationales Recht um. Gemäß dem StrlSchG sind Hersteller oder Importeure von Bauprodukten verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen den Aktivitätsindex der Radionuklide Radium-226, Thorium-232 (oder seines Zerfallsprodukts Radium-228) und Kalium-40 zu bestimmen, wenn das Bauprodukt bestimmte mineralische Primärrohstoffe (siehe Anlage 9, StrlSchG) oder Rückstände (siehe Anlage 1, StrlSchG) enthält.

Dem Deutschen Institut für Bautechnik wurde nun vom Land Sachsen-Anhalt die Aufgabe übertragen, als zuständige Behörde für den Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten gemäß Strahlenschutzgesetz aktiv zu werden. Weitere Bundesländer haben eine Aufgabenübertragung an das DIBt angekündigt.

Als zuständige Behörde für den Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten kann das DIBt verlangen, vom Hersteller oder Importeur über die Ergebnisse der Bestimmung der spezifischen Aktivität unterrichtet zu werden (§ 134 Abs.3).Überschreitet die effektive Dosis den in § 133 StrlSchG genannten Referenzwert, ist das DIBt unverzüglich zu informieren. Im Falle der Referenzüberschreitung kann das DIBt innerhalb eines Monats nach Eingang der Information Maßnahmen anordnen, die zur Einhaltung des Referenzwerts bei Verwendung des Bauprodukts zur Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen erforderlich sind oder die Verwendung untersagen (§ 135 Abs. 2).

Damit übernimmt das DIBt eine weitere Aufgabe aus dem Katalog, auf den sich die Länder und der Bund im Rahmen des DIBt-Verwaltungsabkommens 2019 verständigt haben. Bearbeitet wird die neue Aufgabe in Referat II 4, das in diesem Zusammenhang ab 1. Januar 2020 die neue Bezeichnung "Gesundheitsschutz, Innenraumhygiene, Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten" und die Kontakt-E-Mail-Adresse strlschg(at)dibt(.)de erhält.

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