Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit von Bauprodukten in der novellierten Bauproduktenverordnung
Die novellierte Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110 [1], die seit dem 8. Januar 2026 generell anwendbar ist, enthält neue Anforderungen an die Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit von CE-gekennzeichneten Bauprodukten.
Grundlegende Anforderungen an Bauprodukte
Anhang I der novellierten Bauproduktenverordnung enthält eine Liste der grundlegenden Anforderungen an Bauwerke. Sie umfasst nunmehr acht statt bisher sieben Anforderungen. Vier davon beziehen sich auf den Umwelt- und Gesundheitsschutz. Die Aspekte Innenraumhygiene und Emissionen in die Außenumgebung wurden getrennt.
- Strukturelle Integrität
- Brandschutz
- Hygiene und Gesundheit
- Sicherheit und Barrierefreiheit
- Widerstand gegen Schalldurchgang und Schalleigenschaften
- Energieeffizienz und thermische Leistung
- Emissionen von Bauwerken in die Außenumgebung
- Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
Bezüglich dieser acht Aspekte können die Mitgliedstaaten Regelungsbedarfe im Rahmen des CPR-Acquis-Prozesses an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten übermitteln. Die Bedarfe fließen dann in die Ausarbeitung harmonisierter Normen (hEN) für Bauprodukte ein.
Deutschland meldet so etwa Anforderungen bezüglich des Gehalts und der Freisetzung von gefährlichen Stoffen aus Anhang 10 der MVV TB im Rahmen des CPR-Acquis-Prozesses.
Verbindlich auszuweisende wesentliche Umweltmerkmale
Ein neues Element der Verordnung sind die "vorab festgelegten wesentlichen Umweltmerkmale" nach Anhang II. Darin gelistet sind 19 Umweltindikatoren nach EN 15804 [1]:
- Auswirkungen auf den Klimawandel – insgesamt
- Auswirkungen auf den Klimawandel – fossile Energieträger
- Auswirkungen auf den Klimawandel – biogen
- Auswirkungen auf den Klimawandel – Landnutzung und Landnutzungsänderung
- Ozonabbau
- Versauerung
- Eutrophierung Süßwasser
- Eutrophierung Salzwasser
- Eutrophierung Land
- Photochemische Ozonbildung
- Verknappung von abiotischen Ressourcen – Mineralien und Metalle
- Verknappung von abiotischen Ressourcen – fossile Energieträger
- Wassernutzung
- Feinstaubemissionen
- Ionisierende Strahlung, menschliche Gesundheit
- Ökotoxizität, Süßwasser
- Humantoxizität, kanzerogene Wirkungen
- Humantoxizität, nicht kanzerogene Wirkungen
- Mit der Landnutzung verbundene Wirkungen
Die novellierte Verordnung macht die Ausweisung dieser wesentlichen Umweltmerkmale in der Leistungs- und Konformitätserklärung für harmonisierte (CE-gekennzeichnete) Bauprodukte stufenweise verbindlich. Für die Ausweisung der vorab festgelegten wesentlichen Umweltmerkmale müssen Hersteller unter bestimmten Vorgaben eine Ökobilanz für ihr Bauprodukt erstellen lassen.
Für die Umweltmerkmale a–d zum Global Warming Potential (Auswirkungen auf den Klimawandel) gilt dies auf dem Papier schon mit Anwendungsbeginn der novellierten Verordnung, also zum 8. Januar 2026. Voraussetzung ist allerdings, dass dafür eine Bewertungsgrundlage nach der novellierten Bauproduktenverordnung vorliegt, also eine harmonisierte Norm, eine andere harmonisierte technische Spezifikation oder – im Falle der ETA – ein Europäisches Bewertungsdokument. Für technische Spezifikationen nach der bisherigen Bauproduktenverordnung gilt diese Anforderung noch nicht.
Normung und ETA: Umweltmerkmale konkret
Im Rahmen der harmonisierten Normung zeichnet sich bereits ab, wie die Integration der vorab festgelegten wesentlichen Umweltmerkmale in den Normen aussehen könnte. Ein Beispiel ist die Normreihe für Raumheizer EN 16510-2 [3], die allerdings noch unter der alten BauPVO 2011 erarbeitet wurde. Sie enthält 29 Indikatoren zur ökologischen Nachhaltigkeit, die einigen Indikatoren aus der EN 15804 entsprechen – also nicht nur die 19 vorab festgelegten wesentlichen Umweltmerkmale nach Anhang II der Bauproduktenverordnung 2024. Als erster Normungsauftrag (Standardisation Request) aus dem CPR-Acquis-Prozess nach der novellierten Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110 wurde M/615 [4] für Zement veröffentlicht. Hier sind, über die 19 vorab festgelegten wesentlichen Umweltmerkmale nach Anhang II hinaus, alle 38 Indikatoren der EN 15804 enthalten.
Für das ETA-Verfahren laufen vorbereitende Abstimmungen zwischen der Europäischen Kommission und der Europäischen Organisation für Technische Bewertung zur zukünftigen Ausgestaltung der Anforderung "Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen".
Verhältnis EN 15804 und Bauproduktenverordnung
Die novellierte Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110 nennt in Anhang II vorab festgelegte wesentliche Umweltmerkmale, die ausgewählten Indikatoren der EN 15804 entsprechen. Die EN 15804 wurde bisher als Grundlage für die Erstellung von freiwilligen Umweltproduktdeklarationen – bekannter als EPD (von Environmental Product Declaration) – verwendet. Das heißt aber nicht, dass für harmonisierte Bauprodukte künftig ein EPD erstellt werden muss. Vielmehr sieht die Bauproduktenverordnung ein eigenes Bewertungs- und Überprüfungsverfahren für die Umweltleistungen vor.
Die Angaben zur ökologischen Nachhaltigkeit werden von einer notifizierten Stelle im Rahmen des Bewertungs- und Überprüfungsverfahrens 3+ (AVS von Assessment and Verification System) geprüft. Die so validierten Werte geben Hersteller dann in der Leistungs- und Konformitätserklärung für das Bauprodukt an.
Fazit und Ausblick
Die novellierte Bauproduktenverordnung bringt neue Herausforderungen in Bezug auf die Nachhaltigkeit mit sich. In besonderer Weise zu nennen ist hier die verpflichtende Ausweisung von Umweltmerkmalen nach Anhang II der Bauproduktenverordnung in den Leistungs- und Konformitätserklärungen für Bauprodukte. Dies führt zu wesentlichen Veränderungen im Normungsprozess wie auch im ETA-Verfahren.
Die Modalitäten für die Umsetzung der wesentlichen Umweltmerkmale nach Anhang II, etwa wie genau die Ökobilanzierung für welche Lebenszyklusphasen durchzuführen ist, müssen zum Teil noch definiert und etabliert werden. Die Beteiligten – insbesondere die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten, die eingebundenen Normungsorganisationen und die Europäische Organisation für Technische Bewertung – arbeiten aktuell an einer Klärung offener Verfahrensfragen, um der Wirtschaft einen verlässlichen Umsetzungsrahmen zu bieten.
Quellen:
[1] Bauproduktenverordnung – Verordnung (EU) 2024/3110 (PDF) (106 Seiten) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011; ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024; Amtsblatt der Europäischen Union
[2] DIN EN 15804:2022-03 Nachhaltigkeit von Bauwerken – Umweltproduktdeklarationen – Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte; Deutsche Fassung EN 15804:2012+A2:2019 + AC:2021
[3] Normreihe EN 16510-2 Häusliche Feuerstätten für feste Brennstoffe
[4] C(2025)4828 – Normungsauftrag M/615
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 28.07.2025 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung in Bezug auf Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder/Bindemittel zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates