Bauprodukte Detail

Abscheideranlagen für Fette

Abscheideranlagen für Fette dienen zur Abtrennung von Fetten aus dem Abwasser gewerblicher Betriebe.

Bauaufsichtlicher Rahmen

Abscheideranlagen für Fette, die in den Geltungsbereich der harmonisierten europäischen Norm EN 1825-1 fallen, müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein.

Für Abscheideranlagen für Fette nach EN 1825-1:2004  wurden bis Oktober 2016 allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erteilt. Infolge der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache C-100/13 werden für diese Produkte, wenn sie die CE-Kennzeichnung auf Grundlage der EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) tragen, keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen mehr erteilt (Hinweise siehe unten).

Für die Verwendung der Abscheideranlagen für Fette sind die einschlägigen Landesvorschriften entsprechend der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), Abschnitt B 4.2 "Technische Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung von Anlagen mit Bauprodukten zur Abwasserbehandlung" zu berücksichtigen.

Abscheideranlagen für Fette, die nicht von der harmonisierten europäischen Norm erfasst sind, z.B. Fettabscheider für bewegliche Spüleinrichtungen, fallen ggf. in den Geltungsbereich der Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach den Landesbauordnungen (WasBauPVO).
Vgl. WasBauPVO, § 1; 1c) "Fettabscheider"

Hierfür erteilt das DIBt allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen in Kombination mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung, mit denen sowohl die baurechtliche als auch die wasserrechtliche Eignung der Anlagen nachgewiesen wird.

Zurzeit sind folgende Zulassungsgrundsätze erarbeitet: 

Anforderungen an Fettabscheider für bewegliche Spüleinrichtungen

Die Zulassungsgrundsätze in diesem Arbeitsbereich sind nicht veröffentlicht, sondern werden den Antragstellern im Rahmen des Verfahrens zur Verfügung gestellt.

pdf-Datei Hinweise zu CE-gekennzeichneten Abscheideranlagen für Fette nach DIN EN 1825-1:2004/AC:2006-05 (2 Seiten ) Stand: Juni 2018

Nationales Verfahren

Für die Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) oder allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) ist ein Antrag beim DIBt erforderlich (vgl. §§ 16a Abs. 2 und 18 Abs. 2 und 4 MBO). Das gilt auch für die Änderung, Ergänzung oder Verlängerung einer bestehenden Zulassung oder einer bestehenden Bauartgenehmigung.

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Benötigt werden folgende Angaben: Name und Adresse des Antragstellers, Beschreibung des Bauprodukts/der Bauart und des Verwendungs- bzw. Anwendungsbereichs, Ziel des Antrags (Neuzulassung oder Änderung/Ergänzung/Verlängerung einer Zulassung).

Gerne können Sie unsere Antragsmuster nutzen.

abZ+aBG

Z
Neubescheid
E
Ergänzungsbescheid
Ä
Änderungsbescheid
V
Verlängerungsbescheid
G
Geltungsdauer bis
Regelungsgegenstand Antragsteller Bescheid-Nr. Geltungsdauer
von / bis
Fettabscheider aus Edelstahl für bewegliche Spüleinrichtungen WNG WALPOL GmbH Benzstraße 13 45891 Gelsenkirchen Z-54.6-340 Z: 30.08.2021
G: 01.07.2026
Fettabscheider für bewegliche Spüleinrichtungen LipuMobil-P/LipuMobil-S ACO Passavant GmbH Im Gewerbepark 11c 36466 Dermbach Z-54.6-546 Z: 27.11.2023
G: 07.12.2028
Fettabscheider für bewegliche Spüleinrichtungen AQUA-LIPOSTAR mobil TOPATEC Wasser- und Abwassertechnik GmbH Uhlandstraße 10 72654 Neckartenzlingen Z-54.6-547 Z: 27.08.2019
G: 27.08.2024