FAQ zur Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) nach Landesbauordnung
1. Wo sind die Aufgaben und der Tätigkeitsbereich der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen) geregelt?
Die Aufgaben der PÜZ-Stellen sind in den Landesbauordnungen und den auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften und Verordnungen geregelt. Die Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern lehnen sich eng an Musterregelungen an, die von der Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder (Bauministerkonferenz) als gemeinsame Grundlage erarbeitet werden. Zur Vereinfachung nehmen wir hier auf die Musterregelungen Bezug.
Für die Anerkennung und Tätigkeit als PÜZ-Stellen sind insbesondere relevant:
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Musterbauordnung (MBO) 2002, geändert September 2022
(80
Seiten)
Fassung: November 2002 – zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 22./.23. September 2022
-
Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 2020/1
(340
Seiten)
Ausgabe 2020/1; Amtliche Mitteilungen 2021/1 (Ausgabe: 19. Januar 2021)
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Muster-Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO)
(5
Seiten)
Stand: Juni 2018
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Muster-Hersteller und Anwenderverordnung (MHAVO)
(2
Seiten)
Fassung: 6. März 2018
-
Muster-Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (MÜTVO)
(1
Seite)
Fassung 6. März 2018
2. Was sind die Aufgaben der PÜZ-Stellen nach den Landesbauordnungen?
Die Landesbauordnungen sehen unabhängige Stellen für unterschiedliche Aufgaben vor. Diese umfassen:
- Tätigkeiten im Rahmen der Übereinstimmungsbestätigung
Hier ist eine Anerkennung möglich als- Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (ÜHP-Stelle)
- Zertifizierungsstelle (Z-Stelle) oder
- Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (Ü-Stelle)
- die Überwachung bestimmter Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (Überwachungsstelle nach § 16a Abs. 7 und § 25 Abs. 1 MBO) sowie
- die Überprüfung der Sachkunde, Erfahrung und technischen Ausstattung von Bauproduktherstellern und Anwendern von Bauarten (Prüfstelle nach § 16a Abs. 6 und § 25 Abs. 1 MBO)
- die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (abP-Stelle)
Die Anerkennung ist für eine oder mehrere dieser Aufgaben möglich.
3. Welche Anforderungen müssen die PÜZ-Stellen erfüllen?
Die Anforderungen an PÜZ-Stellen sind in den einschlägigen Verordnungen der Länder geregelt. Zu den wichtigsten Voraussetzungen gehören Unparteilichkeit, ausreichende technische Kompetenz und Erfahrung sowie geeignete Räumlichkeiten und technische Ausrüstung. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen wird im Rahmen des Anerkennungsverfahrens vom DIBt überprüft.
4. Wo kann die Anerkennung beantragt werden und welche Unterlagen sind hierfür erforderlich?
Für die Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt:
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Liste der Antragsunterlagen für die Anerkennung als PÜZ-Stelle nach Landesbauordnung – Allgemeine Unterlagen
(2
Seiten)
Stand: November 2021; Allgemeine Unterlagen – unabhängig von der beantragten Tätigkeit
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Liste der Antragsunterlagen für die Anerkennung als PÜZ-Stelle nach Landesbauordnung – Technische Unterlagen – abP
(1
Seite)
Stand: November 2021; Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse
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Liste der Antragsunterlagen für die Anerkennung als PÜZ-Stelle nach Landesbauordnung – Technische Unterlagen – ÜHP, ÜZ
(1
Seite)
Stand: November 2021; Stellen, die für die Übereinstimmungsbestätigung einzuschalten sind
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Liste der Antragsunterlagen für die Anerkennung als PÜZ-Stelle nach Landesbauordnung – Technische Unterlagen - ü nach § 16a Abs. 7 und § 25 Abs. 2 MBO
(1
Seite)
Stand: November 2021; Überwachungsstelle für die Überwachung bestimmter Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
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Liste der Antragsunterlagen für die Anerkennung als PÜZ-Stelle nach Landesbauordnung – Technische Unterlagen – p nach § 16a Abs. 6 und § 25 Abs. 1 MBO
(1
Seite)
Stand: November 2021; Prüfstelle für die Überprüfung von Herstellern bestimmter Bauprodukte und von Anwendern bestimmter Bauarten
Ihren Antrag und die dazugehörigen Unterlagen senden Sie bitte an die zuständige Anerkennungsbehörde. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der beantragenden Einrichtung. Die meisten Bundesländer haben diese Aufgabe an das DIBt übertragen.
- Befindet sich der Sitz der Einrichtung in
- Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein oder Thüringen,
- richten Sie bitte Ihren Antrag direkt an das DIBt.
- Befindet sich der Sitz der Einrichtung in
- Bremen, Niedersachsen oder dem Saarland
- richten Sie bitte Ihren Antrag an die Oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes, in dem die beantragende Einrichtung ihren Sitz hat.
5. Ist für die Anerkennung als PÜZ-Stelle eine Akkreditierung der DakkS erforderlich?
Nein, für eine Anerkennung als PÜZ-Stelle nach den Landesbauordnungen ist keine Akkreditierung erforderlich.
6. Wie lange ist die Anerkennung als PÜZ-Stelle gültig?
7. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen, wenn die Anerkennung als PÜZ-Stelle versagt wurde?
Ist das DIBt Anerkennungsbehörde (vgl. Frage 4), können Sie gegen die Versagung der Anerkennung zunächst Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, können Sie Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
In den Fällen, in denen die Anerkennung nicht auf das DIBt übertragen wurde, kommen die Bestimmungen des Landes zur Anwendung, in dem die Stelle ihren Sitz hat.
8. Was ist für die Tätigkeit als PÜZ-Stelle zu beachten?
Zum Bescheid über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach den Landesbauordnungen gehören bestimmte Auflagen, Hinweise und Richtlinien, die Sie auf der Seite PÜZ-Stellen einsehen können.
9. Müssen PÜZ-Stellen gegen Schäden versichert sein, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben?
Bauordnungsrechtlich besteht keine Versicherungspflicht für PÜZ-Stellen. Eine entsprechende Absicherung ist jedoch zu empfehlen.
10. Wer beauftragt die PÜZ-Stellen?
PÜZ-Stellen werden von Herstellern oder Anwendern beauftragt. Sie werden in der Regel auf Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags tätig. Eine Ausnahme bilden Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse. Die Erteilung des Prüfzeugnisses gilt als Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
11. Wie können sich PÜZ-Stellen um Aufträge bewerben?
Bitte sprechen Sie direkt mögliche Auftraggeber an.
12. An wen kann sich der Hersteller oder Anwender wenden, wenn er mit der Tätigkeit einer PÜZ-Stelle nicht zufrieden ist?
PÜZ-Stellen werden aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrags beauftragt (vgl. Frage 10). Bei Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Vertragserfüllung sind – wie auch sonst bei zivilrechtlichen Streitigkeiten – die Zivilgerichte zuständig.
Eine Ausnahme bilden Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse. Hier können Sie zunächst Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, können Sie Klage gegen die Prüfstelle vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Schließt das jeweilige Landesrecht ein Vorverfahren aus, kann abweichend davon umgehend Klage beim Verwaltungsgericht gegen die Prüfstelle eingereicht werden.
13. Wo finden interessierte Institute, PÜZ-Stellen oder Auftraggeber weitere Informationen?
Als Informationsquellen können insbesondere dienen:
- die einschlägigen Landesbestimmungen (entsprechend MBO, M-PÜZAVO, MHAVO, MÜTVO)
- die Website des DIBt
- die Website der Bauministerkonferenz (www.bauministerkonferenz.de)
- der DIBt-Newsletter sowie die Amtlichen Mitteilungen des DIBt
- das Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen (PÜZ-Verzeichnis)
- die Richtlinien, Auflagen und Hinweise zum Bescheid über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Landesbauordnung
- die Regelungen in den Technischen Baubestimmungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen und Zustimmungen im Einzelfall