PÜZ-Stellen

PÜZ-Stellen

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen – kurz PÜZ-Stellen – tragen als unparteiliche Drittstellen dazu bei, dass Bauprodukte den nationalen Anforderungen entsprechen und sicher verwendet werden können. Um als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach Landesbauordnung tätig zu werden, ist eine Anerkennung erforderlich.

Die Landesbauordnungen sehen unabhängige Stellen für unterschiedliche Aufgaben vor. Diese umfassen:

  • Tätigkeiten im Rahmen der Übereinstimmungsbestätigung
    Hier ist eine Anerkennung möglich als
    • Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (ÜHP-Stelle)
    • Zertifizierungsstelle (Z-Stelle) oder
    • Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (Ü-Stelle)
  • die Überwachung bestimmter Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (Überwachungsstelle nach § 16a Abs. 7 und § 25 Abs. 1 MBO) sowie
  • die Überprüfung der Sachkunde, Erfahrung und technischen Ausstattung von Bauproduktherstellern und Anwendern von Bauarten (Prüfstelle nach § 16a Abs. 6 und § 25 Abs. 1 MBO)
  • die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (abP-Stelle)

Die Anerkennung ist für eine oder mehrere dieser Aufgaben möglich.

Die Anforderungen an PÜZ-Stellen sind in den einschlägigen Verordnungen der Länder geregelt. Zu den wichtigsten Voraussetzungen gehören Unparteilichkeit, ausreichende technische Kompetenz und Erfahrung sowie geeignete Räumlichkeiten und technische Ausrüstung. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen wird im Rahmen des Anerkennungsverfahrens vom DIBt überprüft.

Für die Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt:

Ihren Antrag und die dazugehörigen Unterlagen senden Sie bitte an die zuständige Anerkennungsbehörde. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der beantragenden Einrichtung. Die meisten Bundesländer haben diese Aufgabe an das DIBt übertragen.

  • Befindet sich der Sitz der Einrichtung in
    • Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein oder Thüringen,
    • richten Sie bitte Ihren Antrag direkt an das DIBt.
  • Befindet sich der Sitz der Einrichtung in
    • Bremen, Niedersachsen oder dem Saarland
    • richten Sie bitte Ihren Antrag an die Oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes, in dem die beantragende Einrichtung ihren Sitz hat.

Die Anerkennung und Tätigkeit als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle sind an die Beachtung bestimmter Richtlinien und Hinweise geknüpft.

Vorbemerkungen zu den Richtlinien und Hinweisen für die Tätigkeit von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen) nach Landesbauordnung

1. Richtlinien und Hinweise für Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (abP)

2. Richtlinien und Hinweise für Prüfstellen für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (ÜHP)

3. Richtlinien und Hinweise für Zertifizierungsstellen (Z)

4. Richtlinien und Hinweise für Überwachungsstellen (Ü)

5. Richtlinien und Hinweise für Überwachungsstellen für die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ü (Teil 5))

6. Richtlinien und Hinweise für Prüfstellen für die Überprüfung von Herstellern von Bauprodukten und Anwendern von Bauarten (p (Teil 6))

Die Tätigkeit der PÜZ-Stellen ist in den Landesbauordnungen und den auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften und Verordnungen geregelt. Die Bestimmungen der einzelnen Bundesländer lehnen sich an Musterregelungen an, die von der Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder (Bauministerkonferenz) als gemeinsame Grundlage erarbeitet werden. Zur Vereinfachung nehmen wir hier auf die Musterregelungen Bezug.

Weitere Hinweise und Informationen für PÜZ-Stellen