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22. September 2022

Bundesrat berät Vorschlag der Kommission für eine neue Bauproduktenverordnung

Der Bundesrat hat am 16. September 2022 den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Novelle der Bauproduktenverordnung beraten und sich auf eine gemeinsame Position verständigt. Diese ist in der Vollfassung auf der Website der Länderkammer nachzulesen. Die wichtigsten Eckpunkte haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.

Die gemeinsame Position der Bundesländer wird auch in die laufenden Verhandlungen zur Überarbeitung der Bauproduktenverordnung im Rat der Europäischen Union einfließen. Die Abstimmungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten haben hier Ende Mai 2022 begonnen und sind seit September 2022 – inzwischen unter tschechischem Vorsitz – in eine intensive Phase übergegangen. 

Innerhalb Deutschlands verständigen sich Bund und Länder engmaschig in einem gemeinsamen Arbeitskreis zur CPR*-Novelle, der mit Vertreterinnen und Vertretern der Bauministerkonferenz, verschiedener Bundesressorts und des DIBt besetzt ist. 

* Construction Products Regulation, so die englische Bezeichnung der Bauproduktenverordnung


Eckpunkte der Position der Länder zum
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011         

KOM (2022) 144 endg.; Ratsdok 7799/22; BR-Drucksache 213/22

Allgemein

1. Zentrale Anliegen: Bestimmungen zum freien Warenverkehr von harmonisierten Bauprodukten so regeln, dass diese Bestimmungen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, ihrer Zuständigkeit für die Bauwerkssicherheit verlässlich und rechtsicher gerecht werden zu können; Auflösung des "Normungsstillstands" auf EU-Ebene; Einfluss- und Mitwirkungsrechte der Mitgliedstaaten an verschiedenen grundlegenden Harmonisierungsentscheidungen auf EU-Ebene, wie Normungsaufträge, die maßgeblichen Einfluss auf die Gewährleistung der Bauwerkssicherheit in den Mitgliedstaaten haben; Verhinderung eines "Wettbewerb der geringsten Anforderungen".

2. Positiv: Bekenntnis für den Erhalt des Konzepts der "gemeinsamen Fachsprache".

3. Positiv: Ziel der neuen Bauproduktenverordnung, einen Beitrag zum ökologischen Wandel und zu einer ressourceneffizienten Wirtschaft zu leisten. 

4. Sehr kritisch dagegen:

  • die von der Kommission vorgeschlagene enorme Ausweitung des Gegenstands der Bauproduktenverordnung auf systemfremde Produktanforderungen,
  • die über das Ziel hinausschießende harmonisierte Zone, mit der neuen Entwicklungen nicht ordnungsgemäß Rechnung getragen werden kann,  
  • Eingriffe in die Gesetzgebungszuständigkeit der Mitgliedstaaten,    
  • die praxisferne Komplexität des Regelwerks,             
  • eine massive Ausweitung von Entscheidungsbefugnissen der Kommission in grundlegenden Fragestellungen sowie           
  • fehlende spezialgesetzliche Mitwirkungsrechte der Mitgliedstaaten an strukturellen Entscheidungen der technischen Harmonisierung, die maßgeblich Einfluss auf die Erfüllung der Bauwerksanforderungen in den Mitgliedstaaten haben.

5. Kritisch auch: Im MÜ-Bereich kommt es mit gleichen/ähnlichen Regelungsinhalten zu schwierigen Anwendungs- und Abgrenzungsfragen zwischen der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2010/1020 und der neuen Bauproduktenverordnung.

Zu Artikel 1

6. Aufnahme richtungsweisender Erwägungsgründe (und ggf. auch einzelner Bestimmungen) zum Niveau der Bauwerkssicherheit und zum Erlass von Bestimmungen über Bauwerke (beides = Kompetenz der Mitgliedstaaten); zu Grundanforderungen an Bauwerke in der BauPVO (= spiegeln die mitgliedstaatlichen Bauwerksvorschriften wieder, stellen technisch erforderliche Verbindungen zu den Bauprodukten her und sind Grundlage für die Erteilung von Normungsaufträgen und die Ausarbeitung von EAD).

7. Streichen: direkte Montage von Bauprodukten

8. Streichen: Funktionsanforderungen an Bauprodukte nach Anhang I Teil B (Art. 1 b)) (dort u.a. Festlegungen zur Installation/zum Einbau von Bauprodukten in Bauwerken [=Gesetzgebungszuständigkeit der Mitgliedstaaten und nicht der Union, ebenso regelmäßige Inspektionen eingebauter Produkte]; im Übrigen Anhang I Teil B aus technischer Sicht überflüssig). Ausgenommen lediglich die Festlegungen zu Werkstoffen, chemischen Zusammensetzungen, Abmessungen und Formen der Produkte (an anderer Stelle in der Verordnung verankern).

9. Streichen aller Vorschriften über Anforderungen an die allgemeine Produktsicherheit, nebst Anhang I Teil C, 1 (Artikel 1 Satz 2 Buchstabe b)). Sollte diese Option nicht mehrheitsfähig sein, hilfsweise: gesetzlichen Bestimmungen über Anforderungen an die allgemeine Produktsicherheit nicht mit den bauwerksbezogenen Harmonisierungsregeln für Bauprodukte vermischen, sondern ein klar abgegrenztes Kapitel vorsehen, dafür keine CE-Kennzeichnung und keine Konformitätserklärung. Erhebliche Sicherheitsbedenken, da "diese CE-Kennzeichnung" bauwerksbezogene Leistungsangaben suggerieren, sie aber nicht beinhalten.

10. Vorschlag der Kommission mit     

  • den allgemeinen Produktsicherheitsanforderungen (Anhang I Teil C, 1.),          
  • den Anforderungen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Leistung von Produkten (Anhang I Teil B),           
  • den Umweltproduktanforderungen (Anhang I Teil C, 2.) und      
  • umfänglichen Produktinformationsanforderungen (Anhang I Teil D)
    und diese alle neben dem Kernanliegen der Verordnung (Aufstellung harmonisierter Regeln zur bauwerksbezogenen Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale) insgesamt überkomplex und nicht mehr praxistauglich

Zu Artikel 2

11. Streichen: 3D-Druck in Gänze (3D-Datensätze, Werkstoffe, deren Verwendungszweck der 3D-Druck von Bauprodukten ist, sowie 3D-Druckdienstleistungen im Zusammenhang mit Bauprodukten)

12. Streichen: Bauprodukte, die auf der Baustelle hergestellt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. c))

13. Streichen: Bausätze bzw. Module, welche in sich vollständige bauliche Anlagen oder Teile davon sind und für deren Herstellung Bemessungsvorgaben in die Norm aufgenommen werden müssen (z.B. komplette Häuser) (= Konflikt mit der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Festlegung der technischen Baubestimmungen)

14. Aufnahme einer Bestimmung in Artikel 2 Abs. 3, nach der die Verordnung (a) nicht für Bauprodukte mit wesentlichen Merkmalen gilt, welche sich erst in der konkreten Einbausituation am Bauwerk ermitteln lassen und auch (b) nicht für Bauprodukte gilt, die erst nach den Regeln am Einbauort bemessen und dimensioniert werden können und diese Bemessung auf Eigenschaften der Vorprodukte basiert (z.B. Betonfertigteile).

15. Aufnahme einer Regelung in Artikel 2 Abs. 3, nach der die Verordnung nicht gilt für die Nichtserienfertigung und handwerkliche Fertigung.

Zu Artikel 3

16. Beschränkung der harmonisierten Zone auf harmonisierte technische Spezifikationen nach Artikel 4 Abs. 2 und delegierte Rechtsakte nach Artikel 34 Abs. 4 sowie auf die von diesen harmonisierten technischen Spezifikationen und diesen delegierten Rechtsakte abgedeckten/erfassten Aspekte (Art. 3 Nr. 38)

17. Ablehnung Ausweitung der Definition des Bauprodukts (z.B. hinsichtlich der Gebrauchsanweisung und der Verpackung)

Zu Artikel 4

18. Ergänzung Artikel 4 Abs. 2: Der Geltungsbereich der harmonisierten technischen Spezifikation für ein Bauprodukt muss spezifisch festgelegt und eindeutig bestimmbar sein

19. Aufnahme eines Erwägungsgrundes für ein klares Verständnis der sich wechselseitig beeinflussenden Gesetzgebungsebenen (Mitgliedstaaten Bauwerksanforderungen, Union Binnenmarkt)     

20. Positiv in Artikel 4 Abs. 2: Bei der Festlegung der Wesentlichen Merkmale von Produkten in Normen wird den regulatorischen Erfordernissen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen. Anders aber z.B. Artikel 7 Abs. 3, dort lediglich (und entsprechend abzulehnen): Die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Wesentlichen Merkmale werden "so weit wie möglich" durch harmonisierte technische Spezifikationen abgedeckt.   
Insoweit Präzisierung nötig: "Die wesentlichen Merkmale der Produkte ergeben sich gemäß Absatz 1 aus den regulatorischen Erfordernissen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Grundanforderungen an Bauwerke oder aus Anhang I Teil A Nummer 2. "      

21. Position: Im Rahmen der Erstellung oder Überarbeitung eines Normungsmandats durch die Kommission sollten Mitgliedstaten die gemäß ihren Bauwerksbestimmungen für einen bestimmten Verwendungszweck eines Bauprodukts geforderten Wesentlichen Merkmale der Kommission mitteilen und die Kommission sollte alle von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Wesentlichen Merkmale in Bezug auf die Grundanforderungen an Bauwerke vollständig in den Normungsauftrag aufnehmen. Technische Anforderungen auch von nur einem Mitgliedstaat müssen in Normen abbildbar sein.

22. Aufnahme spezialgesetzlicher Regelungen zu Mitwirkungsrechten und -pflichten der Mitgliedstaaten bei der Erstellung von Normungsaufträgen, der Erstellung von Normen und deren Einführung sowie bei den Festlegungen über die Fertigungskontrolle von Produkten

23. Aufnahme transparenter, rechtssicherer und verbindlicher Verfahrensvorschriften und Kriterien für die Erarbeitung und den Erlass von harmonisierten technischen Spezifikationen (Kriterien direkt in den Verordnungsvorschlag oder Verpflichtung der Kommission, bis zu einem bestimmten Datum per delegierten Rechtsakt die zuvor genannten Kriterien öffentlich bekannt zu machen)

24. Aufnahme eines Instruments zur Intervention unter Weiterentwicklung des aktuellen Art. 18 der Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011         

25. Art. 4 Abs. 3 sog. "Fallback-Lösung": Sieht die Befugnis für die Kommission vor, delegierte Rechtsakte als Ersatz für eine harmonisierte Norm zu erlassen.
Position: Streichung von Artikel 4 Abs. 3   
Potential für Etablierung einer technischen Parallel-Welt zur Normung, Schwächung der Normungsstrukturen, keine ausreichende technische Expertise bei der Kommission, keine "Mandate" vorgesehen, unterschiedliche Interessen, wie in der Normung, nicht beachtet, gewünschte Lückenergänzung hinreichend durch Art. 34 Abs. 4 (neu) möglich           
Hilfsweise Position: wenigstens Randbedingungen – z.B. Festlegungen analog zu einem Normungsmandat, Mitbestimmung der Mitgliedstaaten – festlegen

Zu Artikel 5

26. Artikel 5 wird sehr kritisch gesehen, da in unzulässiger Weise das nationale Bauordnungsrecht überschrieben werden kann.

27. Streichung der Anforderungen an die allgemeinen Produktinformationen nach Anhang I Teil D (zu Einzelheiten siehe ausführlich Vorlage Bundesrat) 
Soweit Anforderungen für den Transport (noch im Bereich des Warenverkehrs) betroffen sind, Integration in die Leistungserklärung möglich, verbunden mit einer entsprechenden Verpflichtung der Hersteller in Artikel 21

28. Streichung von Anhang I Teil B und Teil C, Ziffer 1. (zu Einzelheiten siehe ausführlich Vorlage Bundesrat)

Zu Artikel 6

29. Festlegungen über die erforderlichen Maßnahmen zur Fertigungskontrolle abhängig vom Verwendungszweck und auf Grundlage eindeutiger, nachvollziehbarer und transparenter Kriterien erforderlich. Dabei muss die mögliche Schadensfolge im Versagensfalle, die Empfindlichkeit auf die Leistungsfähigkeit bei leicht abweichenden Produktionsbedingungen, die Fehleranfälligkeit beim Herstellprozess sowie die Möglichkeit Fertigungsfehler leicht zu erkennen eine Rolle spielen (vgl. hierzu auch den "decision tree", Anlage zur Vorlage Bundesrat).

Zu Artikel 7

30. Vorschlag der Kommission für eine harmonisierte Zone schießt weit über das Ziel hinaus

31. Potenzielle Anforderungen aus der harmonisierten Zone herausnehmen und die harmonisierte Zone auf die Normen nach Artikel 4 Abs. 2 und die delegierten Rechtsakte nach Artikel 34 Abs. 4 sowie auf die von diesen Normen und diesen delegierten Rechtsakten erfassten Aspekte begrenzen           

32. Streichung der Wörter "über diese hinausgehen" in Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe c), damit ein Mitgliedstaat in seinen Vorschriften und Verwaltungsmaßnahmen über die durch einen delegierten Rechtsakt festgelegten Schwellenwerte hinausgehen darf

33. In Artikel 7 Abs. 3 Satz 4 die Wörter "so weit wie möglich" durch den Passus "den regulatorischen Erfordernissen der Mitgliedstaaten wird Rechnung getragen" ersetzen (siehe bereits oben Ziffer 20.)

34. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind schwerfällig, neuen Entwicklungen kann nicht ordnungsgemäß Rechnung getragen werden; Streichung des Genehmigungsverfahrens nach Artikel 7 Abs. 5

35. Aufnahme klarerer Regelungen für den Fall noch nicht vollständiger Harmonisierung: Gegenstand, Reichweite und Folgen einer im Einzelfall nicht vollständigen Produktharmonisierung müssen rechtssicher definiert sein. Lücken (u.a. fehlendes Produktmerkmal oder fehlendes Prüfverfahren) dürfen nicht dazu führen, dass eine im Mitgliedstaat zur Sicherstellung der Bauwerkssicherheit erforderliche, verwendungsbezogene Produktleistung nicht erklärt werden darf. Erforderliche Produkteigenschaften, die in Bezug auf einen Verwendungszweck noch nicht vollständig harmonisiert sind, dürfen bis zu einer Harmonisierung national geregelt werden, um Regelungslücken zu vermeiden.

Zu Artikel 8

36. Kollisionsregeln für mindestens die folgenden Unionsrechtsvorschriften definieren: Ökodesign-Verordnung, REACH-Verordnung, CLP-Verordnung, Abfallrahmen­richtlinie, Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie, Produktsicherheitsrichtlinie bzw. zukünftige  Verordnung, Druckgeräterichtlinie und Gebäudeenergie­effizienzrichtlinie. Klarstellung, ob eine Leistungsausweisung in Bezug auf die jeweiligen Vorschriften und die dort geregelten Eigenschaften gefordert wird.

37. Richtlinie 2013/59/Euratom (in Verbindung mit den jeweiligen nationalen Umsetzungsrechtsakten) aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung nach Art. 2 Abs. 3 ausschließen.

Zu Artikel 11

38. Ergänzung von Artikel 11 dahingehend, dass klare Festlegungen zu den auszuweisenden Bauproduktleistungen getroffen werden. Insbesondere muss die Leistungserklärung von Bauprodukten immer auch einen spezifischen und eindeutigen Verwendungszweck enthalten. Der Hersteller ist dabei frei den Verwendungszweck festzulegen. Soweit kein Verwendungszweck angegeben ist, gilt der gesamte Anwendungsbereich der zugrundeliegenden Norm. Zudem muss die aus der Harmonisierung resultierende Erklärung/Deklaration zu einem Bauprodukt für den Markteintritt im Zielmitgliedstaat alle erforderlichen Angaben für den ausgewiesenen Verwendungszweck enthalten.

Zu Kapitel IV – Normen für Bauprodukte und Europäische Bewertungsdokumente

39. Grundsätzlich positiv: Vorschläge zu den Normen für Bauprodukte und den Europäischen Bewertungsdokumenten. Unterstützung insbesondere für die Befugnis der Kommission nach Art. 34 Abs. 4, um Fundstellenbekanntmachungen von Normen zu ermöglichen (Behebung des aktuellen "Normungsstillstands").

40. Streichung von Artikel 35 Abs. 2 lit. b) (Europäisches Bewertungsdokument, EAD) darf  nicht erarbeitet werden, wenn die Absicht besteht, eine harmonisierte Norm innerhalb der nächsten zwei Jahre anzunehmen) 
Hilfsweise Änderung zum maßgeblichen Zeitpunkt: Wenn eine von den europäischen Normungsorganisationen entwickelte harmonisierte Norm bei der Kommission zur Prüfung vorliegt.

41. Ergänzung in Artikel 35 Abs. 2: Möglichkeit für die Erstellung eines EAD, wenn ein bestimmtes Wesentliches Merkmal in einer harmonisierten Spezifikation oder einem Delegierten Rechtsakt fehlt (wie bisher auch)

42. Beibehaltung des bisherigen Kostenbeteiligungsmodells (Finanzierung der Arbeit in EOTA), wie bisher auch in den Fällen, in denen ein Hersteller den Anstoß für die Erstellung eines EAD gegeben hat.

43. Einführung einer "Verschweigensregelung" (Bei Nichteinhaltung einer Frist zur Veröffentlichung von EAD durch die Kommission besteht die Möglichkeit zur Ausstellung von ETAs und, sofern erforderlich, auch zur Notifizierung von Stellen.)

44. Beibehaltung der bisherigen Zuordnung der Bereichscodes zu den Produktbereichen in Anhang IV und Leerzeilen bei gestrichenen Produktbereichen

Zu Kapitel V Technische Bewertungsstellen

45. Erhalt der bisherigen Finanzierungsregelung von EOTA bzw. hilfsweise zumindest Klarstellung, dass Bezugsgröße nach Art. 46 Abs. 3 nur die Einnahmen einer Technischen Bewertungsstelle im Zusammenhang mit EOTA-Aktivitäten sein kann. (Artikel 46 Abs. 3 sieht vor, dass jede Technische Bewertungsstelle mit 2% ihres Jahreshaushaltes oder -umsatzes EOTA unterstützen muss)

46. Streichung von Art. 46 Abs. 6 (Abhängigkeit der Unterstützung durch die Kommission von einer gerechten geografischen Verteilung der TABs)

Zu Kapitel VI – Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen, Anhang V  

47. Streichung unsubstantiierter Behauptungen über mangelhafte Notifizierungen und Praktiken der Akkreditierungsstellen sowie über systematische Nichtkonformitäten seitens notifizierter Stellen aus den Erwägungsgründen

48. Keine Änderung der in Anhang V aufgeführten Systeme ohne vorherige, spezialgesetzlich ausgestaltete Mitwirkung der Mitgliedsstaaten und Beteiligung der betroffenen Kreise

49. Aufnahme von Rechtsschutzmöglichkeiten für die notifizierten Stellen, z.B. wenn die Kommission aufgrund bloßer Kenntnis die notifizierte Stelle nicht in das Verzeichnis der notifizierten Stellen aufnimmt

50. Keine einschränkenden Vorgaben zum Regelungsgegenstand der Akkreditierungsurkunde sowie zum Anstellungsverhältnis der Mitarbeitenden der notifizierten Stelle ohne sachliche Gründe

51. Streichung der Befugnis der Kommission, detaillierte Festlegungen zur Mindestpersonalausstattung der notifizierenden Behörden ohne Sachgründe treffen zu können

52. In Anhang V Streichung des Bewertungssystems mit den zufällig auszuwählenden Prüfkriterien, anhand derer Nichtkonformitäten von notifizierten Stellen festgestellt werden sollen

53. Einführung objektiver Kriterien im neuen System "System 3+", nach denen den Herstellern und notifizierten Stellen eine Prüfung der ökologischen Nachhaltigkeit möglich ist

Zu Kapitel VIII – Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren

54. Regelungen der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 sollten abschließend für Bauprodukte gelten und die entsprechenden Artikel in der Bauproduktenverordnung (teils doppelt, ähnlich oder abweichend) gestrichen bzw. auf ihre Konsistenz mit der Verordnung (EU) 201971020 geprüft werden. Vorrang der Marktüberwachungsverordnung
Abgleich der Artikel des Kapitels III des Verordnungsvorschlags mit den Artikeln 3 bis 5 und 18 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 und Präzisierung der Adressierung der Behörden      

55. Sofern die direkte MontageGegenstand der Verordnung bleibt, Klarstellung erforderlich, ob den Marktüberwachungsbehörden ein Betretungsrecht für Kontrollen von auf den Baustellen gelagerten Bauprodukten gewährt werden soll und Ausformulierung dazugehöriger Bedingungen

56. Klarstellung und Regelung von Randbedingungen zum Umgang mit Produkten, deren Verwendungszweck vom Hersteller nicht als Bauprodukt definiert wurde; vorzugsweise Herausnahme solcher Produkte, die als Bauprodukte aufgefasst werden könnten, (Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Artikel 2 Abs. 1 lit. c) sowie Artikel 10 Abs. 1 lit. b)

57. Klärungsbedarf wie die Marktüberwachungsbehörden mit weiteren Zeichen und Piktogrammen umgehen sollen (Art. 17 Abs. 3), die gemäß Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 nicht zulässig sind. Klärung der Frage, auf welcher Rechtsgrundlage andere Piktogramme verwendet werden dürfen und wie die Unterscheidung der weiteren Kennzeichen „im Rahmen der harmonisierten Zone“ (vgl. Artikel 18 Satz 1) am Ende sein soll  

58. Streichung der Differenzierung in „gewerbliche“ und „nicht gewerbliche“ Verwendung in Artikel 21 Abs. 5; hilfsweise Erläuterung in den Erwägungsgründen, was die Hintergründe für diese Unterscheidung sind und Klarstellung, welche Konsequenzen sich daraus für die zuständigen Behörden (bspw. Marktüberwachungsbehörden) ergeben

59. Streichung der Scheinprodukte (in Artikel 31 genannt); hilfsweise Klarstellung, um welche Produkte es sich handeln soll und wie die Marktüberwachungsbehörden in den Kontrollen damit umgehen sollen           

60. Streichung von Artikel 32 Abs. 2 (Benennung einer zentralen Marktüberwachungsbehörde)

61. Positiv: Beschwerdeportal gem. Artikel 68, aber Ergänzung nötig mit Festlegungen von Mindestangaben, die eine Marktüberwachung sinnvoll ermöglichen würden (bspw. konkrete Angaben zum Markt bzw. Handel, zum Produkt sowie zu den Nichtkonformitäten)

62. Bezeichnung der in Artikel 69 und 70 genannten Behörden als "Marktüberwachungsbehörden"

63. Streichung Artikel 73; Statistik- und Berichtspflichten sind bereits zahlreich in der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 geregelt

64. Streichung von Art. 75; die Kostenerhebung ist in Artikel 15 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 und deren nationalen Durchführungsvorschriften enthalten

Zu Kapitel XIV – Schlussbestimmungen

65. Streichung der Übergangsvorschrift in Artikel 93 Absatz 4, nach der alle EADs, die mehr als ein Jahr vor Inkrafttreten der neuen Verordnung gültig geworden sind, nach Ablauf von 3 Jahren nach ihrem Inkrafttreten ihre Gültigkeit verlieren.

Buch, Papier, Stift Symbolisch für: Recht
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