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18. November 2021

Die Mantelverordnung – Auswirkungen auf den Einsatz in Bauprodukten

Dr. Wilhelm Nonte

Noch kurz vor Ende der aktuellen Legislaturperiode verabschiedeten Bundestag und Bundesrat die sogenannte Mantelverordnung. Sie wurde am 16. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 1. August 2023 in Kraft.

Mit der Mantelverordnung werden die Anforderungen an die schadlose Verwertung mineralischer Abfälle bundeseinheitlich und rechtsverbindlich geregelt. Insbesondere mit der neuen Ersatzbaustoffverordnung (Artikel 1 der Mantelverordnung) wird der Einsatz von Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke zum Schutz des Bodens und Grundwassers weitgehend neu aufgestellt. Die in vielen Ländern zur Beurteilung der Schadlosigkeit einer Verwertung mineralischer Abfälle maßgebenden Technischen Regeln der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) werden damit abgelöst.

Die Verordnung regelt u. a. die Anforderungen an die Aufbereitung und Verwertung von insgesamt 16 mineralischen Ersatzbaustoffen. Darunter fallen z.B. Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, Schlacken aus der Metallerzeugung oder Aschen aus thermischen Prozessen. Eine Gütesicherung soll gewährleisten, dass die Ersatzbaustoffe die chemischen Anforderungen an die jeweilige Güteklasse sicher einhalten. Eine Verwertung der Ersatzbaustoffe ist in 17 Einbauweisen in Abhängigkeit vom Ersatzbaustoff und seiner Güteklasse möglich. Die Einbauweisen umfassen dabei im Wesentlichen den Bereich des Straßen-, Wege- und Landschaftsbaus.

Explizit von der Verordnung ausgeschlossen sind hydraulisch gebundene Gemische einschließlich ihrer Ausgangs-, Zuschlags- und Zusatzstoffe im Geltungsbereich der Landesbauordnungen. D.h., der Einsatz von Abfällen in Bauprodukten für den Hochbau, wie beispielsweise Steinkohlenflugaschen in Beton, sofern diese als Abfall eingestuft werden, werden von der Verordnung nicht erfasst. Hier gelten die Landesbauordnungen, deren Anforderungen bezüglich des Schutzes von Boden und Gewässern in Anhang 10 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) konkretisiert werden.

Auf den ersten Blick wird sich damit im Bereich der Verwendung von Bauprodukten für den Hochbau nichts ändern. Bei genauerer Betrachtung könnten sich dennoch Änderungen bzw. Bedarf für Änderungen in der MVV TB ergeben – und insbesondere infolge der mit der Ersatzbaustoffverordnung neu eingeführten Analyseverfahren.

Statt des bisher vorgegebenen Verfahrens mit dem Wasser/Feststoff-Verhältnis von 10 l/kg (DIN EN 12457-4) für die Eluatherstellung kommen zwei andere Verfahren zur Anwendung: das Säuleneluatverfahren (DIN 19528) sowie das Elutionsverfahren mit dem Wasser/Feststoff-Verhältnis von 2 l/kg (DIN 19529). Damit sind die Parameterwerte der Ersatzbaustoffverordnung nicht mehr vergleichbar mit denen in der MVV TB. Ein Abfallerzeuger müsste seinen Abfall doppelt analysieren, sofern er nicht ganz sicher ist, welcher Verwertung dieser zugeführt wird bzw. werden kann: Landesbauordnung oder Verkehrswegebau?

Im Interesse der Kreislauf- und Bauwirtschaft wäre es, wenn gleiche Analyseverfahren zur Anwendung kommen. Derzeit wird geprüft, ob und welche Anpassungen an der MVV TB sinnvoll und möglich sind.

Der etwa 16 Jahre dauernde Prozess von den Grundlagen bis letztendlich zur Verabschiedung der Ersatzbaustoffverordnung ist noch nicht zu Ende. Es gilt, die möglichen Auswirkungen in den verschiedenen Anwendungsbereichen rechtzeitig bis zum Inkrafttreten der Verordnung abzuschätzen und ggf. zu regulieren, damit am 1. August 2023 ein Neustart – ohne größere Reibungsverluste – für die Verwertung mineralischer Abfälle gelingt.

Zur Person:

Dr. Wilhelm Nonte leitet die Abteilung Kreislaufwirtschaft im Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz und ist Obmann des DIBt-Sachverständigenausschusses "Umweltschutz". Als rheinland-pfälzischer Vertreter hat er die Arbeiten zur Ersatzbaustoffverordnung von Anfang an bis zur Verabschiedung durch den Bundesrat begleitet.

Mineralischer Bauabfall: Gebrochene Betonplatten
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