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18. Oktober 2019

Marktüberwachung und Zoll: Gebündelte Schlagkraft gegen nichtkonforme Bauprodukte

Die deutschen Marktüberwachungsbehörden für nach EU-Bauproduktenverordnung harmonisierte Bauprodukte kontrollieren nicht nur Bauprodukte, die bereits auf dem europäischen Binnenmarkt bereitgestellt sind. Ihre Arbeit beginnt schon bei der Einfuhr eines Bauprodukts nach Deutschland, also bevor das Bauprodukt durch die Zollbehörden zum freien Verkehr auf dem Binnenmarkt freigegeben wird.

Die Zusammenarbeit zwischen Marktüberwachungs- und Zollbehörden ist so organisiert:

Wenn

  • Gründe zu der Annahme bestehen, dass von dem Produkt eine ernste Gefahr für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder für andere öffentliche Interessen ausgeht,
  • das Produkt nicht mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union übereinstimmt oder
  • die CE-Kennzeichnung auf nicht wahrheitsgemäße oder irreführende Weise auf dem Produkt angebracht ist,

setzen die Zollbehörden die Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr aus und melden dies unverzüglich den Marktüberwachungsbehörden.

Falls erforderlich ergreifen die Marktüberwachungsbehörden die notwendigen Maßnahmen, zu denen auch ein Verbot des Inverkehrbringens des Produkts gehört. In diesem Fall fordern sie die Zoll­behörden auf, das Produkt nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen.

Die gesetzliche Grundlage für diese Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungs­behörden ergibt sich aktuell aus den Artikeln 27 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (Marktüber­wachungsverordnung). Ab 16. Juli 2021 wird die neue Verordnung (EU) 2019/1020 gelten (weitere Informationen zur neuen Marktüberwachungsverordnung). Mit ihr werden die Gründe für die Aus­setzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erweitert.

Um die Zollbehörden bei der Identifikation potentiell nichtkonformer Produkte zu unterstützten, erarbeiten die Marktüberwachungsbehörden sogenannte Risikoprofile. In die Risikoprofile für Bau­produkte fließen sowohl die Sicherheitsrelevanz des Bauprodukts als auch Erfahrungen aus der bisherigen Kontrolltätigkeit der Marktüberwachungsbehörden ein.

Im Jahr 2018 konnten durch die gute Zusammenarbeit  mit den Zollbehörden insgesamt 107 nicht­konforme Bauprodukte identifiziert werden. Zum Beispiel wurde einem Importeur von Fenstern aus Bosnien/Herzegowina aufgrund fehlender CE-Kennzeichnung – einen Mangel, den er trotz mehr­facher Aufforderung nicht korrigierte – das Inverkehrbringen der Fenster untersagt.  

Bauprodukte werden zunehmend in Drittstaaten hergestellt und nach Deutschland importiert. Eine funktionierende Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden ist daher von großer Bedeutung, um Bauprodukte zu erkennen, die nicht den Anforderungen der Bauprodukten­verordnung entsprechen, bevor sie auf den europäischen Binnenmarkt gelangen. Dies stärkt den fairen Wettbewerb, fördert das Vertrauen in die CE-Kennzeichnung und trägt zu mehr Sicherheit der Bauwerke bei.

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