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19. Januar 2021

Technische Regel Instandhaltung von Betonbauwerken, neu ab Januar 2021

Mit Abschluss des europäischen Notifizierungsverfahrens und Zustimmung in den Gremien der Bauministerkonferenz im Dezember 2020 wird die neue Technische Regel Instandhaltung von Betonbauwerken (TR Instandhaltung), Teil 1 und Teil 2 (Stand Mai 2020), mit Beginn des neuen Jahres 2021 eingeführt. Dies erfolgt im Zuge der Umsetzung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 2020/1 (MVV TB) in den Ländern.

Die TR Instandhaltung ersetzt weite Teile der DAfStb-Richtlinie "Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen" von Oktober 2001. Deren Aktualisierung und Weiterentwicklung war dringend geboten. Die neue TR Instandhaltung ist unter Federführung des DIBt und breiter Beteiligung aller Fachkreise erarbeitet worden.

Teil 1 der TR Instandhaltung bestimmt die Grundsätze der Instandhaltung sowie Instandsetzungsverfahren und konkretisiert die allgemeinen Anforderungen an Anlagen nach den § 3 Musterbauordnung (MBO) entsprechenden Bestimmungen der Landesbauordnungen, insbesondere die Mechanische Festigkeit und Standsicherheit von Bauwerken (vgl. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
(BauPVO)).

Teil 2 der TR Instandhaltung befasst sich mit den notwendigen Merkmalen und Leistungen von Produkten und Systemen für die Instandsetzung. In Teil 2 wird insbesondere festgelegt, welche Leistungsanforderungen Produkte für die Instandhaltung von Betonbauwerken erfüllen müssen, um die Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von Betonbauteilen zu erhalten oder wiederherzustellen.

Die Leistungsanforderungen an Bauprodukte werden unter Bezugnahme auf die in der Normenreihe EN 1504 festgelegten „gemeinsame Fachsprache“ formuliert. Produkte, die mit Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung nach der BauPVO vermarktet werden, treffen so auf spiegelbildlich formulierte Bauwerksanforderungen und können damit ungehindert verwendet werden, vorausgesetzt, die erklärten Leistungen entsprechen den Anforderungen für diese Verwendung (vgl. Art. 8 Abs. 4, letzter Halbsatz BauPVO, § 16c Satz 1 MBO). Im Interesse der Praktikabilität für die am Bau Beteiligten, an die sich das technische Regelwerk vornehmlich richtet, ist die im Rahmen der Normenreihe EN 1504 harmonisierte technische Fachsprache (Methoden, Kriterien, AVCP-Vorgaben) – wiederholend – in die TR Instandhaltung, Teil 2, integriert worden.

pdf-Datei Instandhaltung von Betonbauwerken (TR Instandhaltung): Teil 1 – Anwendungsbereich und Planung der Instandhaltung (86 Seiten ) Stand: Mai 2020

pdf-Datei Instandhaltung von Betonbauwerken (TR Instandhaltung): Teil 2 – Merkmale von Produkten oder Systemen für die Instandsetzung und Regelungen für deren Verwendung (72 Seiten ) Stand: Mai 2020

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