Bauprodukte Detail

Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten

Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten dienen zur Abtrennung von Leichtflüssigkeiten mineralischen Ursprungs aus dem Abwasser gewerblicher Betriebe.

Bauaufsichtlicher Rahmen

Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten, die in den Geltungsbereich der harmonisierten europäischen Norm EN 858-1 fallen, müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein.

Für Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten nach EN 858-1 wurden bis Oktober 2016 allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erteilt. Infolge der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache C-100/13 werden für diese Produkte, wenn sie die CE-Kennzeichnung auf Grundlage der EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) tragen, keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen mehr erteilt (weitere Hinweise siehe unten).

Für die Verwendung der Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten sind die einschlägigen Landesvorschriften gemäß MVV TB Abschnitt B 4.2 "Technische Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung von Anlagen mit Bauprodukten zur Abwasserbehandlung" zu berücksichtigen.

Anlagen, die nicht von der harmonisierten europäischen Norm erfasst sind, fallen ggf. in den Geltungsbereich der Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach den Landesbauordnungen (WasBauPVO).
Vgl. WasBauPVO, § 1; 1g) "Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern"
(siehe auch Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen mit Anteilen an Biodiesel, Bioheizöl und Ethanol)

Hierfür erteilt das DIBt allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen in Kombination mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung, mit denen sowohl die baurechtliche als auch die wasserrechtliche Eignung der Anlagen nachgewiesen wird.

Nationales Verfahren

Für die Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) oder allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) ist ein Antrag beim DIBt erforderlich (vgl. §§ 16a Abs. 2 und 18 Abs. 2 und 4 MBO). Das gilt auch für die Änderung, Ergänzung oder Verlängerung einer bestehenden Zulassung oder einer bestehenden Bauartgenehmigung.

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Benötigt werden folgende Angaben: Name und Adresse des Antragstellers, Beschreibung des Bauprodukts/der Bauart und des Verwendungs- bzw. Anwendungsbereichs, Ziel des Antrags (Neuzulassung oder Änderung/Ergänzung/Verlängerung einer Zulassung).

Gerne können Sie unsere Antragsmuster nutzen.