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Fliegende Bauten

Unter fliegenden Bauten versteht man Bauwerke, die wiederholt auf- und abgebaut werden. Dazu gehören beispielsweise Tribünen, Zelte, Fahrgeschäfte auf Volksfesten und Jahrmärkten. Fliegende Bauten gehören nach § 2 der Musterbauordnung zu den Sonderbauten und sind damit bauaufsichtlich relevant.

Bauaufsichtlicher Rahmen

Da fliegende Bauten den temporären Konstruktionen zuzuordnen sind, unterliegen sie nicht der europäischen Bauproduktenverordnung. In Deutschland  gelten fliegende Bauten  gemäß § 2 der Musterbauordnung jedoch als bauliche Anlagen.

Das DIBt erteilt in diesem Bereich allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und/oder allgemeine Bauartgenehmigungen bei Abweichungen von den eingeführten Technischen Baubestimmungen vgl. insbesondere MVV TB, Teil B 2.1.

Dieser Fall ist beispielsweise gegeben, sofern für die wirtschaftliche Bemessung von fliegenden Bauten versuchstechnisch ermittelte Kennwerte verwendet werden sollen oder sofern Versuche zum Nachweis einer ausreichenden Robustheit erforderlich sind.

Nationales Verfahren

Für die Erteilung einer abZ für Ihr Bauprodukt bzw. einer aBG für Ihre Bauart benötigen wir einen Antrag von Ihnen. Wir empfehlen, vor Antragstellung Kontakt mit uns aufzunehmen. Sie können uns hierfür gerne eine unverbindliche Anfrage per E-Mail an dibt(at)dibt(.)de oder an den oben rechts angegebenen Kontakt des Fachreferats zukommen lassen. 

Damit wir zu einer ersten Einschätzung kommen können, benötigen wir folgende Angaben:

  • Beschreibung des Bauprodukts und des Verwendungsbereichs
    • z. B. Material, Gestalt, Anzahl der Größen, Varianten, Abmessungen
    • z. B. Verwendung in Wänden, Decken, im Ausbau, in der Gebäudetechnik
  • Beschreibung der Bauart und des Anwendungsbereichs
    • z. B. Konstruktion der Wände, Decken, Elemente etc. und Zusammenwirken der Komponenten
    • z.B. Anwendung im Grundbau, Stahlbetonbau, Gebäudedämmung; als tragendes Bauteil, nichttragendes Bauteil, unter statischer und quasi-statische Beanspruchung, Brandlast, sonstige Expositionen
  • Angaben zur Relevanz für die bauaufsichtlichen Anforderungen an bauliche Anlagen
    • insbesondere Standsicherheit, Brandschutz, Gesundheitsschutz, Schallschutz, Wärmeschutz, Umweltschutz
  • Erläuterung der Abweichung von den Technischen Baubestimmungen
  • Kontaktmöglichkeiten
    • gerne E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer sowie Name, Organisation/Unternehmen und Anschrift

Nachdem Ihre Anfrage bei uns vorliegt, gehen wir mit Ihnen in den Dialog und klären die weiteren Schritte.

Sofern Sie bereits eine Zulassung/Bauartgenehmigung von uns haben und eine Änderung, Ergänzung oder Verlängerung beantragen möchten, nutzen Sie gerne das nachfolgend bereitgestellte Formular:

abZ+aBG

Z
Neubescheid
E
Ergänzungsbescheid
Ä
Änderungsbescheid
V
Verlängerungsbescheid
G
Geltungsdauer bis
Regelungsgegenstand Antragsteller Bescheid-Nr. Geltungsdauer
von / bis
Einrastklaue "Typ 48" Wilhelm Layher GmbH & Co. KG 74361 Güglingen-Eibensbach Z-8.4-860 Z: 30.07.2020
Ä + V: 08.07.2025
G: 03.08.2030