Bauprodukte Detail

Fliegende Bauten

Unter fliegenden Bauten versteht man Bauwerke, die wiederholt auf- und abgebaut werden. Dazu gehören beispielsweise Tribünen, Zelte, Fahrgeschäfte auf Volksfesten und Jahrmärkten. Fliegende Bauten gehören nach § 2 der Musterbauordnung zu den Sonderbauten und sind damit bauaufsichtlich relevant.

Bauaufsichtlicher Rahmen

Da fliegende Bauten den temporären Konstruktionen zuzuordnen sind, unterliegen sie nicht der europäischen Bauproduktenverordnung. In Deutschland  gelten fliegende Bauten  gemäß § 2 der Musterbauordnung jedoch als bauliche Anlagen.

Das DIBt erteilt in diesem Bereich allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und/oder allgemeine Bauartgenehmigungen bei Abweichungen von den eingeführten Technischen Baubestimmungen vgl. insbesondere MVV TB, Teil B 2.1.

Dieser Fall ist beispielsweise gegeben, sofern für die wirtschaftliche Bemessung von fliegenden Bauten versuchstechnisch ermittelte Kennwerte verwendet werden sollen oder sofern Versuche zum Nachweis einer ausreichenden Robustheit erforderlich sind.

pdf-Datei Newsletter 2/2014 (27 Seiten ) Ausgabe 2/2014: 16. April 2014 pdf-Datei Newsletter 2/2016 (15 Seiten ) Ausgabe 2/2016: 19. Mai 2016 pdf-Datei Newsletter 4/2017 (41 Seiten ) Ausgabe 4/2017: 10. Oktober 2017

Nationales Verfahren

Für die Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) oder allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) ist ein Antrag beim DIBt erforderlich (vgl. §§ 16a Abs. 2 und 18 Abs. 2 und 4 MBO). Das gilt auch für die Änderung, Ergänzung oder Verlängerung einer bestehenden Zulassung oder einer bestehenden Bauartgenehmigung.

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Benötigt werden folgende Angaben: Name und Adresse des Antragstellers, Beschreibung des Bauprodukts/der Bauart und des Verwendungs- bzw. Anwendungsbereichs, Ziel des Antrags (Neuzulassung oder Änderung/Ergänzung/Verlängerung einer Zulassung).

Gerne können Sie unsere Antragsmuster nutzen.

abZ+aBG

Z
Neubescheid
E
Ergänzungsbescheid
Ä
Änderungsbescheid
V
Verlängerungsbescheid
G
Geltungsdauer bis
Regelungsgegenstand Antragsteller Bescheid-Nr. Geltungsdauer
von / bis
Einrastklaue "Typ 48" Wilhelm Layher GmbH & Co. KG 74361 Güglingen-Eibensbach Z-8.4-860 Z: 30.07.2020
G: 02.08.2025