Kleinkläranlagen
Kleinkläranlagen dienen zur Reinigung des häuslichen Schmutzwassers aus Gebäuden mit bis zu 50 Bewohnern. Die Abwasserbehandlung erfolgt durch physikalische und biologische Verfahren.
Bauaufsichtlicher Rahmen
Kleinkläranlagen, die in den Geltungsbereich der harmonisierten europäischen Norm EN 12566-3 und EN 12566-6 fallen, müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein.
Für Kleinkläranlagen nach EN 12566-3 und EN 12566-6 wurden bis Oktober 2016 allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erteilt. Infolge der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache C-100/13 werden für Produkte, wenn sie die CE-Kennzeichnung auf Grundlage der EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) tragen, keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen mehr erteilt.
Kleinkläranlagen, die nicht von der harmonisierten europäischen Norm erfasst sind (z.B. Nachrüstsätze), fallen in den Geltungsbereich der Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach den Landesbauordnungen (WasBauPVO).
Vgl. WasBauPVO § 1; 1.a) "Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m3/Tag bemessen sind".
Hierfür erteilt das DIBt allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen in Kombination mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung, mit denen sowohl die baurechtliche als auch die wasserrechtliche Eignung der Anlagen nachgewiesen wird (siehe auch Nachrüstsätze zum Einbau in bestehende Abwasserbehandlungsanlagen zur Herstellung von Kleinkläranlagen).
Nationales Verfahren
Für die Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) oder allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) ist ein Antrag beim DIBt erforderlich (vgl. §§ 16a Abs. 2 und 18 Abs. 2 und 4 MBO). Das gilt auch für die Änderung, Ergänzung oder Verlängerung einer bestehenden Zulassung oder einer bestehenden Bauartgenehmigung.
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Benötigt werden folgende Angaben: Name und Adresse des Antragstellers, Beschreibung des Bauprodukts/der Bauart und des Verwendungs- bzw. Anwendungsbereichs, Ziel des Antrags (Neuzulassung oder Änderung/Ergänzung/Verlängerung einer Zulassung).
Gerne können Sie unsere Antragsmuster nutzen.
- pdf-Datei Antragsformular Zulassung und/oder Bauartgenehmigung (4 Seiten ) Stand: 10. April 2024; Antrag auf Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ), einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung in Kombination mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung (abZ + aBG) oder einer allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG)
- pdf-Datei Antrag zur Änderung / Ergänzung / Verlängerung der Geltungsdauer einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und/oder einer allgemeinen Bauartgenehmigung (4 Seiten ) Zuletzt bearbeitet: 29. November 2024
- pdf-Datei Merkblatt zum Anfertigen von Zeichnungen für allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Bauartgenehmigungen (5 Seiten ) Stand: Juli 2017
| Regelungsgegenstand | Antragsteller | Bescheid-Nr. |
Geltungsdauer
von / bis |
|---|---|---|---|
| Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung zur Freiaufstellung Belebungsanlagen mit Membranfiltration, Typ BUSSE MF - HKA und Typ BUSSE MF - G-HKA für 4 bis 50 EW Ablaufklasse D+H | BUSSE GmbH Zaucheweg 6 04316 Leipzig | Z-55.3-317 |
Z:
17.04.2025 G: 15.04.2030 |
| Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung zur Freiaufstellung Belebungsanlagen mit Membranfiltration Typ BUSSE MF - HKA und Typ BUSSE MF - G-HKA für 4 bis 50 EW Ablaufklasse D+H+P | BUSSE GmbH Zaucheweg 6 04316 Leipzig | Z-55.3-327 |
Z:
24.06.2025 G: 01.07.2030 |
| Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung zur Freiaufstellung Belebungsanlagen mit Membranfiltration, Typ BUSSE MF - HKA und Typ BUSSE MF - G-HKA für 4 bis 50 EW Ablaufklasse N+H | BUSSE GmbH Zaucheweg 6 04316 Leipzig | Z-55.3-60 |
Z:
24.06.2025 G: 03.07.2030 |