Rauchschutzklappen
Rauchschutzklappen sind Absperrvorrichtungen zur Verhinderung einer Ausbreitung von Rauch über Luftleitungen. Sie schließen automatisch nach Signalisierung durch eine sog. Rauchauslöseeinrichtung, die bei Detektion von Rauch durch den zugehörigen Rauchmelder auslöst. Rauchschutzklappen sind nicht feuerwiderstandsfähig; sie sind nicht geeignet die Funktion von Brandschutzklappen zu übernehmen.
Bauaufsichtlicher Rahmen
Das DIBt erteilt allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen/allgemeine Bauartgenehmigungen für Rauchschutzklappen zur Verwendung in Luftleitungen.
Bitte beachten Sie die einschlägigen Landesvorschriften entsprechend der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), Abschnitt A 2.2.1.11 (M-LüAR) sowie Abschnitt B 3.2.1.9.
Nationales Verfahren
Für die Erteilung einer abZ für Ihr Bauprodukt bzw. einer aBG für Ihre Bauart benötigen wir einen Antrag von Ihnen. Wir empfehlen, vor Antragstellung Kontakt mit uns aufzunehmen. Sie können uns hierfür gerne eine unverbindliche Anfrage per E-Mail an dibt(at)dibt(.)de oder an den oben rechts angegebenen Kontakt des Fachreferats zukommen lassen.
Damit wir zu einer ersten Einschätzung kommen können, benötigen wir folgende Angaben:
- Beschreibung des Bauprodukts und des Verwendungsbereichs
- z. B. Material, Gestalt, Anzahl der Größen, Varianten, Abmessungen
- z. B. Verwendung in Wänden, Decken, im Ausbau, in der Gebäudetechnik
- Beschreibung der Bauart und des Anwendungsbereichs
- z. B. Konstruktion der Wände, Decken, Elemente etc. und Zusammenwirken der Komponenten
- z.B. Anwendung im Grundbau, Stahlbetonbau, Gebäudedämmung; als tragendes Bauteil, nichttragendes Bauteil, unter statischer und quasi-statische Beanspruchung, Brandlast, sonstige Expositionen
- Angaben zur Relevanz für die bauaufsichtlichen Anforderungen an bauliche Anlagen
- insbesondere Standsicherheit, Brandschutz, Gesundheitsschutz, Schallschutz, Wärmeschutz, Umweltschutz
- Erläuterung der Abweichung von den Technischen Baubestimmungen
- Worin besteht die wesentliche Abweichung von den Technischen Baubestimmungen?
- Oder gibt es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik?
- Kontaktmöglichkeiten
- gerne E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer sowie Name, Organisation/Unternehmen und Anschrift
Nachdem Ihre Anfrage bei uns vorliegt, gehen wir mit Ihnen in den Dialog und klären die weiteren Schritte.
Sofern Sie bereits eine Zulassung/Bauartgenehmigung von uns haben und eine Änderung, Ergänzung oder Verlängerung beantragen möchten, nutzen Sie gerne das nachfolgend bereitgestellte Formular:
| Regelungsgegenstand | Antragsteller | Bescheid-Nr. |
Geltungsdauer
von / bis |
|---|---|---|---|
| Absperrvorrichtung gegen Rauch in Luftleitungen | Aerotechnik E. Siegwart GmbH Untere Hofwiesen 66299 Friedrichsthal | Z-78.4-192 |
Z:
01.12.2025 G: 09.12.2030 |
| Rauchschutzklappe als Absperrvorrichtung gegen die Übertragung von Rauch in Luftleitungen | Wildeboer Bauteile GmbH Marker Weg 11 26826 Weener | Z-78.4-40 |
Z:
12.08.2025 G: 13.08.2030 |
| Rauchschutzklappe als Absperrvorrichtung gegen Rauch in Lüftungsleitungen vom Typ JZ-RS | TROX GmbH Heinrich-Trox-Platz 47504 Neukirchen-Vluyn | Z-78.4-51 |
Z:
15.12.2021 G: 02.01.2027 |