Bauprodukte Detail

Systeme zur Wiederherstellung der Flüssigkeitsundurchlässigkeit in JGS- und Biogas-Anlagen

Systeme zur Wiederherstellung der Flüssigkeitsundurchlässigkeit von Betondichtkonstruktionen in JGS-Anlagen und Biogas-LA-Anlagen dienen zur Reparatur beschädigter/undicht gewordener Betondichtkonstruktionen, beispielsweise zur Reprofilierung in Fugenbereichen, als Betonersatz zur Reparatur einzelner Schadstellen oder zum Schließen/Füllen von Rissen. Dabei kommen Reaktionsharzmörtel und –betone, kunststoffmodifizierte Zementmörtel und -betone sowie Injektionssysteme mit zugehörigen Rissfüllstoffen/-materialien aus Kunstharzen (z.B. Epoxidharze, Polyurethanharze, Akrylatgel) zum Einsatz. Für die Verwendung solcher Systeme zur Wiederherstellung der Flüssigkeitsundurchlässigkeit in JGS-Anlagen und Biogas-LA-Anlagen gelten besondere Vorschriften.

Bauaufsichtlicher Rahmen

Systeme zur Wiederherstellung der Flüssigkeitsundurchlässigkeit in JGS-Anlagen und Biogas-LA-Anlagen fallen unter die Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach den Landesbauordnungen (WasBauPVO) und unter die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Das DIBt erteilt für diese Produkte und Bauarten allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und/oder allgemeine Bauartgenehmigungen, durch die die Einhaltung sowohl der bau- als auch der wasserrechtlichen Anforderungen bestätigt wird.

Dadurch gelten die Produkte und Bauarten für Biogas-LA-Anlagen nach § 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als geeignet. Bauprodukte und Bauarten in JGS-Anlagen können damit gemäß Anlage 7 der AwSV ver- bzw. angewendet werden.

Bitte beachten Sie zudem die geltenden Landesvorschriften entsprechend MVV TB B 4.1 "Technische Anforderungen an ortsfest verwendete Anlagen und Anlagenteile in LAU-Anlagen".

Nationales Verfahren

Für die Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) oder allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) ist ein Antrag beim DIBt erforderlich (vgl. §§ 16a Abs. 2 und 18 Abs. 2 und 4 MBO). Das gilt auch für die Änderung, Ergänzung oder Verlängerung einer bestehenden Zulassung oder einer bestehenden Bauartgenehmigung.

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Benötigt werden folgende Angaben: Name und Adresse des Antragstellers, Beschreibung des Bauprodukts/der Bauart und des Verwendungs- bzw. Anwendungsbereichs, Ziel des Antrags (Neuzulassung oder Änderung/Ergänzung/Verlängerung einer Zulassung).

Gerne können Sie unsere Antragsmuster nutzen.