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Wärmedämmstoffe für Feuerstätten

Diese speziellen Wärmedämmstoffe dürfen als Wärmedämmung bzw. als Ersatz der Vormauerung und Wärmedämmung an vor Ort errichteten ortsfesten Feuerstätten (Kachel- und/oder Putzöfen, Heizkamine und offene Kamine) verwendet werden.

Bauaufsichtlicher Rahmen

Das DIBt erteilt in diesem Bereich allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und/oder allgemeine Bauartgenehmigungen.

Aufgrund der Vielzahl der Ausführungsvarianten und der Einbausituationen wird das Nachweisverfahren für die Ver- und Anwendung von Wärmedämmstoffen für Feuerstätten im Rahmen des Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahrens festgelegt.

Nationales Verfahren

Für die Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) oder allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) ist ein Antrag beim DIBt erforderlich (vgl. §§ 16a Abs. 2 und 18 Abs. 2 und 4 MBO). Das gilt auch für die Änderung, Ergänzung oder Verlängerung einer bestehenden Zulassung oder einer bestehenden Bauartgenehmigung.

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Benötigt werden folgende Angaben: Name und Adresse des Antragstellers, Beschreibung des Bauprodukts/der Bauart und des Verwendungs- bzw. Anwendungsbereichs, Ziel des Antrags (Neuzulassung oder Änderung/Ergänzung/Verlängerung einer Zulassung).

Gerne können Sie unsere Antragsmuster nutzen.